Art. 155

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Beträge aus Projekten im Rahmen des 9. EEF oder vorangegangener EEF, die nicht gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Internen Abkommens gebunden wurden, oder aufgehobene Mittelbindungen mindern, soweit der Rat nicht gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Internen Abkommens einstimmig anders entscheidet, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens festgelegten Beitragsanteile der Mitgliedstaaten.
Die Auswirkungen auf die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten werden im Verhältnis zu ihren Beiträgen zum 9. EEF berechnet. Die Auswirkungen werden jährlich berechnet, und zwar erstmals in dem Jahr, das auf die in Anhang 1b des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens für 2010 vorgesehene Leistungsüberprüfung folgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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