ErwGr. 9

REG_2008_1139 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2009)

Eingedenk der Tatsache, dass in einem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für den Steinbuttfang traditionell Netze mit einer Maschenöffnung von weniger als 400 mm verwendet wurden, und um eine angemessene Anpassung an die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten technischen Maßnahmen zu ermöglichen, soll Schiffen unter der Flagge jenes Mitgliedstaats erlaubt werden, mit Netzen mit einer Maschenöffnung von nicht weniger als 360 mm Steinbuttfang zu betreiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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