Art. 2

REG_2008_241 · über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau

(1)Die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Garnelenfänger: Spanien 1 421 BRT Italien 1 776 BRT Griechenland 137 BRT Portugal 1 066 BRT b) Fischfänger/Tintenfischfänger: Spanien 3 143 BRT Italien 786 BRT Griechenland 471 BRT c) Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer: Spanien 10 Schiffe Frankreich 9 Schiffe Portugal 4 Schiffe d) Angelfänger: Spanien 10 Schiffe Frankreich 4 Schiffe
(2)Schöpfen die Lizenzanträge der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 die im Protokoll zu dem Abkommen festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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