Art. 2

REG_2008_1345 · zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Erzeugnisse, die der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung entsprachen, dürfen allerdings bis 1. November 2010 auf den Markt gebracht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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