ErwGr. 1

REG_2008_1081 · zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2968/79 mit Durchführungsbestimmungen über die verwaltungstechnische Unterstützung bei der Ausfuhr von Weichkäse aus Kuhmilch, der in einem Drittland in den Genuss einer besonderen Einfuhrbehandlung kommen kann, und der Verordnung (EWG) Nr. 1552/80 mit Durchführungsbestimmungen über die verwaltungstechnische Unterstützung bei der Ausfuhr bestimmter Käsesorten, die in Australien in den Genuss einer besonderen Einfuhrbehandlung kommen können

Gemäß Artikel 172 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, mit der die Verordnung (EWG) Nr. 2931/79 des Rates (2) ab 1. Januar 2008 aufgehoben wurde, gilt Folgendes: Bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen aufgrund von von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann, falls bestimmte Bedingungen eingehalten werden, stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument aus, in dem die Einhaltung der Bedingungen bescheinigt wird. Gemäß der genannten Verordnung schreiben die Verordnung (EWG) Nr. 2968/79 der Kommission (3) und die Verordnung (EWG) Nr. 1552/80 der Kommission (4) vor, dass die Ausführer eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass der Käse der Begriffsbestimmung in der jeweiligen Verordnung entspricht, um freien und unbegrenzten Zugang zu den USA bzw. Australien zu haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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