ErwGr. 2

REG_2008_1190 · zur 101. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

Der Gerichtshof entschied am 3. September 2008 (2), die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie Yassin Abdullah Kadi und die Al-Barakaat International Foundation betrifft. Gleichzeitig ordnete der Gerichtshof an, die Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, soweit sie Herrn Kadi und die Al-Barakaat International Foundation betrifft, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Verkündung des Urteils aufrechtzuerhalten. Dieser Zeitraum wurde gewährt, um eine Heilung der festgestellten Verstöße zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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