ErwGr. 6

REG_2008_127 · zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Oscypek (g.U.))

Die zwischen den betroffenen Parteien erzielte Einigung erfordert keine Änderung der gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 veröffentlichten Angaben. Die Bezeichnung „Oscypek“ ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung einzutragen —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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