ErwGr. 2

REG_2008_133 · über die Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern und die Gewährung von Erstattungen bei ihrer Ausfuhr

Bei der Einfuhr reinrassiger Zuchtrinder des KN-Codes 0102 10 in die Gemeinschaft werden keine Einfuhrzölle erhoben. Bei der Ausfuhr weiblicher Tiere, die nicht älter als 60 Monate sind, wird ein höherer Erstattungssatz gewährt als bei der Ausfuhr von lebenden Rindern des KN-Codes 0102 90 .

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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