Art. 6 – Anlandebestimmungen für Fänge und Beifänge

REG_2008_1359 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010)

(1)Fische aus Beständen, für die mit der vorliegenden Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Schiffen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist. Alle Anlandungen werden auf die Quote angerechnet.
(2)Absatz 1 gilt nicht für Fänge, die im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 getätigt wurden. Diese Fänge werden nicht auf die Quote angerechnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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