Art. 1 – Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004

REG_2008_1336 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wird wie folgt geändert:
1.Die Bezeichnung „Zubereitung“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) in ihrer Fassung vom 30. Dezember 2006 wird im gesamten Text durch die Bezeichnung „Gemisch“ ersetzt.
2.In Artikel 9 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (*1) halten Hersteller, die die Stoffe und/oder Gemische, für die diese Verordnung gilt, in Verkehr bringen, Folgendes für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bereit: (*1) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.“ "
3.Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Absätze 2 bis 6 berühren nicht die Bestimmungen in Bezug auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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