Art. 3

REG_2008_1355 · zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China

(1)Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 642/2008 werden in Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt.
(2)Für die kooperierenden ausführenden Hersteller, die irrtümlich nicht im entsprechenden Anhang der Verordnung (EG) Nr. 642/2008 aufgeführt waren, nämlich Ningbo Pointer Canned Foods Co., Ltd, Xiangshan, Ningbo, Ninghai Dongda Foodstuff Co., Ltd, Ningbo, Zhejiang und Toyoshima Share Yidu Foods Co., Ltd, Yidu, Hubei, werden die Sicherheitsleistungen, die den für nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende Hersteller geltenden Zoll übersteigen, freigegeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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