ErwGr. 6

REG_2008_1276 · über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle

Um das Substitutionsrisiko bei Ausfuhranmeldungen, die von einer Binnenzollstelle innerhalb eines Mitgliedstaats angenommen wurden, auszuschließen, sollte die Zollstelle am Ort des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ein Minimum an „Substitutionskontrollen“ durchführen. Je nach dem, an welchem Ort diese Substitutionskontrollen stattfinden, sollten sie als vereinfachte Kontrollen erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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