Anhang I

REG_2008_1020 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 in Bezug auf Identitätskennzeichnung, Rohmilch und Milcherzeugnisse, Eier und Eiprodukte sowie bestimmte Fischereierzeugnisse

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert:
1.
Abschnitt I wird wie folgt geändert: a) Teil A wird wie folgt geändert: i) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1.
Das Identitätskennzeichen muss angebracht werden, bevor das Erzeugnis den Erzeugerbetrieb verlässt.“ ii) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3.
Es bedarf keines Identitätskennzeichens auf Verpackungen von Eiern, wenn der Code einer Packstelle gemäß Anhang XIV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ( des Rates angebracht ist.*1) ( *1)ABl.
L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“ " b) Teil B Nummer 8 erhält folgende Fassung: „8.
Wenn das Kennzeichen in einem Betrieb in der Gemeinschaft angebracht wird, muss es eine ovale Form haben und die Abkürzung CE, EB, EC, EF, EG, EK, EO, EY, ES, EÜ, EK oder WE enthalten.
Diese Abkürzungen dürfen nicht in Identitätskennzeichen von Erzeugnissen enthalten sein, die von Betrieben außerhalb der Gemeinschaft in die Gemeinschaft eingeführt werden.“
a)Teil A wird wie folgt geändert: i) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1.
Das Identitätskennzeichen muss angebracht werden, bevor das Erzeugnis den Erzeugerbetrieb verlässt.“ ii) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3.
Es bedarf keines Identitätskennzeichens auf Verpackungen von Eiern, wenn der Code einer Packstelle gemäß Anhang XIV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ( des Rates angebracht ist.*1) ( *1)ABl.
L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“ "
i)Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1.
Das Identitätskennzeichen muss angebracht werden, bevor das Erzeugnis den Erzeugerbetrieb verlässt.“
„1.
Das Identitätskennzeichen muss angebracht werden, bevor das Erzeugnis den Erzeugerbetrieb verlässt.“
ii)Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3.
Es bedarf keines Identitätskennzeichens auf Verpackungen von Eiern, wenn der Code einer Packstelle gemäß Anhang XIV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ( des Rates angebracht ist.*1) ( *1)ABl.
L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“ "
„3.
Es bedarf keines Identitätskennzeichens auf Verpackungen von Eiern, wenn der Code einer Packstelle gemäß Anhang XIV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ( des Rates angebracht ist.*1)
b)Teil B Nummer 8 erhält folgende Fassung: „8.
Wenn das Kennzeichen in einem Betrieb in der Gemeinschaft angebracht wird, muss es eine ovale Form haben und die Abkürzung CE, EB, EC, EF, EG, EK, EO, EY, ES, EÜ, EK oder WE enthalten.
Diese Abkürzungen dürfen nicht in Identitätskennzeichen von Erzeugnissen enthalten sein, die von Betrieben außerhalb der Gemeinschaft in die Gemeinschaft eingeführt werden.“
„8.
Wenn das Kennzeichen in einem Betrieb in der Gemeinschaft angebracht wird, muss es eine ovale Form haben und die Abkürzung CE, EB, EC, EF, EG, EK, EO, EY, ES, EÜ, EK oder WE enthalten.
Diese Abkürzungen dürfen nicht in Identitätskennzeichen von Erzeugnissen enthalten sein, die von Betrieben außerhalb der Gemeinschaft in die Gemeinschaft eingeführt werden.“
2.
Abschnitt III wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1.
Schlachthofbetreiber dürfen keine Tiere in den Räumlichkeiten des Schlachthofs zulassen, wenn sie nicht die relevanten Informationen zur Lebensmittelkette angefordert und erhalten haben, die in den Aufzeichnungen enthalten sind, die der Herkunftsbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 führt.“ b) In Nummer 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „3.
Die in Nummer 1 genannten relevanten Informationen in Bezug auf die Lebensmittelkette müssen insbesondere Folgendes umfassen:“.
a)Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1.
Schlachthofbetreiber dürfen keine Tiere in den Räumlichkeiten des Schlachthofs zulassen, wenn sie nicht die relevanten Informationen zur Lebensmittelkette angefordert und erhalten haben, die in den Aufzeichnungen enthalten sind, die der Herkunftsbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 führt.“
„1.
Schlachthofbetreiber dürfen keine Tiere in den Räumlichkeiten des Schlachthofs zulassen, wenn sie nicht die relevanten Informationen zur Lebensmittelkette angefordert und erhalten haben, die in den Aufzeichnungen enthalten sind, die der Herkunftsbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 führt.“
b)In Nummer 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „3.
Die in Nummer 1 genannten relevanten Informationen in Bezug auf die Lebensmittelkette müssen insbesondere Folgendes umfassen:“.
„3.
Die in Nummer 1 genannten relevanten Informationen in Bezug auf die Lebensmittelkette müssen insbesondere Folgendes umfassen:“.
(*1) ABl.
L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“ “

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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