ErwGr. 10

REG_2008_232 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission unter anderem die Entwicklung der Anbauflächen von Hülsenfrüchten und sonstigem Grünfutter mitteilen. Um diese Bestimmung genauer zu fassen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den betreffenden Flächen um diejenigen handelt, deren Erzeugung im vorhergehenden Wirtschaftsjahr im Hinblick auf den Erhalt der Beihilfe gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verarbeitet wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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