ErwGr. 3

REG_2008_1019 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene

Die Verwendung sauberen Wassers für unzerteilte Fischereierzeugnisse und zur äußeren Reinigung von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken stellt kein Risiko für die öffentliche Gesundheit dar, sofern von den Lebensmittelunternehmen Kontrollverfahren — insbesondere basierend auf den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze) — entwickelt und angewandt werden, mit denen sichergestellt wird, dass dieses Wasser keine Kontaminationsquelle ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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