Anhang I

REG_2008_271 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird wie folgt geändert:
1.
Teil I (Allgemeine Angaben) erhält folgende Fassung: „TEIL I ALLGEMEINE ANGABEN ANMELDUNG Handelt es sich um eine Anmeldung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag? eine möglicherweise rechtswidrige Beihilfe (1)?
Wenn ja, geben Sie an, wann genau die Beihilfe eingeführt worden ist.
Füllen Sie dieses Formular und den entsprechenden Fragebogen aus. eine aus Gründen der Rechtssicherheit angemeldete Maßnahme, die keine Beihilfe darstellt?
Geben Sie nachstehend die Gründe an, aus denen die Maßnahme nach Auffassung des anmeldenden Mitgliedstaats keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist.
Füllen Sie den entsprechenden Abschnitt dieses Formulars aus und legen Sie als Nachweis alle erforderlichen Unterlagen bei.
Eine Maßnahme stellt keine staatliche Beihilfe dar, wenn eine der Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht erfüllt ist.
Bitte nehmen Sie eine umfassende Würdigung der Maßnahme anhand der nachstehenden Kriterien unter besonderer Berücksichtigung des Kriteriums vor, das Ihrer Ansicht nach nicht erfüllt ist: — kein Transfer öffentlicher Mittel (z.
B. wenn die Maßnahme Ihrer Auffassung nach nicht aus staatlichen Mitteln gewährt wird oder wenn Regelungen eingeführt werden, die Ihrer Meinung nach nicht mit einem Transfer öffentlicher Mittel einhergehen) — keine Vergünstigung (z.
B. wenn der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers beachtet wird) — kein selektiver/spezifischer Charakter (z.
B. wenn die Maßnahme allen Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen ohne Gebietsbeschränkung und ohne Ermessen offensteht) — keine Wettbewerbsverzerrung/keine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels (z.
B., wenn es sich nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt oder wenn die wirtschaftliche Tätigkeit auf einen rein örtlichen Einzugsbereich beschränkt ist) 1.
Angaben zum Beihilfegeber 1.1.
Mitgliedstaat: 1.2.
Region(en) (falls zutreffend): 1.3.
Zuständige Kontaktperson: Name: Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail: 1.4.
Zuständige Kontaktperson in der Ständigen Vertretung: Name: Telefon: Fax: E-Mail: 1.5.
Soll eine Kopie der amtlichen Kommissionsschreiben auch anderen nationalen Behörden zugeleitet werden, so geben Sie bitte nachstehend Name und Anschrift an: Name: Anschrift: … (1) Nach Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.
März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl.
L 83 vom 27.3.1999, S. 1) (nachstehend „Verfahrensordnung“ genannt) sind „rechtswidrige Beihilfen“ neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingeführt werden. 1.6.
Geben Sie an, welche Bezugsangaben in Schreiben der Kommission enthalten sein sollen: 1.7.
Geben Sie bitte Name und Anschrift des Beihilfegebers an: 2.
Angaben zur Beihilfe 2.1.
Titel der Beihilfe (oder Name des begünstigten Unternehmens, wenn es sich um eine Einzelbeihilfe handelt): 2.2.
Kurze Beschreibung des Ziels der Beihilfe.
Geben Sie das Hauptziel und gegebenenfalls Nebenziel(e) an: Hauptziel Nebenziel (2) (bitte nur ein Feld ankreuzen) Regionale Entwicklung Forschung und Entwicklung Innovation Umweltschutz Energieeinsparung Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten Stilllegungsbeihilfen KMU Beschäftigung Ausbildung Risikokapital Förderung von Export und Auslandsbeteiligungen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Sektorale Entwicklung (3) Soziale Unterstützung einzelner Verbraucher Ausgleich für Schäden aufgrund von Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen Durchführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Erhaltung des kulturellen Erbes Kultur (2) Ein „Nebenziel“ ist ein Ziel, das mit der Beihilfe zusätzlich zum Hauptziel ausschließlich anvisiert wird.
Eine Beihilferegelung, deren Hauptziel beispielsweise auf die Förderung von Forschung und Entwicklung gerichtet ist, kann als Nebenziel die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen anvisieren, wenn die Beihilfe ausschließlich für KMU bestimmt ist.
Das Nebenziel kann auch sektorbezogen sein, wenn es sich beispielsweise um eine FuE-Regelung für den Stahlsektor handelt.
(3)Geben Sie den Sektor bitte unter Abschnitt 4.2 an. 2.3.
Beihilferegelung — Einzelbeihilfe (4) 2.3.1.
Bezieht sich die Anmeldung auf eine Beihilferegelung?
Ja nein — Wenn ja, wird durch die Beihilferegelung eine bestehende Beihilferegelung geändert?
Ja nein — Wenn ja, sind die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 794/2004 erfüllt?
Ja nein — Wenn ja, benutzen Sie bitte das Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren (Anhang II) und machen Sie die verlangten Angaben. — Wenn nein, füllen Sie bitte dieses Formular weiter aus und geben Sie an, ob die ursprüngliche Regelung, die jetzt geändert wird, bei der Kommission angemeldet worden ist.
Ja nein — Wenn ja, geben Sie Folgendes an: Nummer der Beihilfe: Datum der Genehmigung durch die Kommission (Bezugnahme auf das Schreiben der Kommission (SG(..)D/…)): …/…/… Laufzeit der ursprünglichen Regelung: … Geben Sie an, welche Bestimmungen gegenüber der ursprünglichen Regelung geändert werden und warum: 2.3.2.
Bezieht sich die Anmeldung auf eine Einzelbeihilfe?
Ja nein — Wenn ja, kreuzen Sie das zutreffende Feld an: auf eine Regelung gestützte Beihilfe, die einzeln anzumelden ist Angabe der genehmigten Regelung: Bezeichnung: Nummer der Beihilfe: Genehmigungsschreiben der Kommission: … nicht auf eine Regelung gestützte Einzelbeihilfe 2.3.3.
Bezieht sich die Anmeldung auf eine Einzelbeihilfe oder Regelung, die auf der Grundlage einer Freistellungsverordnung angemeldet wurde?
Wenn ja, kreuzen Sie bitte das zutreffende Feld an.
Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (5).
Füllen Sie bitte den Fragebogen in Teil III. 1 aus.
Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (6).
Füllen Sie bitte den Fragebogen in Teil III. 2 aus.
(4)„Einzelbeihilfen“ sind nach Artikel 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.
März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl.
L 83 vom 27.3.1999, S. 1) Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, sowie einzelne anmeldepflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung.
(5)Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12.
Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl.
L 10 vom 13.1.2001, S. 33), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl.
L 63 vom 28.2.2004, S. 22), die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (ABl.
L 358 vom 16.12.2006, S. 3) und die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (ABl.
L 368 vom 23.12.2006, S. 85).
(6)Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12.
Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl.
L 10 vom 13.1.2001, S. 20), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 363/2004 (ABl.
L 63 vom 28.2.2004, S. 20) und die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (ABl.
L 368 vom 23.12.2006, S. 85).
Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (7).
Füllen Sie bitte den Fragebogen in Teil III. 3 aus.
Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (8).
Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (9). 3.
Rechtsgrundlage im Recht des Mitgliedstaats 3.1.
Geben Sie alle einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsgrundlagen und Durchführungsvorschriften mit Fundstellen an: Titel: … Fundstelle (falls zutreffend): … 3.2.
Geben Sie an, welche Unterlage(n) dieser Anmeldung beigefügt sind: eine Kopie der einschlägigen Auszüge aus der letzten Fassung der Rechtsgrundlage (ggf.
Angabe der Internetseite) eine Kopie der einschlägigen Auszüge aus dem Entwurf bzw. den Entwürfen der Rechtsgrundlage (ggf.
Angabe der Internetseite) 3.3.
Falls es sich um eine endgültige Fassung handelt, enthält diese Fassung eine so genannte Stillhalteklausel, nach der der Beihilfegeber die Beihilfe erst gewähren kann, wenn sie von der Kommission genehmigt worden ist?
Ja nein 3.4.
Zugang zum vollständigen Wortlaut der Regelungen — im Falle einer Beihilferegelung: — Verpflichten Sie sich, den vollständigen Wortlaut der endgültigen Beihilferegelungen im Internet zu veröffentlichen? ja Geben Sie bitte die Internetadresse an: … — Bestätigen Sie, dass die Regelung nicht angewandt wird, bevor die Information im Internet veröffentlicht ist? ja 4.
Beihilfeempfänger 4.1.
Standort des (der) Beihilfeempfänger(s): in (einer) nicht beihilfefähigen Region(en): … in (einem) Fördergebiet(en) im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (Angabe der NUTS-Ebene 3 oder darunter): … in (einem) Fördergebiet(en) im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag (Angabe der NUTS-Ebene 2 oder darunter): … sonstiger (bitte ausführen): … (7) Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12.
Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl.
L 337 vom 13.12.2002, S. 3. und ABl.
L 349 vom 24.12.2002, S. 126), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (ABl.
L 368 vom 23.12.2006, S. 85).
(8)Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24.
Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (ABl.
L 302 vom 1.11.2006, S. 29).
(9)Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15.
Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl.
L 358 vom 16.12.2006, S. 3). 4.2.
Sektor(en) des (der) Beihilfeempfänger(s): nicht sektorspezifisch sektorspezifisch; geben Sie den Sektor bitte nach der Systematik NACE Rev. 2 (10) an: … 4.3.
Im Falle einer Einzelbeihilfe: Name des Empfängers: Art des Empfängers: … KMU Zahl der Beschäftigten: Jahresumsatz: Jahresbilanzsumme: Eigenständigkeit: (Bitte geben Sie eine eidesstattliche Erklärung nach der KMU-Empfehlung der Kommission (11) ab oder fügen Sie andere Nachweise für die Richtigkeit der vorstehenden Angaben bei): … Großunternehmen Unternehmen in Schwierigkeiten (12) 4.4.
Im Falle einer Beihilferegelung: Art der Empfänger: alle Unternehmen (Großunternehmen und KMU) nur Großunternehmen KMU (13) mittlere Unternehmen Kleinunternehmen Kleinstunternehmen folgende Empfänger: … Voraussichtliche Zahl der Empfänger: weniger als 10 11 bis 50 51 bis 100 101 bis 500 501 bis 1 000 mehr als 1 000 (10) NACE ist die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft.
Siehe Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl.
L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
NACE Revision 2 tritt am 1.
Januar 2008 in Kraft.
(11)Empfehlung der Kommission vom 6.
Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl.
L 124 vom 20.5.2003, S. 36) und Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25.
Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl.
L 63 vom 28.2.2004, S. 22) oder spätere Rechtsvorschriften, die an ihre Stelle treten.
(12)Nach der Definition in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl.
C 244 vom 1.10.2004, S. 2).
(13)Nach der Definition in der Empfehlung der Kommission vom 6.
Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl.
L 124 vom 20.5.2003, S. 36) und der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25.
Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl.
L 63 vom 28.2.2004, S. 22) oder späteren Rechtsvorschriften, die an ihre Stelle treten. 5.
Höhe der Beihilfe/der jährlichen Ausgaben (1) Im Falle einer Einzelbeihilfe geben Sie bitte den Gesamtbetrag jeder Maßnahme an: Im Falle einer Beihilferegelung geben Sie bitte den jährlichen Betrag der angesetzten Haushaltsmittel und den Gesamtbetrag an: Bei steuerlichen Maßnahmen geben Sie bitte die geschätzten jährlichen Gesamteinnahmenverluste an, die durch Steuervergünstigungen während des von der Anmeldung umfassten Zeitraums bedingt sind: Werden die Haushaltsmittel nicht jährlich beschlossen, geben Sie den Zeitraum an, für den sie gelten: Bezieht sich die Anmeldung auf die Änderung einer bestehenden Beihilferegelung, geben Sie bitte die Auswirkungen der angemeldeten Änderungen auf die Mittelausstattung an: 6.
Form der Beihilfe und Finanzierung Geben Sie (gegebenenfalls für jede Maßnahme) an, in welcher Form die Beihilfe dem (den) Empfänger(n) zur Verfügung gestellt wird: Zuschuss Rückzahlbarer Zuschuss Zinsgünstiges Darlehen (einschließlich Angaben über die Besicherung) Zinszuschuss Steuervergünstigung.
Bitte angeben: Steuerfreibetrag Senkung der Steuerbemessungsgrundlage Steuersatzermäßigung Steueraufschub Sonstige: … Ermäßigung der Sozialabgaben Bereitstellung von Risikokapital Andere Formen der Kapitalintervention.
Bitte angeben: … Schuldentilgung Bürgschaft (u. a.
Angaben über das besicherte Darlehen oder die durch die Bürgschaft gedeckte Finanztransaktion und das Bürgschaftsentgelt) Sonstige (bitte angeben): Beschreiben Sie für jede Form der Beihilfe genau die Regeln und Modalitäten der Gewährung, insbesondere die Förderquote, die steuerliche Behandlung und ob die Beihilfe nach objektiven Kriterien (wenn ja, geben Sie die Kriterien an) automatisch oder nach Ermessen der zuständigen Behörden gewährt wird.
(14)Alle Angaben sind in Landeswährung zu machen.
Geben Sie die Art der Finanzierung an.
Wird die Beihilfe nicht aus dem Gesamthaushalt des Staates/der Region/der Gemeinde finanziert, legen Sie bitte die Art der Finanzierung dar: aus parafiskalischen Abgaben oder Steuern, die für einen nichtstaatlichen Empfänger bestimmt sind.
Bitte sämtliche Einzelheiten zu den Abgaben und den Produkten/Leistungen angeben, auf die sie erhoben werden, insbesondere, ob sie auch für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Produkte gelten, und Kopie der Rechtsgrundlage für die Abgaben beifügen: kumulierte Rücklagen öffentliche Unternehmen sonstige (bitte ausführen): … 7.
Laufzeit 7.1.
Im Falle einer Einzelbeihilfe: Geben Sie den vorgesehenen Termin an, an dem die Beihilfe eingeführt wird (wird die Beihilfe in Tranchen gewährt, geben Sie den vorgesehenen Termin für jede Tranche an): Geben Sie gegebenenfalls die Laufzeit der Beihilfe an: 7.2.
Im Falle einer Beihilferegelung: Geben Sie den vorgesehenen Termin an, ab dem die Beihilfe gewährt werden kann: Geben Sie den vorgesehenen Termin an, bis zu dem die Beihilfe gewährt werden kann: Bei einer Laufzeit von mehr als sechs Jahren legen Sie bitte dar, warum eine längere Laufzeit zur Erreichung des Ziels (der Ziele) der Regelung unerlässlich ist: 8.
Kumulierung verschiedener Beihilfearten Kann die Beihilfe mit Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen, nationalen oder Gemeinschaftsregelungen zur Deckung derselben förderfähigen Kosten kumuliert werden?
Ja nein Wenn ja, geben Sie an, welche Vorkehrungen getroffen worden sind, um die Einhaltung der Kumulierungsvorschriften zu gewährleisten: 9.
Berufsgeheimnis Enthält die Anmeldung vertrauliche Angaben, die Dritten gegenüber nicht offengelegt werden sollen?
Ja nein Wenn ja, geben Sie bitte an, welche Teile vertraulich sind und warum: Übermittelt der Mitgliedstaat auf freiwilliger Basis eine nichtvertrauliche Fassung der Anmeldung?
Ja nein Wenn ja, kann die Kommission diese Fassung veröffentlichen, ohne die Zustimmung des Mitgliedstaats einzuholen. 10.
Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag 10.1.
Geben Sie bitte (gegebenenfalls für jede Maßnahme) an, welche bestehenden Verordnungen, Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien oder anderen für staatliche Beihilfen geltenden Bestimmungen eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Beihilfe enthalten, und füllen Sie die entsprechenden Fragebogen in Teil III aus: KMU-Beihilfe Anmeldung einer Einzelbeihilfe nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 Anmeldung einer Einzelbeihilfe oder einer Beihilferegelung nach Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 Anmeldung aus Gründen der Rechtssicherheit Beihilfe für KMU in der Landwirtschaft Ausbildungsbeihilfe Anmeldung einer Einzelbeihilfe nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 363/2004 Anmeldung aus Gründen der Rechtssicherheit Beschäftigungsbeihilfe Anmeldung einer Einzelbeihilfe nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 Anmeldung einer Beihilferegelung nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 Anmeldung aus Gründen der Rechtssicherheit Regionalbeihilfe Anmeldung einer Beihilfe nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (15) Anmeldung einer Beihilfe nach Nummer 64 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (große Investitionsvorhaben) Anmeldung einer Beihilfe nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 Anmeldung aus Gründen der Rechtssicherheit Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfe Rettungsbeihilfe Umstrukturierungsbeihilfe Beihilfe für audiovisuelle Produkte Umweltschutzbeihilfe Risikokapitalbeihilfe Agrarbeihilfe Fischereibeihilfe Verkehrsbeihilfe Schiffbaubeihilfe 10.2.
Enthalten die bestehenden Verordnungen, Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien oder anderen für staatliche Beihilfen geltenden Bestimmungen keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Beihilfe, begründen Sie bitte ausführlich, warum die Beihilfe als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen werden könnte, und nehmen Sie dabei auf die einschlägige Ausnahme- bzw.
Freistellungsbestimmung des EG-Vertrags (Artikel 86 Absatz 2, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a oder b, Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a, b, c oder d) oder auf Sonderbestimmungen für Landwirtschaft und Verkehr Bezug.
(15)Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl.
C 54 vom 4.3.2006, S. 13). 10.3.
Enthalten die bestehenden Verordnungen, Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien oder anderen für staatliche Beihilfen geltenden Bestimmungen keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Beihilfe und werden folgende Angaben in dem entsprechenden Fragebogen in Teil III nicht verlangt, geben Sie bitte an, welche Auswirkungen die angemeldete Beihilfe voraussichtlich auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel haben wird.
Die Kommission benötigt diese Informationen, um die positiven Auswirkungen der Beihilfemaßnahme (Erreichen eines Ziels von gemeinsamem Interesse) und ihre potenziellen nachteiligen Nebeneffekte (Wettbewerbsverfälschungen und Beeinträchtigungen des Handels) gegeneinander abzuwägen. 10.3.1.
Einzelbeihilfe A.
Auswirkungen auf den Wettbewerb: Bitte nennen und beschreiben Sie die Produktmärkte, auf die die Beihilfe voraussichtlich nennenswerte Auswirkungen haben wird, den Aufbau und die Dynamik dieser Märkte sowie den ungefähren Marktanteil des Begünstigten: B.
Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel: Bitte geben Sie an, welche Auswirkungen die Beihilfe auf den Handel haben wird (Verlagerung von Handelsströmen und Produktionsstandorten): 10.3.2.
Beihilferegelungen A.
Auswirkungen auf den Wettbewerb: Bitte nennen und beschreiben Sie die Produktmärkte, auf die die Beihilfe voraussichtlich nennenswerte Auswirkungen haben wird, sowie den Aufbau und die Dynamik dieser Märkte: B.
Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel: Bitte geben Sie an, welche Auswirkungen die Beihilfe auf den Handel haben wird (Verlagerung der Handelsströme und Produktionsstätten): 11.
Offene Einziehungsanordnungen 11.1.
Im Falle einer Einzelbeihilfe: Die Behörden des Mitgliedstaats verpflichten sich, die Zahlung der angemeldeten Beihilfe auszusetzen, falls dem Empfänger noch eine frühere rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung steht, die durch eine (eine Einzelbeihilfe oder eine Beihilferegelung betreffende) Entscheidung der Kommission für mit dem EG-Vertrag unvereinbar erklärt wurde, bis der Empfänger den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem EG-Vertrag unvereinbaren Beihilfe einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat: Ja nein 11.2.
Im Falle einer Beihilferegelung: Die Behörden des Mitgliedstaats verpflichten sich, die Zahlung von Beihilfen aufgrund der angemeldeten Beihilferegelung an Unternehmen, die eine rechtswidrige Beihilfe erhalten haben, die durch Entscheidung der Kommission für mit dem EG-Vertrag unvereinbar erklärt wurde, auszusetzen, bis das betreffende Unternehmen den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem EG-Vertrag unvereinbaren Beihilfe einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat: Ja nein 12.
Sonstige Angaben Machen Sie hier bitte alle sonstigen Angaben, die Sie als für die beihilferechtliche Würdigung der Maßnahme(n) relevant ansehen. 13.
Anlagen Führen Sie hier bitte alle der Anmeldung beigefügten Unterlagen auf und fügen Sie Kopien in Papierform oder die direkte Angabe der Fundstelle im Internet in Form eines Adressenverweises bei. 14.
Erklärung Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in diesem Formular sowie in seinen Anhängen und Anlagen richtig und vollständig sind.
Ort und Datum: Unterschrift: Name und Funktion des Unterzeichnenden: “
2.
Teil II wird gestrichen.
3.
Teil III wird wie folgt geändert: a) Fragebogen 6.a erhält folgende Fassung: „TEIL III.6.a FRAGEBOGEN ZU FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGS- UND INNOVATIONSBEIHILFEN: BEIHILFEREGELUNGEN Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von Beihilferegelungen (16) zu verwenden, die von dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation (17) (im Folgenden ‚FuEuI-Rahmen‘) erfasst werden.
Er ist auch auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilferegelungen für KMU, die nicht unter eine Gruppenfreistellungsverordnung (18) fallen, sowie auf Beihilfen anzuwenden, die für den Sektor der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bestimmt sind. 1.
Grundmerkmale der angemeldeten Maßnahme Bitte füllen Sie die für die Art der Beihilferegelung relevanten Abschnitte des Anmeldeformulars aus.
Hier einige grundlegende Hinweise: A.
Bitte geben Sie die Art der Beihilfen an und füllen Sie die entsprechenden Unterabschnitte von Abschnitt 4 (‚Vereinbarkeit der Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag‘) dieses Fragebogens aus: Beihilfen für FuE-Vorhaben Abschnitt 4.1; Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien Abschnitt 4.2; Beihilfen für die Kosten von KMU im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten Abschnitt 4.3; Beihilfen für junge innovative Unternehmen Abschnitt 4.4; Beihilfen für Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor Abschnitt 4.5; Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen Abschnitt 4.6; Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals Abschnitt 4.7; Beihilfen für Innovationskerne Abschnitt 4.8.
Bitte füllen Sie ferner Abschnitt 5 (‚Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfen‘) und Abschnitt 8 (‚Berichterstattung und Überwachung‘) aus, um die erforderlichen Bestätigungen zu erbringen.
B.
Sieht die Beihilferegelung die Beteiligung von Forschungseinrichtungen(19)/Innovationsmittlern vor?
Ja nein Falls ja, füllen Sie bitte Abschnitt 2 und/oder 3 (‚Forschungseinrichtungen und Innovationsmittle‘ und ‚Indirekte staatliche Beihilfen für Unternehmen durch öffentlich finanzierte Forschungseinrichtungen‘) dieses Fragebogens aus.
C.
Kann die Beihilfe mit anderen Beihilfen kombiniert werden?
Ja nein Falls ja, füllen sie bitte Abschnitt 6 (‚Kumulierung‘) dieses Fragebogens aus.
D.
Betrifft die FuE-Beihilfe Erzeugnisse, die in Anhang I zum EG-Vertrag genannt sind?
Ja nein Falls ja, füllen sie bitte Abschnitt 7 (‚Besondere Fragen zu Landwirtschaft und Fischerei‘) dieses Fragebogens aus.
(16)Was die Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse angeht, so kann die Kommission auch eine Gruppe von Projekten zusammen als ein Vorhaben ansehen.
Einzelheiten sind Abschnitt 4 des Fragebogens zu Forschungs- und Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen: Einzelbeihilfen (Teil III.6.b des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 794/2004) zu entnehmen.
(17)Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl.
C 323 vom 30.12.2006, S. 1.
(18)Derzeit Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12.
Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl.
L 10 vom 13.1.2001, S. 33), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25.
Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl.
L 63 vom 28.2.2004, S. 22), bzw. jede an ihre Stelle tretende Verordnung.
(19)Definition siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe d des FuEuI-Rahmens.
E.
Bitte bestätigen Sie, dass die Begünstigten der KMU-spezifischen Beihilfen(20)/Aufschläge der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmung entsprechen(21). ja F.
Falls im Rahmen der Regelung vorgesehen ist, dass der Staat FuE-Aufträge an Unternehmen vergibt bzw.
FuE-Ergebnisse von Unternehmen erwirbt, werden die Anbieter im Wege offener Ausschreibungen ausgewählt?(22) Ja nein Falls nein, beachten Sie bitte, dass entsprechende Zahlungen seitens des Staates an Unternehmen in der Regel eine staatliche Beihilfe beinhalten.
G.
Sofern zutreffend, geben Sie bitte den Wechselkurs an, der für die Zwecke dieser Anmeldung zugrunde gelegt wurde: … H.
Bitte bestätigen Sie, dass jegliche im Rahmen der angemeldeten Regelung bewilligte Beihilfe einzeln bei der Kommission angemeldet wird, wenn sie die Schwellen übersteigt, die in Abschnitt 7.1 des FuEuI-Rahmens für eingehend zu würdigende Maßnahmen festgelegt sind. ja I.
Alle von den Mitgliedstaaten als Anhänge zum Anmeldeformular übermittelten Unterlagen sind zu nummerieren, und die Nummern sind in den entsprechenden Teilen dieses Fragebogens anzugeben. 2.
Forschungseinrichtungen und Innovationsmittler als Empfänger staatlicher Beihilfen (23) 2.1.
Staatliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten A.
Üben die Forschungseinrichtungen oder nicht gewinnorientierten Innovationsmittler eine wirtschaftliche Tätigkeit (24) aus (eine Tätigkeit, die im Anbieten von Waren und/oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt besteht)?
Ja nein Falls ja, beschreiben Sie diese Tätigkeiten bitte: B.
Falls dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten (25) ausübt, können die beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierung eindeutig voneinander getrennt werden?
Ja nein Falls ja, bitte Einzelheiten darlegen: Falls ja, beachten Sie bitte, dass die staatliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt.
Falls nein, wird die öffentliche Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten grundsätzlich als staatliche Beihilfe eingestuft. 2.2.
Staatliche Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten C.
Kann der Mitgliedstaat nachweisen, dass — die Gesamtheit der staatlichen Mittel von den (wirtschaftliche Tätigkeiten ausübenden) Forschungseinrichtungen bzw. nicht gewinnorientierten Innovationsmittlern an die Endbegünstigten weitergegeben wird UND — den Mittlern kein Vorteil gewährt wird?
Ja nein Bitte Einzelheiten und Beweise anführen: Bitte beachten Sie, dass die Mittler nicht in den Genuss staatlicher Beihilfen kommen dürfen.
Für die Endbegünstigten gelten die regulären Beihilfevorschriften.
(20)Das heißt der Maßnahmen in den Abschnitten 4.3, 4.4, 4.6 und 4.7 dieses Fragebogens.
Bitte beachten Sie, dass die Maßnahme in Abschnitt 4.4 auf kleine Unternehmen beschränkt ist.
(21)Siehe Fußnote 20.
(22)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 2.1.
(23)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 3.1.
(24)Einzelheiten siehe Abschnitt 3.1.1 des FuEuI-Rahmens (Fußnote 24).
(25)Einzelheiten siehe Abschnitt 3.1.1 (Absätze 2 und 3) des FuEuI-Rahmens. 3.
Mittelbare staatliche Beihilfen an Unternehmen durch staatlich finanzierte Forschungseinrichtungen (1) 3.1.
Forschung im Auftrag von Unternehmen A.
Werden die im Rahmen der angemeldeten Regelung geförderten Projekte von Forschungseinrichtungen im Auftrag von Unternehmen durchgeführt?
Ja nein B.
Falls ja, erbringen die Forschungseinrichtungen (als Auftragnehmer) den Unternehmen (als Auftraggeber) Dienstleistungen, für die — die Auftragnehmer ein angemessenes Entgelt erhalten, ja nein UND — die Auftraggeber die Konditionen für diese Dienstleistungen festlegen?
Ja nein Bitte Einzelheiten darlegen: C.
Erbringen die Forschungseinrichtungen ihre Dienstleistungen zum Marktpreis?
Ja nein Falls es keinen Marktpreis gibt, erbringen die Forschungseinrichtungen ihre Dienstleistungen zu einem Preis, der sowohl sämtliche Kosten als auch eine angemessene Gewinnspanne enthält?
Ja nein Bitte Einzelheiten darlegen: Falls eine Forschungseinrichtung Dienstleistungen erbringt und die Antwort auf eine der Fragen unter Buchstabe C ‚ja‘ lautet, wird in der Regel keine staatliche Beihilfe durch die Forschungseinrichtung an die Unternehmen weitergegeben. 3.2.
Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen A.
Wird das Kooperationsprojekt gemeinsam von Unternehmen und Forschungseinrichtungen durchgeführt?
Ja nein Falls ja, bitte Einzelheiten der Partnerschaften darlegen.
B.
Falls ja, tragen die beteiligten Unternehmen sämtliche Kosten der Vorhaben, die im Rahmen der angemeldeten Regelung gefördert werden?
Ja nein Werden die Ergebnisse, für die keine Rechte an geistigem Eigentum begründet werden, weit verbreitet UND werden die geistigen Eigentumsrechte, die aus der Tätigkeit der Forschungseinrichtungen hervorgehen, Letzteren in vollem Umfang zugeordnet (27)?
Ja nein Erhalten die Forschungseinrichtungen von den beteiligten Unternehmen für die Rechte am geistigen Eigentum, die sich aus den von der Forschungseinrichtung im Rahmen des Vorhabens ausgeführten Forschungsarbeiten ergeben und auf die beteiligten Unternehmen übertragen werden, ein marktübliches Entgelt (28)?
Ja nein Bitte Einzelheiten darlegen (bitte beachten Sie, dass jeglicher Beitrag der beteiligten Unternehmen zu den Kosten der Forschungseinrichtungen von dem Entgelt abzuziehen ist): (26) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 3.2.
(27)Einzelheiten siehe Abschnitt 3.2.2 des FuEuI-Rahmens (Fußnote 28).
(28)Einzelheiten siehe Abschnitt 3.2.2 des FuEuI-Rahmens (Fußnote 29).
C.
Falls die Antwort auf keine der Fragen unter Buchstabe B ‚ja‘ lautet, kann sich der Mitgliedstaat auf eine individuelle Würdigung der Kooperationsprojekte stützen (29).
Bitte übermitteln Sie eine individuelle Würdigung der jeweiligen Kooperationsvorhaben unter Berücksichtigung der vorgenannten Elemente.
Bitte fügen Sie der Anmeldung auch die vertraglichen Vereinbarungen bei.
Lautet die Antwort auf keine der Fragen unter Buchstabe B ‚ja‘ und führt die individuelle Würdigung der Kooperationsvorhaben nicht zu dem Schluss, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt, stuft die Kommission den Gesamtwert des Beitrags der Forschungseinrichtung zum Vorhaben als Beihilfe für die Unternehmen ein. 4.
Vereinbarkeit von Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag 4.1.
Beihilfen für FuE-Vorhaben (30) 4.1.1.
Forschungskategorien (31) A.
Bitte geben Sie an, welche FuE-Kategorien (32) im Rahmen der angemeldeten Regelung gefördert werden: Grundlagenforschung industrielle Forschung experimentelle Entwicklung Bitte führen Sie Beispiele für größere Vorhaben an, die unter die angemeldete Regelung fallen würden: B.
Falls sich einzelne FuE-Vorhaben über verschiedene Forschungskategorien erstrecken, erläutern Sie bitte, wie dies bei der Feststellung der Beihilfehöchstintensität des Vorhabens berücksichtigt wurde (die jeweilige Beihilfehöchstintensität muss die verschiedenen Forschungskategorien widerspiegeln): 4.1.2.
Förderfähige Kosten Alle förderfähigen Kosten müssen einer spezifischen FuE-Kategorie zugeordnet werden (33).
Bitte im Folgenden angeben (ankreuzen).
Grundlagenforschung Industrielle Forschung Experimentelle Entwicklung Personalkosten Kosten für Instrumente und Ausrüstung Kosten für Gebäude und Grundstücke Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente Zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen Sonstige betriebliche Aufwendungen (29) Eine staatliche Beihilfe kann beispielsweise auch dann ausgeschlossen werden, wenn die Würdigung der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Partnern zu der Schlussfolgerung führt, dass die Rechte an geistigem Eigentum und der Zugang zu den Ergebnissen, gemessen an ihren jeweiligen Interessen, ihrem Arbeitsaufwand sowie ihren finanziellen und sonstigen Beiträgen zu dem Vorhaben, ausgewogen auf die beteiligten Partner aufgeteilt werden.
(30)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.1.
(31)Bei der Einstufung der Tätigkeiten können Sie sich auf die Verwaltungspraxis der Kommission sowie auf die Beispiele und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs 2002 der OECD „Proposed Standard Practice for Surveys on Research and Experimental Development“ stützen.
(32)Definitionen siehe Abschnitt 2.2 Buchstaben e, f und g des FuEuI-Rahmens.
(33)Vgl.
Abschnitt 5.1.4 des FuEuI-Rahmens. 4.1.3.
Beihilfeintensität und Aufschläge Die Beihilfenintensität wird auf der Grundlage der förderfähigen Kosten des Vorhabens errechnet.
Sie muss auch bei Kooperationsvorhaben (34) für jeden einzelnen Begünstigten ermittelt werden.
A.
Beihilfeintensität ohne Aufschläge (35): Industrielle Forschung Experimentelle Entwicklung Beihilfehöchstintensität B.
Aufschläge: Kommen die geförderten Vorhaben in den Genuss eines Aufschlags?
Ja nein Wenn ja, bitte nachstehend angeben. — Wird im Rahmen der angemeldeten Regelung ein KMU-Aufschlag angewandt?
Ja nein Bitte geben Sie die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (36): … — Findet im Zuge der angemeldeten Regelung ein Aufschlag für i) die wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen oder ii) die Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung oder iii) die Verbreitung von Ergebnissen (nur für Vorhaben der industriellen Forschung) Anwendung?
Ja nein i) Findet ein Aufschlag für die wirksame Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei voneinander unabhängigen Unternehmen Anwendung, bestätigen Sie bitte, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Ein einzelnes Unternehmen trägt nicht mehr als 70 % der förderfähigen Kosten des Kooperationsvorhabens, UND im Rahmen des Vorhabens arbeitet mindestens ein KMU mit, oder die Zusammenarbeit ist länderübergreifend, d. h., die FuE-Tätigkeiten werden in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt.
Bitte geben Sie die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (37): … ii) Findet ein Aufschlag für eine Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung Anwendung, insbesondere im Rahmen der Koordinierung nationaler FuE-Politiken, bestätigen Sie bitte, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Forschungseinrichtung trägt mindestens 10 % der förderfähigen Kosten, UND die Forschungseinrichtung hat das Recht, die Ergebnisse der Arbeiten zu veröffentlichen, soweit sie von der Einrichtung durchgeführt wurden.
Bitte geben Sie die Höhe des entsprechenden Aufschlags an(38): … (34) Bei staatlichen Beihilfen für ein FuE-Vorhaben, das in Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen durchgeführt wird, darf die kombinierte Beihilfe, die sich aus der direkten staatlichen Unterstützung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben und, soweit es sich um Beihilfen handelt, den Beiträgen von Forschungseinrichtungen zu diesem Vorhaben ergibt, für jedes begünstigte Unternehmen die genannten Beihilfeintensitäten nicht übersteigen.
(35)Die Beihilfeintensität darf für Grundlagenforschung 100 %, für industrielle Forschung 50 % und für experimentelle Entwicklung 25 % nicht übersteigen.
(36)Die Beihilfeintensität kann für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte und für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
(37)Die Beihilfeintensität kann um 15 Prozentpunkte, aber auf höchstens 80 % erhöht werden.
(38)Die Beihilfeintensität kann um 15 Prozentpunkte, aber auf höchstens 80 % erhöht werden.
Der Aufschlag findet auf die Forschungseinrichtung keine Anwendung. iii) Wird im Falle eines Vorhabens der industriellen Forschung ein Aufschlag für die weite Verbreitung der Ergebnisse gewährt, geben Sie bitte mindestens eine der folgenden Vorgehensweisen zur weiten Verbreitung an: technische und wissenschaftliche Konferenzen; Veröffentlichung in wissenschaftlichen oder technischen Zeitschriften; Verfügbarkeit in frei zugänglichen Informationsträgern (Datenbanken, die freien Zugang zu nicht aufbereiteten Forschungsdaten bieten); Verfügbarkeit durch freie oder Open-Source-Software.
Bitte geben Sie die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (39): … C.
Geben Sie die Gesamtintensität der Beihilfe (einschließlich Aufschläge) für die im Rahmen der angemeldeten Regelung geförderten Vorhaben in % an: … 4.1.4.
Besondere Bedingungen für rückzahlbare Vorschüsse (40) A.
Wird die Beihilfe für die FuE-Vorhaben in Form eines rückzahlbaren Zuschusses gewährt?
Ja nein B.
Falls ja, ist die im Rahmen der angemeldeten Regelung in Form eines rückzahlbaren Zuschusses gewährte Beihilfe als Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückt (41)?
Ja nein Falls ja, wie hoch ist die im Rahmen der angemeldeten Regelung geltende Beihilfeintensität des rückzahlbaren Vorschusses, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent (42): … Bitte legen Sie ferner die angewandte Methode vollständig dar, UND übermitteln Sie die (nachprüfbaren) Daten, auf denen jene Methode beruht: C.
Falls es nicht möglich ist, die Beihilfe in Bruttosubventionsäquivalent auszudrücken, geben Sie bitte die Höhe des rückzahlbaren Vorschusses in Prozent der förderfähigen Kosten an: … Falls der für das FuE-Vorhaben gewährte rückzahlbare Vorschuss die in den Abschnitten 5.1.2 und 5.1.3 genannten Prozentsätze (bis zu den in Abschnitt 5.1.5 genannten Höchstsätzen) übersteigt, — übermitteln Sie der Kommission bitte ausführliche Informationen über die Rückzahlung im Erfolgsfall und definieren Sie klar, was als erfolgreiches Ergebnis der Forschungstätigkeiten angesehen wird, UND — bestätigen Sie bitte Folgendes: Die Beihilfemaßnahme sieht vor, dass bei einem erfolgreichen Ergebnis des Vorhabens das Darlehen zu einem Zinssatz zurückgezahlt wird, der sich bei Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze ergibt (43).
Übertrifft der Erfolg das als erfolgreich definierte Ergebnis, ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, Zahlungen zu verlangen, die über die Rückzahlung des Vorschussbetrages einschließlich Zinsen gemäß dem von der Kommission vorgesehenen Referenzzinssatz hinausgehen.
Im Falle eines Teilerfolgs verlangt der Mitgliedstaat, dass die gesicherte Rückzahlung in einem Verhältnis zu dem Ausmaß des erzielten Erfolges steht.
(39)Die Beihilfeintensität kann um 15 Prozentpunkte, aber auf höchstens 80 % erhöht werden.
(40)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.1.5.
(41)Das Bruttosubventionsäquivalent eines rückzahlbaren Vorschusses spiegelt die Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung des Vorschusses durch die Begünstigten wider.
(42)Das Bruttosubventionsäquivalent muss die Voraussetzungen für die Beihilfehöchstintensität in den Abschnitten 5.1.2 und 5.1.3 des FuEuI-Rahmens erfüllen.
(43)ABl.
C 273 vom 9.9.1997, S. 3. auch veröffentlicht unter: http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/legislation/reference.html. 4.1.5.
Besondere Bedingungen für steuerliche Maßnahmen (44) A.
Wird die Beihilfe für die im Rahmen der angemeldeten Regelung geförderten FuE-Vorhaben in Form einer steuerlichen Maßnahme gewährt?
Ja nein Falls ja, legen Sie bitte Evaluierungsstudien vor, damit die Kommission den Anreizeffekt der steuerlichen FuE-Beihilfe prüfen kann.
B.
Falls ja, erläutern Sie bitte, wie die Beihilfeintensitäten ermittelt werden: anhand der einzelnen FuE-Vorhaben durch das Verhältnis zwischen der Gesamtsteuervergünstigung und der Summer sämtlicher förderfähiger FuE-Kosten, die in einem Zeitraum entstehen, der drei aufeinander folgende Steuerjahre nicht überschreitet oder: … Bitte legen Sie die angewandte Berechnungsmethode ausführlich dar: 4.2 Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien (45) 4.2.1.
Allgemeine Bedingungen Die Studien dienen der Vorbereitung auf Vorhaben in den Bereichen (46): industrielle Forschung; experimentelle Entwicklung. 4.2.2.
Beihilfeintensitäten Beihilfehöchstintensität (in %) (47) für KMU: … Beihilfehöchstintensität (in %) (48) für große Unternehmen: … Die Beihilfenintensität wird auf der Grundlage der Kosten der Durchführbarkeitsstudien für das Vorhaben errechnet. 4.3.
Beihilfen für die Kosten von KMU im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten (49) 4.3.1.
Bedingungen Um welche Forschungskategorie (50) handelt es sich?
Grundlagenforschung industrielle Forschung experimentelle Entwicklung 4.3.2.
Förderfähige Kosten und Beihilfeintensität A.
Bitte geben Sie die förderfähigen Kosten (51) an: Kosten, die der Erteilung des gewerblichen Schutzrechts in der ersten Rechtsordnung vorausgehen: … Kosten für die Übersetzung und sonstige im Hinblick auf die Erteilung oder Validierung des Rechtes in anderen Rechtsordnungen anfallende Kosten: … Kosten, die bei der Aufrechterhaltung des Rechts während des amtlichen Prüfverfahrens und bei etwaigen Einspruchsverfahren anfallen: … (44) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.1.6.
(45)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.2.
(46)Bei der Einstufung der Tätigkeiten können Sie sich auf die Verwaltungspraxis der Kommission sowie auf die Beispiele und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs 2002 der OECD „Proposed Standard Practice for Surveys on Research and Experimental Development“ stützen.
Definitionen siehe Abschnitt 2.2 Buchstaben e, f und g des FuEuI-Rahmens.
(47)Für KMU: höchstens 75 % bei Studien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und 50 % bei Studien zur Vorbereitung der experimentellen Entwicklung.
(48)Für große Unternehmen: höchstens 65 % bei Studien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und 40 % bei Studien zur Vorbereitung der experimentellen Entwicklung.
(49)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.3.
(50)Definitionen siehe Abschnitt 2.2 Buchstaben e, f und g des FuEuI-Rahmens.
(51)Einzelheiten siehe Abschnitt 5.3 (Absatz 2) des FuEuI-Rahmens.
B.
Beihilfehöchstintensität (in %) (52): … 4.4.
Beihilfen für junge innovative Unternehmen(53) (für kleine Unternehmen) Bitte bestätigen Sie: A.
Bei den Begünstigen handelt es sich ausschließlich um kleine Unternehmen im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Definition (54), die zum Zeitpunkt der Beihilfengewährung weniger als sechs Jahre bestanden haben.
B.
Bei den Begünstigten handelt es sich um innovative Unternehmen.
Bitte bestätigen Sie, dass die Einhaltung dieser Bedingung gewährleistet ist anhand einer Evaluierung durch einen externen Sachverständigen zum Nachweis, dass der Begünstigte in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickelt, die technisch neu oder wesentlich verbessert sind, verglichen mit dem Stand in seinem Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft, und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolges in sich tragen, ODER von Beweisen, dass die FuE-Aufwendungen des Begünstigten wenigstens in einem der drei Jahre vor Gewährung der Beihilfe oder, im Falle eines neu gegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr im Rahmen des Audit des laufenden Geschäftsjahres, mindestens 15 % seiner gesamten von einem externen Rechnungsprüfer beglaubigten Betriebsausgaben ausmachen.
Bitte erläutern Sie die Vorgehensweise: C.
Bitte geben Sie den im Rahmen der angemeldeten Regelung geltenden Beihilfehöchstbetrag an: … Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfen für junge innovative Unternehmen folgende Beträge nicht übersteigen: 1 Mio.
EUR in anderen als Fördergebieten 1,5 Mio.
EUR in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag 1,25 Mio.
EUR in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag D.
Bitte bestätigen Sie: Die Begünstigten haben zuvor keine Beihilfe für junge innovative Unternehmen erhalten und erhalten diese Art von Beihilfe nur einmal in dem Zeitraum, in dem sie als junge innovative Unternehmen anzusehen sind.
E.
Kommen die Unternehmen in den Genuss einer Kumulierung von Beihilfen?
Ja nein Falls ja, erläutern Sie bitte, wie den Kumulierungsregeln für Beihilfen, die jungen innovativen Unternehmen gewährt werden (Abschnitt 5.4 des FuEuI-Rahmens), nachgekommen wird. 4.5.
Beihilfen für Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor (55) 4.5.1.
Allgemeine Voraussetzungen A.
Auf welche Art von Dienstleistungsinnovation (56) bezieht sich die angemeldete Regelung?
Prozessinnovation bei Dienstleistungen Betriebsinnovation bei Dienstleistungen (52) Die Beihilfehöchstintensitäten entsprechen den Intensitäten, bis zu denen FuE-Beihilfen für die den Patenten vorausgehenden Forschungstätigkeiten in Betracht gekommen wären, die zu den betreffenden gewerblichen Schutzrechten geführt haben.
(53)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.4.
(54)Siehe Fußnote 20.
(55)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.5.
(56)Definitionen siehe Abschnitt 2.2 Buchstaben i und j des FuEuI-Rahmens.
Bitte beschreiben Sie die (Prozess- und/oder Betriebs-) Innovation (57) ausführlich: B.
Bitte bestätigen Sie: Die Betriebsinnovation betrifft die Verwendung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Änderung der Abläufe.
Die Innovation ist als ein Projekt mit einem benannten und geeigneten Projektleiter und ausgewiesenen Projektkosten formuliert.
Das Ergebnis des geförderten Projekts ist die Entwicklung einer Norm, eines Geschäftsmodells, eines Verfahrens oder Konzepts, die bzw. das systematisch wiederholt, möglicherweise zertifiziert und gegebenenfalls patentiert werden kann.
Die Prozess- oder Betriebsinnovation ist, gemessen am Standard in dem jeweiligen Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft, neu oder wesentlich verbessert.
Das Prozess- oder Betriebsinnovationsprojekt trägt ein eindeutiges Risiko in sich.
Großunternehmen kommen für derartige Beihilfen nur in Betracht, wenn sie in der geförderten Tätigkeit mit KMU zusammenarbeiten, wobei das beteiligte KMU zumindest 30 % der gesamten förderfähigen Kosten bestreiten muss.
Bitte legen Sie Einzelheiten/Beweise für all diese Elemente dar: 4.5.2.
Förderfähige Kosten und Beihilfeintensität A.
Bitte geben Sie die förderfähigen Kosten (58) an: Förderfähige Kosten Personalkosten Kosten für Instrumente und Ausrüstung Kosten für Gebäude und Grundstücke Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente Zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen Sonstige betriebliche Aufwendungen B.
Beihilfehöchstintensität (in %) (59) für große Unternehmen: … Beihilfehöchstintensität (in %) (60) für mittlere Unternehmen (61): … Beihilfehöchstintensität (in %) (62) für kleine Unternehmen (63): … Die Beihilfenintensität wird auf der Grundlage der förderfähigen Kosten des Vorhabens errechnet.
(57)Bei der Einstufung der Tätigkeiten können Sie sich auf die Kommissionspraxis oder die spezifischen Begriffsbestimmungen im OSLO-Handbuch „Guidelines for Collecting and Interpreting Innovation Data“, 3.
Ausgabe (OECD, 2005) stützen.
(58)Einzelheiten siehe Abschnitt 5.1.4.
Im Falle von Betriebsinnovationen umfassen die Kosten für Instrumente und Ausrüstungen jedoch ausschließlich IKT-Geräte und -Ausrüstung.
(59)Die Beihilfehöchstintensität beläuft sich auf 15 % der förderfähigen Kosten.
(60)Die Beihilfehöchstintensität beläuft sich auf 25 % der förderfähigen Kosten.
(61)Siehe Fußnote 20.
(62)Die Beihilfehöchstintensität beläuft sich auf 35 % der förderfähigen Kosten.
(7)Idem Fußnote 46. 4.6.
Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (64) (für KMU) 4.6.1.
Allgemeine Bedingungen A.
Bitte geben Sie den Beihilfehöchstbetrag an (in einem Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 200000 EUR pro Begünstigten): … B.
Bitte bestätigen Sie: Falls der Dienstleistungserbringer nicht über eine nationale oder europäische Zertifizierung verfügt, erstreckt sich die Beihilfe auf höchstens 75 % der förderfähigen Kosten.
Die Begünstigten verwenden die staatlichen Beihilfen dazu, die Leistungen zu Marktpreisen (oder, wenn es sich bei dem Dienstleistungserbringer um eine nicht gewinnorientierte Einrichtung handelt, zu einem Preis, der dessen Kosten zuzüglich einer angemessenen Spanne deckt) zu erwerben.
Bitte erläutern Sie, wie dies gewährleistet wird: 4.6.2.
Förderfähige Kosten A.
Welche Art von Beihilfe wird gewährt?
Beihilfe für Innovationsberatungsdienstleistungen Beihilfe für innovationsunterstützende Dienstleistungen B.
Falls es sich um eine Beihilfe für Innovationsberatungsdienstleistungen handelt, geben Sie die förderfähigen Kosten an: Betriebsführungsberatung: … technische Unterstützung: … Technologietransferdienste: … Aus-/Fortbildung: … Beratung bezüglich Erwerb und Schutz von sowie Handel mit Rechten an geistigem Eigentum und bezüglich Lizenzvereinbarungen: … Beratung bei der Anwendung von Normen: … C.
Falls es sich um eine Beihilfe für innovationsunterstützende Dienstleistungen handelt, geben Sie die förderfähigen Kosten an: Büroflächen: … Datenbanken: … Fachbibliotheksdienste: … Marktforschung: … Nutzung von Laboratorien: … Qualitätseinstufung: … Tests und Zertifizierung: … 4.6.3.
Besondere Bedingungen für nicht gewinnorientierte Einrichtungen Handelt es sich beim Erbringer der Dienstleistung um eine nicht gewinnorientierte Einrichtung, kann die Beihilfe in Form eines Preisnachlasses als Differenz zwischen dem gezahlten und dem Marktpreis (oder einem Preis, der die tatsächlichen Kosten sowie eine angemessene Gewinnspanne einschließt) gewährt werden.
A.
Wird die Beihilfe in Form eines Preisnachlasses gewährt?
Ja nein (64) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.6.
Falls ja, legen Sie Beweise für die Existenz eines Systems vor, das die Transparenz aller Kosten für die erbrachten Innovationsberatungs- und innovationsunterstützenden Dienstleistungen sowie des vom Begünstigten gezahlten Preises gewährleistet, so dass die Beihilfe beziffert und geprüft werden kann. 4.7.
Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals (65) (für KMU) 4.7.1.
Allgemeine Voraussetzungen A.
Woher stammt das hochqualifizierte Personal (66)?
Forschungseinrichtungen große Unternehmen Bitte legen Sie (sofern möglich) Einzelheiten über die Forschungseinrichtungen und die großen Unternehmen dar.
B.
Bitte bestätigen Sie: Das ausgeliehene Personal ersetzt kein anderes Personal.
Das ausgeliehene Personal wird in einer neu geschaffenen Funktion in dem begünstigten Unternehmen beschäftigt.
Bitte legen Sie diese neu geschaffene Funktion dar: Das ausgeliehene Personal war wenigstens zwei Jahre in den Forschungseinrichtungen oder den großen Unternehmen, die das Personal ausleihen, beschäftigt.
Das ausgeliehene Personal arbeitet innerhalb des begünstigten KMU in dem Bereich FuEuI. 4.7.2.
Förderfähige Kosten und Beihilfeintensität A.
Bitte geben Sie die förderfähigen Kosten an: Kosten für das Ausleihen und die Beschäftigung hochqualifizierten Personals: Mobilitätszulage für das ausgeliehene Personal: … B.
Bitte bestätigen Sie, dass Beratungskosten (Bezahlung von Leistungen, die von einem nicht im Unternehmen beschäftigten Experten erbracht werden) von den beihilfefähigen Kosten für das Ausleihen hochqualifizierten Personals ausgeklammert wurden.
C.
Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität (in %) (67) an: … 4.8.
Beihilfen für Innovationskerne (68) 4.8.1.
Allgemeine Voraussetzungen A.
Welche Art von Beihilfe wird den Begünstigten gewährt?
Investitionsbeihilfen; Betriebsbeihilfen zur Belebung von Innovationskernen.
(65)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.7.
(66)Definition siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe k des FuEuI-Rahmens.
(67)Die Beihilfehöchstintensität beträgt 50 % der förderfähigen Kosten für einen Höchstzeitraum von drei Jahren je Unternehmen und ausgeliehener Person.
(68)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.8.
B.
Bitte bestätigen Sie: Die Beihilfe wird ausschließlich der den Innovationskern betreibenden juristischen Person gewährt.
Den Begünstigten obliegt die Verwaltung der Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Innovationskerns im Hinblick auf Nutzung und Zugang.
Bitte Einzelheiten darlegen: Der Zugang zu Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Innovationskerns ist nicht eingeschränkt.
C.
Spiegelt das für die Nutzung der Anlagen und für die Beteiligung an den Tätigkeiten des Innovationskerns verlangte Entgelt die Kosten wider?
Ja nein Falls ja, legen Sie bitte dar, wie dies gewährleistet wird: Ist dies nicht der Fall, legen Sie bitte die Einzelheiten dar (insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, siehe Abschnitt 3.1 des FuEuI-Rahmens): D.
Bitte fügen Sie eine Analyse der technischen Spezialisierung des Innovationskerns, des vorhandenen Potenzials in der Region, der bestehenden Forschungskapazität, des Vorhandenseins von Innovationskernen in der Gemeinschaft mit ähnlicher Ausrichtung und des potenziellen Marktvolumens der Tätigkeiten des Innovationskerns bei: 4.8.2.
Besondere Bedingungen für Investitionsbeihilfen zur Belebung von Innovationskernen A.
Welche Art von Investition wird getätigt?
Gründung von Innovationskernen Erweiterung von Innovationskernen Belebung von Innovationskernen B.
Für welche Fazilitäten wird die Beihilfe gewährt?
Einrichtungen für ein Ausbildungs- und Forschungszentrum frei zugängliche Forschungsinfrastrukturen, Laboratorien, Testanlagen Breitbandnetzwerk-Infrastrukturen C.
Bitte geben Sie die förderfähigen Kosten an: Kosten in Verbindung mit Investitionen in Grundstücke: … Gebäude: … Maschinen: … Ausrüstung: … D.
Beihilfeintensität ohne Aufschläge (in %) (69): … Wie hoch ist ggf. die Beihilfeintensität (ohne Aufschläge) für Regionen, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag fallen: — in Regionen mit weniger als 75 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25, in Regionen in äußerster Randlage mit einem höheren Pro-Kopf-BIP und (bis zum 1.
Januar 2011) in vom statistischen Effekt betroffenen Regionen (in %) (70): … (69) Die Beihilfehöchstintensität beläuft sich auf 15 % der förderfähigen Kosten.
(70)Die Beihilfehöchstintensität beläuft sich auf 30 % der förderfähigen Kosten. — in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 60 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 (in %) (71): … — in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 45 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 (in %) (72): … Wie hoch ist ggf. die Beihilfeintensität (ohne Aufschläge) für Regionen, die ab dem 1.
Januar 2011 unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag fallen (in %) (73): … E.
Werden den Begünstigten Aufschläge gewährt?
Ja nein Falls ja, bitte im Folgenden angeben: — Wird ein KMU-Aufschlag gewährt?
Ja nein Bitte geben Sie die Höhe des Aufschlags für kleine Unternehmen an (74): … Bitte geben Sie die Höhe des Aufschlags für mittlere Unternehmen an (75): … — Gewähren Sie einen Aufschlag für Unternehmen in Regionen in äußerster Randlage?
Ja nein Falls ja, geben Sie bitte die Höhe des entsprechenden Aufschlags an: — in Regionen, mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 75 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 (in %) (76): … — in anderen Regionen in äußerster Randlage (in %) (77): … 4.8.3.
Besondere Bedingungen für Betriebsbeihilfen zur Belebung von Innovationskernen A.
Für wie lange werden solche Beihilfen gewährt: … Jahre Wird die Beihilfe für einen längeren Zeitraum als fünf Jahre gewährt, führen Sie bitte stichhaltige Gründe dafür an (78): B.
Ist die Beihilfe degressiv?
Ja nein C.
Bitte geben Sie die förderfähigen Kosten an: Werbung, um neue Unternehmen zur Mitwirkung zu gewinnen: … Verwaltung der frei zugänglichen Fazilitäten: … Organisation von Bildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs und der Netzarbeit zwischen den Mitgliedern des Innovationskerns: … D.
Beihilfeintensität: — degressive Beihilfe (bitte degressiven Satz für jedes Jahr angeben) (79): … — nicht degressive Beihilfe (in %)(80): … (71) Die Beihilfehöchstintensität beläuft sich auf 40 % der förderfähigen Kosten.
(72)Die Beihilfehöchstintensität beläuft sich auf 50 % der förderfähigen Kosten.
(73)Die Beihilfehöchstintensität beläuft sich auf 20 % der förderfähigen Kosten.
(74)Die Beihilfeintensität darf für kleine Unternehmen um maximal 20 Prozentpunkte erhöht werden.
(75)Die Beihilfeintensität darf für mittlere Unternehmen um maximal 10 Prozentpunkte erhöht werden.
(76)Die Beihilfeintensität darf um maximal 20 Prozentpunkte erhöht werden.
(77)Die Beihilfeintensität darf um maximal 10 Prozentpunkte erhöht werden.
(78)Dieser Zeitraum darf zehn Jahre keinesfalls überschreiten.
(79)Die Beihilfeintensität darf im ersten Jahr 100 % der förderfähigen Kosten betragen, muss aber linear bis Ende des fünften Jahres auf null zurückgehen.
(80)Die Beihilfehöchstintensität beläuft sich auf 50 % der förderfähigen Kosten. 5.
Anreizwirkung und Notwendigkeit der Beihilfe (81) 5.1.
Allgemeine Voraussetzung Bitte bestätigen Sie, dass bei der Gewährung der Beihilfe im Rahmen der angemeldeten Regelung sichergestellt wird, dass die einzelnen Begünstigten nicht bereits vor der Einreichung des Beihilfeantrags — oder des Zuwendungsbescheids im Falle einer steuerlichen Beihilfe — mit den FuEuI-Tätigkeiten begonnen haben. ja Bitte erläutern Sie, wie dies gewährleistet wird.
Wird die Beihilfe für Vorhaben großer Unternehmen sowie von KMU, sofern sie 7,5 Mio.
EUR übersteigt, für Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor oder für Innovationskerne gewährt, bestätigen Sie bitte, dass die Anreizwirkung anhand mindestens eines der folgenden Indikatoren bewertet wird: Erhöhung des Projektumfangs Erhöhung der Projektreichweite Beschleunigung des Vorhabens Aufstockung der Gesamtaufwendungen für FuEuI Sonstige: … Bitte legen Sie ausführlich dar, wie diese Bewertung durchgeführt wird: 6.
Kumulierung (82) A.
Wird die im Rahmen der angemeldeten Regelung gewährte Beihilfe mit anderen Beihilfen kombiniert (83)?
Ja nein B.
Falls ja, legen Sie bitte die für die angemeldete Beihilferegelung geltenden Kumulierungsregeln dar: C.
Bitte erläutern Sie, wie die Einhaltung der Kumulierungsregeln im Rahmen der angemeldeten Beihilferegelung überprüft werden wird: 7.
Besondere Fragen im Zusammenhang mit Landwirtschaft und Fischerei (84) A.
Betreffen die FuE-Beihilfen Erzeugnisse, die in Anhang I zum EG-Vertrag genannt sind?
Ja nein Falls ja, geben Sie die Produkte bitte an: (81) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Kapitel 6.
(82)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Kapitel 8.
(83)Beihilfen für FuEuI dürfen nicht mit einer De-minimis-Förderung derselben förderfähigen Kosten kumuliert werden, um die im FuEuI-Rahmen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten zu umgehen.
(84)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Kapitel 9.
B.
Falls ja, beantworten Sie bitte die folgenden Fragen: — Ist die Beihilfe von allgemeinem Interesse für den betreffenden Sektor oder Teilsektor?
Ja nein Falls ja, bitte Nachweis erbringen: — Wurde die Information, dass Forschungsarbeiten durchgeführt werden und welches Ziel damit verfolgt wird, vor Forschungsbeginn im Internet veröffentlicht UND ist den veröffentlichten Informationen zu entnehmen, wann ungefähr Ergebnisse zu erwarten sind sowie dass die Ergebnisse unentgeltlich zu Verfügung gestellt werden?
Ja nein Falls ja, bitte Nachweis erbringen und Internet-Adresse angeben: — Werden die Forschungsergebnisse für mindestens fünf Jahre ins Internet gestellt UND kann bestätigt werden, dass die Informationen im Internet nicht später veröffentlicht werden als Informationen, die unter Umständen Angehörigen bestimmter Einrichtungen übermittelt werden?
Ja nein Falls ja, bitte Nachweis erbringen: — Wird die Beihilfe der Forschungseinrichtung oder -stelle direkt gewährt UND schließt sie eine direkte Gewährung von anderen als Forschungsbeihilfen an ein Unternehmen, das landwirtschaftliche Erzeugnisse herstellt, verarbeitet oder vermarktet, und eine Preisstützung für Hersteller dieser Erzeugnisse aus?
Ja nein Falls ja, bitte Nachweise erbringen: Lautet die Antwort auf alle vier Fragen in diesem Abschnitt B ‚ja‘, ist eine Beihilfeintensität von bis zu 100 % zulässig.
Andernfalls sind FuE-Beihilfen für Erzeugnisse, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind, gemäß den allgemeinen Regeln des FuEuI-Rahmens zu prüfen.
C.
Intensität der Beihilfe insgesamt (in %): … D.
Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER (85) Ist die Zusammenarbeit für die gemeinschaftliche Kofinanzierung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zugelassen worden UND/ODER wird die staatliche Beihilfe als zusätzliche Finanzierung gemäß Artikel 89 dieser Verordnung unter denselben Voraussetzungen und mit derselben Intensität wie Kofinanzierung gewährt (86)?
Ja nein Falls nein, sind FuE-Beihilfen für Erzeugnisse, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind, gemäß den allgemeinen Regeln des FuEuI-Rahmens zu prüfen.
(85)Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.
September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl.
L 277 vom 21.10.2005, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1463/2006 (ABl.
L 277 vom 9.10.2006, S. 1).
(86)Die Kommission wird Beihilfen für Zusammenarbeit gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigen, wenn diese Zusammenarbeit für die gemeinschaftliche Kofinanzierung unter diesem Artikel zugelassen worden ist und/oder die staatliche Beihilfe als zusätzliche Finanzierung gemäß Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 unter denselben Voraussetzungen und mit derselben Intensität wie die Kofinanzierung gewährt wird. 8.
Berichterstattung und Überwachung (87) 8.1.
Jahresberichte Bitte beachten Sie, dass diese Berichterstattungspflicht die Berichterstattungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (88) nicht berührt.
A.
Bitte verpflichten Sie sich, der Kommission Jahresberichte über die Durchführung der angemeldeten Regelung vorzulegen, die alle folgenden Angaben enthalten (89): — Name des Begünstigten; — Beihilfebetrag je Begünstigten; — Beihilfeintensität; — Wirtschaftszweige, in denen die geförderten Projekte durchgeführt werden. ja B.
Bitte verpflichten Sie sich, in dem Jahresbericht für alle im Rahmen einer genehmigten Regelung großen Unternehmen gewährten Beihilfen zu erläutern, wie die Anreizwirkung der diesen Unternehmen gewährten Beihilfen gewahrt wurde (90). ja 8.2.
Zugang zum vollständigen Wortlaut der Regelungen A.
Bitte verpflichten Sie sich, den vollständigen Wortlaut der von der Kommission angenommenen endgültigen Beihilferegelungen im Internet zu veröffentlichen. ja Bitte geben Sie die entsprechende Internet-Adresse an: … B.
Bitte bestätigen Sie, dass die von der Kommission angenommene Regelung nicht vor der Veröffentlichung der Informationen (gemäß Abschnitt A) im Internet angewandt wird. ja 8.3.
Informationsblätter, Überwachung A.
Bitte verpflichten Sie sich, wenn eine FuEuI-Beihilfe im Rahmen einer Regelung gewährt wird, die nicht der Pflicht zur Einzelanmeldung unterliegt und 3 Mio.
EUR überschreitet (91), der Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen ab der Gewährung der Beihilfe durch die zuständige Behörde die Informationen zu erteilen, die in dem Standardvordruck im Anhang zum FuEuI-Rahmen verlangt werden. ja B.
Bitte verpflichten Sie sich, ausführliche Aufzeichnungen über die Beihilfegewährung zu führen, aus denen hervorgeht, dass die förderfähigen Kosten und die Beihilfehöchstintensität eingehalten wurden. ja C.
Bitte verpflichten Sie sich zu gewährleisten, dass die in Abschnitt B genannten ausführlichen Aufzeichnungen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung aufbewahrt werden. ja D.
Bitte verpflichten Sie sich, die unter Buchstabe B genannten Unterlagen auf Anfrage der Kommission zu übermitteln. ja 9.
Sonstige Informationen Bitte übermitteln Sie alle sonstigen Informationen, die Sie zur Würdigung der fraglichen Maßnahme(n) gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation als erforderlich erachten.“ (87) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 10.1.
(88)Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21.
April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl.
L 140 vom 30.4.2004, S. 1.
(89)Die besonderen Berichterstattungsauflagen für steuerliche Beihilfen und Innovationskerne sind Abschnitt 10.1.1 (Absätze 3 und 4) des FuEuI-Rahmens zu entnehmen.
(90)Anhand der Kriterien in Abschnitt 6 des FuEuI-Rahmens.
(91)Bitte geben Sie ggf. den zugrunde gelegten Wechselkurs an. b) Fragebogen 6.b erhält folgende Fassung: „TEIL III.6.b FRAGEBOGEN ZU FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGS- UND INNOVATIONSBEIHILFEN: EINZELBEIHILFEN Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von Einzelbeihilfen zu verwenden, die von dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation (92) (im Folgenden ‚FuEuI-Rahmen‘) erfasst werden.
Er ist auch für FuE-Einzelbeihilfen für KMU zu verwenden, die nicht unter eine Gruppen-freistellungsverordnung (93) fallen oder die der Anmeldepflicht für Einzelbeihilfen unterliegen, weil sie die in der Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Schwellen übersteigen.
Dieser Fragebogen ist auch für die Anmeldung von Einzelbeihilfen zu verwenden, die für den Sektor der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bestimmt sind. 1.
Grundmerkmale der angemeldeten Maßnahme Bitte füllen Sie die für die Art der angemeldeten Maßnahmen relevanten Abschnitte des Fragebogens aus.
Bitte beachten Sie, dass Abschnitt 8 nur dann auszufüllen ist, wenn die angemeldete Maßnahme einer eingehenden Würdigung unterzogen wird, d. h., nur wenn die Bedingung(en) in Abschnitt 7 erfüllt sind.
Hier einige grundlegende Hinweise: A.
Wird die Beihilfe gewährt, um die Durchführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern?
Ja nein Falls ja, füllen Sie bitte Abschnitt 4 (‚Vereinbarkeit der Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag‘) dieses Fragebogens aus.
Bitte füllen Sie ferner Abschnitt 11 (‚Berichterstattung und Überwachung‘) aus.
B.
Falls nein, geben Sie bitte die Art der Beihilfe an und füllen Sie die entsprechenden Unterabschnitte von Abschnitt 5 (‚Vereinbarkeit der Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag‘) dieses Fragebogens aus: Beihilfe für FuE-Vorhaben Abschnitt 5.1 Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien Abschnitt 5.2 Beihilfen für die Kosten von KMU im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten Abschnitt 5.3 Beihilfen für junge innovative Unternehmen Abschnitt 5.4 Beihilfen für Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor Abschnitt 5.5 Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen Abschnitt 5.6 Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals Abschnit 5.7 Beihilfen für Innovationskerne Abschnitt 5.8 Bitte füllen Sie ferner Abschnitt 6 (‚Anreizwirkung und Notwendigkeit der Beihilfe‘) aus, damit die Anreizwirkung geprüft werden kann, Abschnitt 7 (‚Kriterien für eine eingehende Würdigung‘), damit festgestellt werden kann, ob die angemeldete Beihilfe Gegenstand der eingehenden Würdigung von Abschnitt 8 (‚Zusätzliche Informationen für die eingehende Würdigung‘) ist, und Abschnitt 11 (‚Berichterstattung und Überwachung‘).
C.
Ist im Rahmen der Beihilfe die Beteiligung von Forschungseinrichtungen/Innovationsmittlern vorgesehen?
Ja nein Falls ja, füllen Sie Abschnitt 2 und/oder 3 (‚Forschungseinrichtungen und Innovationsmittler‘ und ‚Indirekte staatliche Beihilfen für Unternehmen durch öffentlich finanzierte Forschungseinrichtungen‘) dieses Fragebogens aus.
D.
Kann die Beihilfe mit anderen Beihilfen kombiniert werden?
Ja nein Falls ja, füllen Sie bitte Abschnitt 9 (‚Kumulierung‘) dieses Fragebogens aus.
(92)Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl.
C 323 vom 30.12.2006, S. 1).
(93)Derzeit Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12.
Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl.
L 10 vom 13.1.2001, S. 33), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25.
Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl.
L 63 vom 28.2.2004, S. 22), bzw. jede an ihre Stelle tretende Verordnung.
(94)Definition siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe d des FuEuI-Rahmens.
E.
Betrifft die FuE-Beihilfe Erzeugnisse, die in Anhang I zum EG-Vertrag genannt sind?
Ja nein Falls ja, füllen Sie Abschnitt 10 (‚Besondere Fragen zu Landwirtschaft und Fischerei‘) dieses Fragebogens aus.
F.
Falls die angemeldete Einzelbeihilfe auf der Grundlage einer genehmigten Regelung gewährt wird, geben Sie bitte an, um welche Regelung es sich handelt, einschließlich Fundort (Internet-Adresse) und Nummer, unter der die staatliche Beihilfe registriert wurde: G.
Bitte bestätigen Sie, dass die Begünstigten der KMU-spezifischen Beihilfen (95)/Aufschläge der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmung entsprechen (96). ja Bitte Einzelheiten und Beweise anführen: H.
Falls im Rahmen der Beihilfe vorgesehen ist, dass der Staat FuE-Aufträge an Unternehmen vergibt bzw.
FuE-Ergebnisse von Unternehmen erwirbt, werden die Anbieter im Wege offener Ausschreibungen ausgewählt?
(97)Ja nein Falls nein, beachten Sie bitte, dass entsprechende Zahlungen seitens des Staates an Unternehmen in der Regel eine staatliche Beihilfe beinhalten.
I.
Sofern zutreffend, geben Sie bitte den Wechselkurs an, der für die Zwecke dieser Anmeldung zugrunde gelegt wurde: … J.
Alle von den Mitgliedstaaten als Anhänge zum Anmeldeformular übermittelten Unterlagen sind zu nummerieren, und die Nummern sind in den entsprechenden Teilen dieses Fragebogens anzugeben. 2.
Forschungseinrichtungen und Innovationsmittler als Empfänger staatlicher Beihilfen (98) Sind an dem angemeldeten Vorhaben mehrere Forschungseinrichtungen oder Innovationsmittler beteiligt, übermitteln Sie die nachstehenden Angaben bitte für jeden einzelnen Beteiligten. 2.1.
Staatliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten A.
Übt die Forschungseinrichtung oder der nicht gewinnorientierte Innovationsmittler eine wirtschaftliche Tätigkeit (99) aus (eine Tätigkeit, die im Anbieten von Waren und/oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt besteht)?
Ja nein Falls ja, beschreiben Sie diese Tätigkeit bitte: … B.
Falls dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten (100) ausübt, können die beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierung eindeutig voneinander getrennt werden?
Ja nein Falls ja, bitte Einzelheiten darlegen: Falls ja, beachten Sie bitte, dass die staatliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt.
Falls nein, wird die öffentliche Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten grundsätzlich als staatliche Beihilfe eingestuft.
(95)Das heißt der Maßnahmen in den Abschnitten 5.3, 5.4, 5.6 und 5.7 dieses Fragebogens.
Bitte beachten Sie, dass die Maßnahme in Abschnitt 5.4 auf kleine Unternehmen beschränkt ist.
(96)Siehe Fußnote 20 (97) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 2.1.
(98)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 3.1.
(99)Einzelheiten siehe Abschnitt 3.1.1 des FuEuI-Rahmens (Fußnote 24).
(100)Einzelheiten siehe Abschnitt 3.1.1 (Absätze 2 und 3) des FuEuI-Rahmens. 2.2.
Staatliche Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten Kann der Mitgliedstaat nachweisen, dass — die Gesamtheit der staatlichen Mittel von der (wirtschaftliche Tätigkeiten ausübenden) Forschungseinrichtung bzw. dem nicht gewinnorientierten Innovationsmittler an die Endbegünstigten weitergegeben wird UND — dem Mittler kein Vorteil gewährt wird?
Ja nein Bitte Einzelheiten und Beweise anführen: Bitte beachten Sie, dass die Mittler nicht in den Genuss staatlicher Beihilfen kommen dürfen.
Für die Endbegünstigten gelten die normalen Beihilfevorschriften. 3.
Mittelbare staatliche Beihilfen an Unternehmen durch staatlich finanzierte Forschungseinrichtungen (101) Sind an dem angemeldeten Vorhaben mehrere Forschungseinrichtungen oder Innovationsmittler beteiligt, übermitteln Sie die nachstehenden Angaben bitte für jeden einzelnen Beteiligten. 3.1.
Forschung im Auftrag von Unternehmen A.
Wird das geförderte Vorhaben von Forschungseinrichtungen im Auftrag von Unternehmen durchgeführt?
Ja nein B.
Falls ja, erbringen die Forschungseinrichtungen (als Auftragnehmer) den Unternehmen (als Auftraggeber) Dienstleistungen, für die — die Auftragnehmer ein angemessenes Entgelt erhalten, ja nein UND — die Auftraggeber die Konditionen für diese Dienstleistungen festlegen?
Ja nein Bitte Einzelheiten darlegen: C.
Erbringen die Forschungseinrichtungen ihre Dienstleistungen zum Marktpreis?
Ja nein Falls es keinen Marktpreis gibt, erbringen die Forschungseinrichtungen ihre Dienstleistungen zu einem Preis, der sowohl sämtliche Kosten als auch eine angemessene Gewinnspanne enthält?
Ja nein Bitte Einzelheiten darlegen: Falls eine Forschungseinrichtung Dienstleistungen erbringt und die Antwort auf eine der Fragen unter Buchstabe C ‚ja‘ lautet, wird in der Regel keine staatliche Beihilfe durch die Forschungseinrichtung an die Unternehmen weitergegeben. 3.2.
Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen A.
Wird das Kooperationsprojekt gemeinsam von Unternehmen und Forschungseinrichtungen durchgeführt?
Ja nein Falls ja, bitte Einzelheiten der Partnerschaften darlegen: (101) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 3.2.
B.
Falls ja, tragen die beteiligten Unternehmen sämtliche Kosten der Vorhaben, die im Rahmen der angemeldeten Regelung gefördert werden?
Ja nein Werden die Ergebnisse, für die keine Rechte an geistigem Eigentum begründet werden, weit verbreitet UND werden die geistigen Eigentumsrechte, die aus der Tätigkeit der Forschungseinrichtungen hervorgehen, letzteren in vollem Umfang zugeordnet (102)?
Ja nein Erhalten die Forschungseinrichtungen von den beteiligten Unternehmen für die Rechte am geistigen Eigentum, die sich aus den von der Forschungseinrichtung im Rahmen des Vorhabens ausgeführten Forschungsarbeiten ergeben und auf die beteiligten Unternehmen übertragen werden, ein marktübliches Entgelt (103)? ja nein Bitte Einzelheiten darlegen (bitte beachten Sie, dass jeglicher Beitrag der beteiligten Unternehmen zu den Kosten der Forschungseinrichtungen von dem Entgelt abzuziehen ist): C.
Falls die Antwort auf keine der Fragen unter Buchstabe B ‚ja‘ lautet, kann sich der Mitgliedstaat auf eine individuelle Würdigung der Kooperationsprojekte stützen (104).
Bitte übermitteln Sie eine individuelle Würdigung der jeweiligen Kooperationsvorhaben unter Berücksichtigung der vorgenannten Elemente.
Bitte fügen Sie der Anmeldung auch die vertraglichen Vereinbarungen bei.
Lautet die Antwort auf keine der Fragen unter Buchstabe B ‚ja‘ und führt die individuelle Würdigung der Kooperationsvorhaben nicht zu dem Schluss, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt, stuft die Kommission den Gesamtwert des Beitrags der Forschungseinrichtung zum Vorhaben als Beihilfe für die Unternehmen ein. 4.
Vereinbarkeit der Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag können FuEuI-Beihilfen zur Förderung eines wichtigen Vorhabens (105) von gemeinsamem europäischen Interesse als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. 4.1.
Allgemeine Voraussetzungen (kumulativ) A.
Bitte bestätigen Sie: Das Vorhaben trägt konkret, eindeutig und erkennbar zum Gemeinschaftsinteresse bei (106), UND der mit dem Vorhaben angestrebte Vorteil beschränkt sich nicht auf den oder die Mitgliedstaaten, die das Vorhaben durchführen, sondern erstreckt sich auf die gesamte Gemeinschaft (107), UND das Vorhaben ist mit erheblichen Fortschritten für die Verwirklichung der Gemeinschaftsziele verbunden.
Bitte Einzelheiten und Beweise anführen: (102) Einzelheiten siehe Abschnitt 3.2.2 des FuEuI-Rahmens (Fußnote 28).
(103)Einzelheiten siehe Abschnitt 3.2.2 des FuEuI-Rahmens (Fußnote 29).
(104)Eine staatliche Beihilfe kann beispielsweise auch dann ausgeschlossen werden, wenn die Würdigung der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Partnern zu der Schlussfolgerung führt, dass die Rechte an geistigem Eigentum und der Zugang zu den Ergebnissen gemessen an ihren jeweiligen Interessen, ihrem Arbeitsaufwand sowie ihren finanziellen und sonstigen Beiträgen zu dem Vorhaben ausgewogen auf die beteiligten Partner aufgeteilt werden.
(105)Die Kommission kann auch eine Gruppe von Vorhaben zusammen als ein Vorhaben betrachten.
(106)Bitte beachten Sie, dass das gemeinsame europäische Interesse konkret nachgewiesen werden muss, d. h., es muss nachgewiesen werden, dass das Vorhaben bedeutende Fortschritte auf dem Weg zur Verwirklichung spezifischer Ziele der Gemeinschaft ermöglicht.
(107)Der bloße Umstand, dass das Vorhaben von Unternehmen in verschiedenen Ländern ausgeführt wird, reicht hierzu nicht aus.
B.
Bitte geben Sie an, welche positiven Auswirkungen die Beihilfe hat: wichtige Erkenntnisgewinne für die Gesellschaft Beitrag der Maßnahme zur Verbesserung der Lage von FuEuI in der Gemeinschaft im internationalen Kontext Schaffung neuer Märkte Entwicklung neuer Technologien andere positive Effekte C.
Bitte geben Sie die Durchführungsmodalitäten des Vorhabens an (einschließlich Beteiligten, Zielen) (108): D.
Bitte führen Sie Einzelheiten und Beweise dafür an, dass die Beihilfe zur Erreichung des definierten Ziels des gemeinsamen Interesses notwendig ist UND einen Anreiz für die Durchführung des Vorhabens darstellt (109): E.
Bitte führen Sie Einzelheiten und Beweise dafür an, dass das Vorhaben ein hohes Maß an Risiko in sich trägt: F.
Bitte führen Sie Einzelheiten und Beweise dafür an, dass das Vorhaben von seiner Art und seinem Umfang her von besonderer Bedeutung ist (110): 4.2.
Beschreibung des Vorhabens Bitte legen Sie das Vorhaben ausführlich dar.
Anhaltspunkte sind Abschnitt 5.1 dieses Fragebogens zu entnehmen. 5.
Vereinbarkeit von Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag Sind an dem angemeldeten Vorhaben mehrere Forschungseinrichtungen oder Innovationsmittler beteiligt, übermitteln Sie die nachstehenden Angaben bitte für jeden einzelnen Beteiligten. 5.1.
Beihilfen für FuE-Vorhaben (111) 5.1.1.
Forschungskategorien (112) A.
Bitte geben Sie an, welche FuE-Kategorien (113) im Rahmen der angemeldeten Beihilfemaßnahme gefördert werden: Grundlagenforschung industrielle Forschung experimentelle Entwicklung (108) Bitte beachten Sie, dass diese Aspekte in den Projekten klar festgelegt sein müssen.
(109)Dabei können Sie sich auf die Kriterien in Abschnitt 6 dieses Fragebogens stützen.
(110)Das heißt in Bezug auf sein Ziel sinnvoll und von bedeutendem Umfang ist.
(111)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.1.
(112)Bei der Einstufung der Tätigkeiten können Sie sich auf die Verwaltungspraxis der Kommission sowie auf die Beispiele und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs 2002 der OECD „Proposed Standard Practice for Surveys on Research and Experimental Development“ stützen.
(113)Definitionen siehe Abschnitt 2.2 Buchstaben e, f und g des FuEuI-Rahmens.
B.
Falls sich die FuE-Vorhaben über verschiedene Forschungskategorien erstrecken, ordnen Sie bitte die verschiedenen Aufgaben einzeln den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu oder stufen Sie sie als nicht unter eine dieser Kategorien fallend ein. 5.1.2.
Förderfähige Kosten Alle förderfähigen Kosten müssen einer spezifischen FuE-Kategorie zugeordnet werden (114).
Bitte geben Sie an, welche Kosten förderfähig sind, sowie deren Höhe.
Grundlagenforschung Industrielle Forschung Experimentelle Entwicklung Personalkosten Kosten für Instrumente und Ausrüstung Kosten für Gebäude und Grundstücke Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente Zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen Sonstige betriebliche Aufwendungen 5.1.3.
Beihilfeintensität und Aufschläge Die Beihilfeintensität wird auf der Grundlage der förderfähigen Kosten des Vorhabens errechnet.
Sie muss auch bei Kooperationsvorhaben (115) für jeden einzelnen Begünstigten ermittelt werden.
A.
Beihilfeintensität ohne Aufschläge (116): Grundlagenforschung Industrielle Forschung Experimentelle Entwicklung Beihilfehöchstintensität (114) Vgl.
Abschnitt 5.1.4 des FuEuI-Rahmens.
Dies gilt für Beihilfen für FuE-Vorhaben (Abschnitt 5.1), Forschungsvorhaben und für Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor (Abschnitt 5.5).
(115)Bei staatlichen Beihilfen für ein FuE-Vorhaben, das in Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen durchgeführt wird, darf die kombinierte Beihilfe, die sich aus der direkten staatlichen Unterstützung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben und, soweit es sich um Beihilfen handelt, den Beiträgen von Forschungseinrichtungen zu diesem Vorhaben ergibt, für jedes begünstigte Unternehmen die genannten Beihilfeintensitäten nicht übersteigen.
(116)Die Beihilfeintensität darf für Grundlagenforschung 100 %, für industrielle Forschung 50 % und für experimentelle Entwicklung 25 % nicht übersteigen.
B.
Aufschläge: Werden im Rahmen der angemeldeten Maßnahme Aufschläge gewährt?
Ja nein Falls ja, bitte die beiden folgenden Fragen beantworten: — Wird ein KMU-Aufschlag gewährt?
Ja nein Bitte geben Sie die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (117): … — Findet im Zuge der angemeldeten Beihilfemaßnahme ein Aufschlag für i) die wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen oder ii) die Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung oder iii) die Verbreitung von Ergebnissen (nur für Vorhaben der industriellen Forschung) Anwendung?
Ja nein i) Findet ein Aufschlag für die wirksame Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei voneinander unabhängigen Unternehmen Anwendung, bestätigen Sie bitte, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Ein einzelnes Unternehmen trägt nicht mehr als 70 % der förderfähigen Kosten des Kooperationsvorhabens, UND im Rahmen des Vorhabens arbeitet mindestens ein KMU mit oder die Zusammenarbeit ist länderübergreifend, d. h., die FuE-Tätigkeiten werden in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt.
Bitte geben Sie die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (118): … ii) Findet ein Aufschlag für eine Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung, insbesondere im Rahmen der Koordinierung nationaler FuE-Politiken, Anwendung, bestätigen Sie bitte, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Forschungseinrichtung trägt mindestens 10 % der förderfähigen Kosten, UND die Forschungseinrichtung hat das Recht, die Ergebnisse der Arbeiten zu veröffentlichen, soweit sie von der Einrichtung durchgeführt wurden.
Bitte geben Sie die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (119): … iii) Wird im Falle eines Vorhabens der industriellen Forschung ein Aufschlag für die weite Verbreitung der Ergebnisse gewährt, geben Sie bitte mindestens eine der folgenden Vorgehensweisen zur weiten Verbreitung an: technische und wissenschaftliche Konferenzen Veröffentlichung in wissenschaftlichen oder technischen Zeitschriften Verfügbarkeit in frei zugänglichen Informationsträgern (Datenbanken, die freien Zugang zu nicht aufbereiteten Forschungsdaten bieten) Verfügbarkeit durch freie oder Open-Source-Software Bitte geben Sie die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (120): … C.
Geben Sie die Gesamtintensität der Beihilfe (einschließlich Aufschläge) für die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme geförderten Vorhaben in % an: … (117) Die Beihilfeintensität kann für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte und für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
(118)Die Beihilfeintensität kann um 15 Prozentpunkte, aber auf höchstens 80 % erhöht werden.
(119)Die Beihilfeintensität kann um 15 Prozentpunkte, aber auf höchstens 80 % erhöht werden.
Der Aufschlag findet auf die Forschungseinrichtung keine Anwendung.
(120)Die Beihilfeintensität kann um 15 Prozentpunkte, aber auf höchstens 80 % erhöht werden. 5.1.4.
Besondere Bedingungen für rückzahlbare Vorschüsse (121) A.
Wird die Beihilfe für die FuE-Vorhaben in Form eines rückzahlbaren Zuschusses gewährt?
Ja nein B.
Falls ja, ist die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme in Form eines rückzahlbaren Zuschusses gewährte Beihilfe als Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückt (122)?
Ja nein Falls ja, wie hoch ist die Beihilfeintensität des rückzahlbaren Vorschusses ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent (123): … Bitte geben Sie ferner an, auf der Grundlage welcher genehmigten Beihilferegelung (124) die Beihilfe gewährt wird, und legen Sie die zur Ermittlung des Bruttosubventionsäquivalents angewandte Methode anhand nachprüfbarer Daten ausführlich und vollständig dar: C.
Falls es nicht möglich ist, die Beihilfe in Bruttosubventionsäquivalent auszudrücken, geben Sie bitte die Höhe des rückzahlbaren Vorschusses in Prozent der förderfähigen Kosten an: Falls der für das FuE-Vorhaben gewährte rückzahlbare Vorschuss die in den Abschnitten 5.1.2 und 5.1.3 des FuEuI-Rahmens genannten Prozentsätze (bis zu den in Abschnitt 5.1.5 genannten Höchstsätzen) übersteigt, — übermitteln Sie der Kommission bitte ausführliche Informationen über die Rückzahlung im Erfolgsfall und definieren Sie klar, was als erfolgreiches Ergebnis der Forschungstätigkeiten angesehen wird, UND — bestätigen Sie bitte Folgendes: Die Beihilfemaßnahme sieht vor, dass bei einem erfolgreichen Ergebnis des Vorhabens das Darlehen zu einem Zinssatz zurückgezahlt wird, der sich bei Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze ergibt (125).
Übertrifft der Erfolg das als erfolgreich definierte Ergebnis, ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, Zahlungen zu verlangen, die über die Rückzahlung des Vorschussbetrages einschließlich Zinsen gemäß dem von der Kommission vorgesehenen Referenzzinssatz hinausgehen.
Im Falle eines Teilerfolgs verlangt der Mitgliedstaat, dass die gesicherte Rückzahlung in einem Verhältnis zu dem Ausmaß des erzielten Erfolges steht. 5.1.5.
Entsprechungsklausel (126) Greift bei der angemeldeten Maßnahme die Entsprechungsklausel?
Ja nein Falls ja, können höhere als die grundsätzlich zulässigen Beihilfeintensitäten genehmigt werden.
Falls ja, führen Sie bitte Einzelheiten und Beweise dafür an, dass Wettbewerber außerhalb der Gemeinschaft in den vergangenen drei Jahren Beihilfen einer gleichen Intensität für ähnliche Vorhaben, Programme, Forschungsarbeiten, Entwicklungen oder Technologien erhalten haben oder aber erhalten werden: (121) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.1.5.
(122)Das Bruttosubventionsäquivalent eines rückzahlbaren Vorschusses spiegelt die Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung des Vorschusses durch die Begünstigten wider.
(123)Das Bruttosubventionsäquivalent muss die Voraussetzungen für die Beihilfehöchstintensität in den Abschnitten 5.1.2 und 5.1.3 des FuEuI-Rahmens erfüllen.
(124)Einzelheiten siehe Abschnitt 5.1.5 (Absatz 2) des FuEuI-Rahmens.
(125)ABl.
C 273 vom 9.9.1997, S. 3. auch veröffentlicht unter: … http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/legislation/reference.html.
(126)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.1.7.
Liegen tatsächliche oder potenzielle direkte oder indirekte Verzerrungen des internationalen Warenverkehrs vor?
Ja nein Falls ja, bitte Nachweis erbringen: Bitte übermitteln Sie ferner ausreichende Informationen, damit die Kommission die Lage insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit bewerten kann, ob der Vorteil zu berücksichtigen ist, der einem Wettbewerber in einem Drittland zuteil wird: 5.2.
Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien (127) 5.2.1.
Allgemeine Bedingungen Die Studien dienen der Vorbereitung auf Vorhaben in den Bereichen (128): industrielle Forschung experimentelle Entwicklung 5.2.2.
Beihilfeintensität Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität (in %) (129) an: … Die Beihilfenintensität wird auf der Grundlage der Kosten der Durchführbarkeitsstudien für das Vorhaben errechnet. 5.3.
Beihilfen für die Kosten von KMU im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten (130) 5.3.1.
Bedingungen Um welche Forschungskategorie (131) handelt es sich?
Grundlagenforschung industrielle Forschung experimentelle Entwicklung 5.3.2.
Förderfähige Kosten und Beihilfeintensität A.
Bitte geben Sie an, welche Kosten förderfähig sind (132), und geben Sie deren Höhe an: Kosten, die der Erteilung des gewerblichen Schutzrechts in der ersten Rechtsordnung vorausgehen: … Kosten für die Übersetzung und sonstige im Hinblick auf die Erteilung oder Validierung des Rechtes in anderen Rechtsordnungen anfallende Kosten: … Kosten, die bei der Aufrechterhaltung des Rechts während des amtlichen Prüfverfahrens und bei etwaigen Einspruchsverfahren anfallen: … B.
Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität (in %) (133) an: … (127) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.2.
(128)Bei der Einstufung der Tätigkeiten können Sie sich auf die Verwaltungspraxis der Kommission sowie auf die Beispiele und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs 2002 der OECD „Proposed Standard Practice for Surveys on Research and Experimental Development“ stützen.
Definitionen siehe Abschnitt 2.2 Buchstaben e, f und g des FuEuI-Rahmens.
(129)Für KMU höchstens 75 % bei Studien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und 50 % bei Studien zur Vorbereitung der experimentellen Entwicklung; für große Unternehmen höchstens 65 % bei Studien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und 40 % bei Studien zur Vorbereitung der experimentellen Entwicklung.
(130)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.3.
(131)Definitionen siehe Abschnitt 2.2 Buchstaben e, f und g des FuEuI-Rahmens.
(132)Einzelheiten siehe Abschnitt 5.3 (Absatz 2) des FuEuI-Rahmens.
(133)Die Beihilfehöchstintensitäten entsprechen den Intensitäten, bis zu denen FuE-Beihilfen für die den Patenten vorausgehenden Forschungstätigkeiten in Betracht gekommen wären, die zu den betreffenden gewerblichen Schutzrechten geführt haben. 5.4.
Beihilfen für junge innovative Unternehmen (134) (für kleine Unternehmen) Bitte bestätigen Sie: A.
Bei dem Begünstigen handelt es sich um ein kleines Unternehmen im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Definition (135), das zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung weniger als sechs Jahre bestanden hat.
Bitte Einzelheiten und Beweise anführen: B.
Bei dem Begünstigten handelt es sich um ein innovatives Unternehmen.
Bitte bestätigen Sie, dass die Einhaltung dieser Bedingung gewährleistet ist anhand einer Evaluierung durch einen externen Sachverständigen zum Nachweis, dass der Begünstigte in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickelt, die technisch neu oder wesentlich verbessert sind, verglichen mit dem Stand in seinem Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft, und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolges in sich tragen, ODER von Beweisen, dass die FuE-Aufwendungen des Begünstigten wenigstens in einem der drei Jahre vor Gewährung der Beihilfe oder, im Falle eines neu gegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr im Rahmen des Audit des laufenden Geschäftsjahres, mindestens 15 % seiner gesamten von einem externen Rechnungsprüfer beglaubigten Betriebsausgaben ausmachen.
Bitte erläutern Sie die Vorgehensweise: C.
Bitte geben Sie den im Rahmen der angemeldeten Maßnahme geltenden Beihilfehöchstbetrag an (136): D.
Bitte bestätigen Sie: Die Begünstigten haben zuvor keine Beihilfe für junge innovative Unternehmen erhalten und erhalten diese Art von Beihilfe nur einmal in dem Zeitraum, in dem sie als junge innovative Unternehmen anzusehen sind.
E.
Kommt das Unternehmen in den Genuss einer Kumulierung von Beihilfen?
Ja nein Falls ja, erläutern Sie bitte, wie den Kumulierungsregeln für Beihilfen, die jungen innovativen Unternehmen gewährt werden (Abschnitt 5.4 des FuEuI-Rahmens), nachgekommen wird: 5.5.
Beihilfen für Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor (137) 5.5.1.
Allgemeine Bedingungen A.
Auf welche Art von Dienstleistungsinnovation (138) bezieht sich die angemeldete Maßnahme?
Prozessinnovation im Dienstleistungssektor Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor Bitte beschreiben Sie die (Prozess- und/oder Betriebs-)Innovation (139) ausführlich: (134) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.4.
(135)Siehe Fußnote 20.
(136)Die Beihilfe darf in anderen als Fördergebieten nicht mehr 1 Mio.
EUR, in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag nicht mehr als 1,5 Mio.
EUR und in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag nicht mehr als 1,25 Mio.
EUR betragen.
(137)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.5.
(138)Definitionen siehe Abschnitt 2.2 Buchstaben i und j des FuEuI-Rahmens.
(139)Bei der Einstufung der Tätigkeiten können Sie sich auf die Kommissionspraxis oder die spezifischen Begriffsbestimmungen im OSLO-Handbuch „Guidelines for Collecting and Interpreting Innovation Data“, 3.
Ausgabe (OECD, 2005) stützen.
B.
Bitte bestätigen Sie: Die Betriebsinnovation betrifft die Verwendung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Änderung der Abläufe.
Die Innovation ist als ein Projekt mit einem benannten und geeigneten Projektleiter und ausgewiesenen Projektkosten formuliert.
Das Ergebnis des geförderten Projekts ist die Entwicklung einer Norm, eines Geschäftsmodells, eines Verfahrens oder Konzepts, die bzw. das systematisch wiederholt, möglicherweise zertifiziert und gegebenenfalls patentiert werden kann.
Die Prozess- oder Betriebsinnovation ist gemessen am Standard in dem jeweiligen Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft neu oder wesentlich verbessert.
Das Prozess- oder Betriebsinnovationsprojekt trägt ein eindeutiges Maß an Risiko in sich.
Großunternehmen kommen für derartige Beihilfen nur in Betracht, wenn sie in der geförderten Tätigkeit mit KMU zusammenarbeiten, wobei das beteiligte KMU zumindest 30 % der gesamten förderfähigen Kosten bestreitet.
Bitte führen Sie Einzelheiten/Beweise für all diese Elemente an: 5.5.2.
Förderfähige Kosten und Beihilfeintensität A.
Bitte geben Sie an, welche Kosten förderfähig sind (140), und geben Sie deren Höhe an: Förderfähige Kosten Personalkosten Kosten für Instrumente und Ausrüstung Kosten für Gebäude und Grundstücke Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente Zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen Sonstige betriebliche Aufwendungen B.
Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität (in %) (141) an: … Die Beihilfenintensität wird auf der Grundlage der förderfähigen Kosten des Vorhabens errechnet. 5.6.
Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (142) (für KMU) 5.6.1.
Allgemeine Bedingungen A.
Bitte geben Sie den Beihilfehöchstbetrag an (in einem Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 200 000 EUR pro Begünstigten): … B.
Bitte bestätigen Sie: Falls der Dienstleistungserbringer nicht über eine nationale oder europäische Zertifizierung verfügt, erstreckt sich die Beihilfe auf höchstens 75 % der förderfähigen Kosten.
Die Begünstigten verwenden die staatlichen Beihilfen dazu, die Leistungen zu Marktpreisen (oder, wenn es sich bei dem Dienstleistungserbringer um eine nicht gewinnorientierte Einrichtung handelt, zu einem Preis, der dessen Kosten zuzüglich einer angemessenen Spanne deckt) zu erwerben.
Bitte erläutern Sie, wie dies gewährleistet wird: (140) Einzelheiten siehe Abschnitt 5.1.4 des FuEuI-Rahmens.
Im Falle von Betriebsinnovationen umfassen die Kosten für Instrumente und Ausrüstungen jedoch ausschließlich IKT-Geräte und -Ausrüstung.
(141)Die Beihilfehöchstintensität beläuft sich auf 15 % der förderfähigen Kosten für große Unternehmen, 25 % der der förderfähigen Kosten für mittlere Unternehmen und 35 % der der förderfähigen Kosten für kleine Unternehmen.
(142)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.6. 5.6.2.
Beihilfefähige Kosten A.
Welche Art von Beihilfe wird gewährt?
Beihilfe für Innovationsberatungsleistungen Beihilfe für innovationsunterstützende Dienstleistungen B.
Falls es sich um eine Beihilfe für Innovationsberatungsleistungen handelt, geben Sie bitte an, welche Kosten förderfähig sind, und deren Höhe: Betriebsführungsberatung: … technische Unterstützung: … Technologietransferdienste: … Aus-/Fortbildung: … Beratung bezüglich Erwerb und Schutz von sowie Handel mit Rechten an geistigem Eigentum und bezüglich Lizenzvereinbarungen: … Beratung bei der Anwendung von Normen: … C.
Falls es sich um eine Beihilfe für innovationsunterstützende Dienstleistungen handelt, geben Sie bitte an, welche Kosten förderfähig sind, und deren Höhe: Büroflächen: … Datenbanken: … Fachbibliotheksdienste: … Marktforschung: … Nutzung von Laboratorien: … Qualitätseinstufung: … Tests und Zertifizierung: … 5.6.3.
Besondere Bedingungen für nicht gewinnorientierte Einrichtungen Handelt es sich beim Erbringer der Dienstleistung um eine nicht gewinnorientierte Einrichtung, kann die Beihilfe in Form eines Preisnachlasses als Differenz zwischen dem gezahlten und dem Marktpreis (oder einem Preis, der die tatsächlichen Kosten sowie eine angemessene Gewinnspanne einschließt) gewährt werden.
A.
Wird die Beihilfe in Form eines Preisnachlasses gewährt?
Ja nein Falls ja, legen Sie Beweise für die Existenz eines Systems vor, das die Transparenz aller Kosten für die erbrachten Innovationsberatungsleistungen und innovationsunterstützenden Dienstleistungen sowie des vom Begünstigten gezahlten Preises gewährleistet, so dass die Beihilfe beziffert und geprüft werden kann. 5.7.
Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals (143) (für KMU) 5.7.1.
Allgemeine Bedingungen A.
Woher stammt das hochqualifizierte Personal (144)?
Forschungseinrichtungen große Unternehmen Bitte legen Sie (sofern möglich) Einzelheiten über die Forschungseinrichtungen und die großen Unternehmen dar.
(143)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.7.
(144)Definition siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe k des FuEuI-Rahmens.
B.
Bitte bestätigen Sie: Das ausgeliehene Personal ersetzt kein anderes Personal.
Das ausgeliehene Personal wird in einer neu geschaffenen Funktion in dem begünstigten Unternehmen beschäftigt.
Bitte legen Sie diese neu geschaffene Funktion dar: Das ausgeliehene Personal war wenigstens zwei Jahre in den Forschungseinrichtungen oder den großen Unternehmen, die das Personal ausleihen, beschäftigt.
Das ausgeliehene Personal arbeitet innerhalb des begünstigten KMU in dem Bereich FuEuI. 5.7.2.
Förderfähige Kosten und Beihilfeintensität A.
Bitte geben Sie an, welche Kosten förderfähig sind, und geben Sie deren Höhe an: Kosten für das Ausleihen und die Beschäftigung hochqualifizierten Personals: … Mobilitätszulage für das ausgeliehene Personal: … B.
Bitte bestätigen Sie, dass Beratungskosten (Bezahlung von Leistungen, die von einem nicht im Unternehmen beschäftigten Experten erbracht werden) von den beihilfefähigen Kosten für das Ausleihen hochqualifizierten Personals ausgeklammert wurden.
C.
Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität (in %) (145) an: … 5.8.
Beihilfen für Innovationskerne (146) 5.8.1.
Allgemeine Bedingungen A.
Welche Art von Beihilfe wird den Begünstigten gewährt?
Investitionsbeihilfen Betriebsbeihilfen zur Belebung von Innovationskernen B.
Bitte bestätigen Sie: Die Beihilfe wird ausschließlich der den Innovationskern betreibenden juristischen Person gewährt.
Dem Begünstigten obliegt die Verwaltung der Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Innovationskerns im Hinblick auf Nutzung und Zugang.
Bitte Einzelheiten darlegen: Der Zugang zu Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Innovationskerns ist nicht eingeschränkt.
C.
Spiegelt das für die Nutzung der Anlagen und für die Beteiligung an den Tätigkeiten des Innovationskerns verlangte Entgelt die Kosten wider?
Ja nein Falls ja, legen Sie bitte dar, wie dies gewährleistet wird: Ist dies nicht der Fall, legen Sie bitte die Einzelheiten dar (insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, siehe Abschnitt 3.1 des FuEuI-Rahmens): D.
Bitte fügen Sie eine Analyse der technischen Spezialisierung des Innovationskerns, des vorhandenen Potenzials in der Region, der bestehenden Forschungskapazität, des Vorhandenseins von Innovationskernen in der Gemeinschaft mit ähnlicher Ausrichtung und des potenziellen Marktvolumens der Tätigkeiten des Innovationskerns bei: (145) Die Beihilfehöchstintensität beträgt 50 % der förderfähigen Kosten für einen Höchstzeitraum von drei Jahren je Unternehmen und ausgeliehener Person.
(146)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.8. 5.8.2.
Besondere Bedingungen für Investitionsbeihilfen zur Belebung von Innovationskernen A.
Welche Art von Investition wird getätigt?
Gründung von Innovationskernen Erweiterung von Innovationskernen Belebung von Innovationskernen B.
Für welche Fazilitäten wird die Beihilfe gewährt?
Einrichtungen für ein Ausbildungs- und Forschungszentrum frei zugängliche Forschungsinfrastrukturen, Laboratorien, Testanlagen Breitbandnetzwerk-Infrastrukturen C.
Bitte geben Sie an, welche Kosten förderfähig sind, sowie deren Höhe: Kosten in Verbindung mit Investitionen in Grundstücke: … Gebäude: … Maschinen: … Ausrüstung: … D.
Beihilfeintensität ohne Aufschläge (in %) (147): … E.
Werden den Begünstigten Aufschläge gewährt?
Ja nein Falls ja, beantworten Sie bitte die folgenden Fragen: — Wird ein KMU-Aufschlag gewährt?
Ja nein Bitte geben Sie die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (148): … — Gewähren Sie einen Aufschlag für Unternehmen in Regionen in äußerster Randlage?
Ja nein Falls ja, geben Sie bitte die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (149): … 5.8.3.
Besondere Bedingungen für Betriebsbeihilfen zur Belebung von Innovationskernen A.
Für wie lange werden solche Beihilfen gewährt: … Jahre Wird die Beihilfe für einen längeren Zeitraum als fünf Jahre gewährt, führen Sie bitte stichhaltige Gründe dafür an (150): B.
Ist die Beihilfe degressiv?
Ja nein C.
Bitte geben Sie an, welche Kosten förderfähig sind, und geben Sie deren Höhe an: Werbung, um neue Unternehmen zur Mitwirkung zu gewinnen: … Verwaltung der frei zugänglichen Fazilitäten: … Organisation von Bildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs und der Netzarbeit zwischen den Mitgliedern des Innovationskerns: … (147) Die Beihilfehöchstintensität beläuft sich auf 15 % der förderfähigen Kosten.
Für Regionen, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag fallen, ist die Beihilfehöchstintensität folgende: 30 % der förderfähigen Kosten in Regionen mit weniger als 75 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25, in Regionen in äußerster Randlage mit einem höheren Pro-Kopf-BIP und, bis zum 1.
Januar 2011, in vom statistischen Effekt betroffenen Regionen; 40 % in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 60 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 und 50 % in Gebieten mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 45 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25.
Für vom statistischen Effekt betroffene Regionen, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag fallen, beträgt die Beihilfehöchstintensität 20 % der förderfähigen Kosten.
(148)Die Beihilfeintensität kann für kleine Unternehmen um bis zu 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.
(149)Die Beihilfeintensität kann für Regionen in äußerster Randlage mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 75 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 um bis zu 20 Prozentpunkte und für andere Regionen in äußerster Randlage um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.
(150)Dieser Zeitraum darf zehn Jahre keinesfalls überschreiten.
D.
Beihilfeintensität: — degressive Beihilfe (bitte degressive Sätze für jedes Jahr angeben) (151): … — nicht degressive Beihilfe (in %) (152): … 6.
Anreizwirkung und Notwendigkeit der Beihilfe (153) 6.1.
Allgemeine Bedingung A.
Wurden die FuEuI-Tätigkeiten bereits begonnen, bevor der Begünstigte den Beihilfeantrag bei den nationalen Behörden einreichte (154)?
Ja nein Falls ja, geht die Kommission davon aus, dass die Beihilfe keinen Anreiz für den Begünstigten darstellt.
B.
Falls nein, geben Sie bitte die entsprechenden Daten an: — Beginn der FuEuI-Tätigkeiten: … — Einreichung des Beihilfeantrags durch den Begünstigten bei den nationalen Behörden: … Bitte fügen Sie die entsprechenden Belege bei. 6.2.
Evaluierung der Anreizwirkung Wird die Beihilfe gewährt für — Prozess- und Betriebsinnovation bei Dienstleistungen, — Innovationskerne, — FuE-Vorhaben im Auftrag großer Unternehmen, — Durchführbarkeitsstudien im Auftrag großer Unternehmen, — FuE-Vorhaben im Auftrag von KMU bei Beihilfen von über 7,5 Mio.
EUR, — Durchführbarkeitsstudien im Auftrag von KMU bei Beihilfen von über 7,5 Mio.
EUR, muss der Kommission die Anreizwirkung mittels einer Evaluierung nachgewiesen werden.
In diesem Fall beantworten Sie bitte die folgenden Fragen.
Andernfalls sieht die Kommission den Anreizeffekt im Falle der fraglichen Beihilfemaßnahme automatisch als gegeben an. 6.2.1.
Allgemeine Bedingungen Falls der Anreizeffekt für mehrere an dem angemeldeten Vorhaben beteiligte Begünstigte nachgewiesen werden muss, übermitteln Sie die nachstehenden Angaben bitte für jeden einzelnen Begünstigten.
Um nachprüfen zu können, ob die geplante Beihilfe einen Anreiz für den Beihilfeempfänger darstellt, sein FuEuI-Niveau zu erhöhen, muss der Kommission eine Evaluierung vorgelegt werden für die Forschungskategorien, in denen die Anreizwirkung ihrer Ansicht nach nicht automatisch gegeben ist (vgl.
Liste in Abschnitt 4.2 des Anmeldeformulars).
Bitte füllen Sie die nachstehende Evaluierung der gesteigerten FuEuI-Tätigkeit aus auf der Grundlage eines Vergleichs der Situation ohne Beihilfe mit der Situation nach der Beihilfegewährung. 6.2.2.
Kriterien A.
Wird der Projektumfang gesteigert?
Ja nein Falls ja, geben Sie bitte an, in welcher Hinsicht: Erhöhung der Gesamtkosten des Vorhabens (ohne die Ausgabenminderung des Begünstigten im Verhältnis zur Durchführung des Vorhabens ohne Beihilfe) Anstieg der Zahl der in FuEuI tätigen Mitarbeiter auf andere Art und Weise: … Bitte führen Sie entsprechende Beweise an: (151) Die Beihilfeintensität darf im ersten Jahr 100 % der förderfähigen Kosten betragen, muss aber linear bis Ende des fünften Jahres auf null zurückgehen.
(152)Die Beihilfehöchstintensität beläuft sich auf 50 % der förderfähigen Kosten.
(153)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Kapitel 6.
(154)Die Anmeldung einer Beihilfe zur Förderung eines FuEuI-Vorhabens schließt nicht aus, dass das potenzielle Empfängerunternehmen bereits Durchführbarkeitsstudien vorgenommen hat, die nicht von dem Antrag auf staatliche Beihilfen erfasst werden.
B.
Wird die Reichweite des Vorhabens ausgeweitet?
Ja nein Falls ja, geben Sie bitte an, in welcher Hinsicht: Zunahme der erwarteten Projektergebnisse ehrgeizigere Projektziele, z.
B. größere Wahrscheinlichkeit eines wissenschaftlichen oder technologischen Durchbruchs oder einer größeren Gefahr des Scheiterns auf andere Art und Weise: … Bitte führen Sie entsprechende Beweise an: C.
Wird das Projekttempo gesteigert?
Ja nein Falls ja, erbringen Sie bitte den Nachweis, dass das Projekt mit der Beihilfe schneller abgeschlossen wird als ohne Beihilfe: D.
Erhöhen sich die Gesamtaufwendungen für FuEuI?
Ja nein Falls ja, geben Sie bitte an, in welcher Hinsicht: Erhöhung der Gesamtaufwendungen für FuEuI durch den Begünstigten; Änderung des Mittelansatzes (ohne dass die Mittel für andere Vorhaben entsprechend verringert werden) vermehrte FuEuI-Aufwendungen des Begünstigten im Verhältnis zum Gesamtumsatz; auf andere Art und Weise: Bitte führen Sie entsprechende Beweise an: E.
Der Mitgliedstaaten kann die Anreizwirkung auch durch andere stichhaltige quantitative und/oder qualitative Kriterien nachweisen.
Bitte Einzelheiten und Beweise anführen: 7.
Kriterien für eine eingehende Würdigung (155) Betrifft die Beihilfe ein FuEuI-Vorhaben oder eine Durchführbarkeitsstudie, füllen Sie bitte Abschnitt 7.1 aus.
Wird die Beihilfe für Prozess- oder Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor oder für Innovationskerne gewährt, füllen Sie bitte Abschnitt 7.2 dieses Fragebogens aus.
In den anderen Fällen ist keine eingehende Würdigung erforderlich. 7.1.
Vorhaben und Durchführbarkeitsstudien A.
Die auf die Grundlagenforschung entfallenden förderfähigen Kosten entsprechen … % der insgesamt förderfähigen Kosten (Ratio I).
Für den Fall, dass die Ratio I 50 % übersteigt, erhält ein Unternehmen eine Beihilfe von mehr als 20 Mio.
EUR (156) pro Vorhaben/Durchführbarkeitsstudie?
Ja nein (155) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 7.1.
(156)Bitte geben Sie ggf. den zugrunde gelegten Wechselkurs an.
B.
Die förderfähigen Kosten, die auf industrielle Forschung und Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung industrieller Forschungstätigkeiten entfallen, entsprechen … % der insgesamt förderfähigen Kosten (Ratio II).
Für den Fall, dass die Summe von Ratio I und Ratio II 50 % übersteigt, erhält ein Unternehmen eine Beihilfe von mehr als 10 Mio.
EUR pro Vorhaben/Durchführbarkeitsstudie?
Ja nein C.
Für den Fall, dass die Summe von Ratio I und Ratio II weniger als 50 % ausmacht, erhält ein Unternehmen eine Beihilfe von mehr als 7,5 Mio.
EUR pro Vorhaben/Durchführbarkeitsstudie?
Ja nein Lautet die Antwort auf eine dieser drei Fragen ‚ja‘, muss die angemeldete Beihilfe einer eingehenden Würdigung unterzogen werden, und es sind zusätzliche Informationen vorzulegen, damit die Kommission diese eingehende Würdigung vornehmen kann (Abschnitt 8 dieses Fragebogens). 7.2.
Prozess- oder Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor und Innovationskerne Wenn die Beihilfe für Prozess- oder Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor gewährt wird, erhält ein Unternehmen eine Beihilfe von mehr als 5 Mio.
EUR je Vorhaben?
Ja nein Wenn die Beihilfe für Innovationskerne gewährt wird, erhält der Innovationskern (die den Innovationskern betreibende juristische Person) eine Beihilfe von mehr als 5 Mio.
EUR?
Ja nein Falls ja, muss die angemeldete Beihilfe einer eingehenden Würdigung unterzogen werden, und es sind zusätzliche Informationen vorzulegen, damit die Kommission diese eingehende Würdigung vornehmen kann (Abschnitt 8 dieses Fragebogens).
Bitte beachten Sie, dass die Kommission auch alle Einzelvorhaben, die gemäß der Gruppenfreistellungsverordnung bei ihr angemeldet werden, einer eingehenden Würdigung unterzieht. 8.
Zusätzliche Informationen für die eingehende Würdigung (157) Sind an dem Vorhaben, das einer eingehenden Würdigung zu unterziehen ist, mehrere Forschungseinrichtungen oder Innovationsmittler beteiligt, übermitteln Sie die nachstehenden Angaben bitte für jeden einzelnen Beteiligten.
Dies berührt die ausführliche Beschreibung des angemeldeten Vorhabens, einschließlich Angabe aller Beteiligten, in den vorausgegangenen Abschnitten dieses Fragebogens nicht. 8.1.
Allgemeine Anmerkungen Mit dieser eingehenden Würdigung soll gewährleistet werden, dass die hohen Beträge der FuEuI-Beihilfen den Wettbewerb nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße verfälschen, sondern das gemeinsame Interesse fördern.
Dies ist der Fall, wenn der Nutzen der staatlichen Beihilfen durch zusätzliche FuEuI größer ist als die Gefahren für Wettbewerb und Handel.
Es folgen einige Anhaltspunkte für die Art der Informationen, die die Kommission u.
U. benötigt, um die eingehende Würdigung vornehmen zu können.
Auf diese Weise sollen die Entscheidungen der Kommission und die diesen zugrunde liegenden Erwägungen im Interesse von Abschätzbarkeit und Rechtssicherheit transparent und vorhersehbar gemacht werden.
A.
Die Mitgliedstaaten sollen sich insbesondere auf die nachstehend aufgeführten Informationsquellen stützen.
Bitte geben Sie an, welche der folgenden Unterlagen der Anmeldung beigefügt sind: Evaluierungen früherer Beihilferegelungen oder -maßnahmen Auswirkungsanalysen der gewährenden Behörde Risikobewertungen Jahresabschlüsse interne Geschäftspläne Sachverständigengutachten sonstige FuEuI-bezogene Studien (157) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Kapitel 7.
B.
Bitte geben Sie an, welche positiven Auswirkungen die angemeldete Maßnahme haben wird, und übermitteln Sie die entsprechenden Belege: Nettozunahme der von dem Unternehmen unternommenen FuEuI Beitrag der Maßnahme zur allgemeinen Verbesserung der FuEuI-Maßnahmen in dem betreffenden Sektor Beitrag der Maßnahme zur Verbesserung der Lage von FuEuI in der Gemeinschaft im internationalen Kontext sonstige: … Bitte übermitteln Sie für jeden der nachstehenden Abschnitte die Unterlagen, die für die angemeldete Maßnahme relevant sind.
Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, alle Elemente vorzulegen, die sie für die Würdigung der angemeldeten Maßnahme für nützlich halten. 8.2.
Vorliegen eines Marktversagens (158) A.
Bitte geben Sie an, welche(s) Marktversagen die FuEuI im vorliegenden Fall behindert und die Notwendigkeit einer staatlichen Beihilfe rechtfertigt, und übermitteln Sie die entsprechenden Belege: Wissens-Spillover (positive externe Effekte/öffentliche Güter) unvollständige und asymmetrische Informationen Koordinationsversagen B.
Wenn die Beihilfe FuEuI-Vorhaben oder Tätigkeiten in Fördergebieten betrifft, übermitteln Sie bitte Informationen über: Nachteile, die durch die Randlage oder sonstige regionale Besonderheiten entstehen spezifische lokale Wirtschaftsdaten, soziale und/oder historische Gründe für die geringe FuEuI-Tätigkeit im Vergleich zum entsprechenden Durchschnitt und/oder zur Situation im betreffenden Land und/oder in der Gemeinschaft sonstige einschlägige Indikatoren, die auf erhöhtes Marktversagen hinweisen 8.3.
Geeignetes Instrument (159) Bitte geben Sie an, auf welcher Grundlage die Entscheidung des Mitgliedstaats beruht, zur Steigerung der FuEuI-Tätigkeiten auf das Instrument der staatlichen Beihilfen zurückzugreifen, und übermitteln Sie entsprechende Belege: Folgenabschätzung der beabsichtigten Maßnahme Vergleich mit anderen Vorgehensweisen, die der Mitgliedstaat in Erwägung gezogen hat sonstige: … 8.4.
Anreizeffekt und Analyse der Beihilfe (160) A.
Bitte geben Sie an, auf welche Verhaltensänderung beim Empfänger die Beihilfe abzielt (z.
B.
Anregung zu neuem Vorhaben, Steigerung von Umfang, Reichweite oder Tempo des Vorhabens), und übermitteln Sie entsprechende Belege: — Bitte übermitteln Sie eine Beschreibung in Form einer vergleichenden Analyse des Verhaltens des Empfängers, wenn für das Vorhaben keine Beihilfe gewährt würde. — Bitte legen Sie dar, warum die Beihilfe notwendig ist, um das fragliche Vorhaben attraktiver zu machen als das im Wege der vergleichenden Analyse beschriebene, d. h. ohne die Beihilfe durchzuführende Vorhaben.
(158)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 7.3.1.
(159)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 7.3.2.
(160)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 7.3.3.
B.
Zum Nachweis der Anreizwirkung können die folgenden Elemente angeführt werden.
Bitte geben Sie an, welche jener Elemente für die angemeldete Maßnahme relevant sind, und übermitteln Sie die entsprechenden Belege: Höhe der Rentabilität Investitionsbetrag und Zeithorizont der Rückflüsse Ausmaß des mit dem Forschungsvorhaben verbundenen Risikos (161) fortlaufende Evaluierung 8.5.
Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (162) A.
Für den Fall, dass es für die Durchführung eines FuEuI-Vorhabens in dem Mitgliedstaat mehrere (potenzielle) Bewerber gab, wurde der Begünstigte im Wege eines offenen Auswahlverfahrens ausgewählt?
Ja nein Bitte Einzelheiten und Beweise anführen: B.
Bitte erläutern Sie, wie sichergestellt wird, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt ist, und übermitteln Sie die entsprechenden Belege: 8.6.
Analyse der Wettbewerbs- und Handelsverzerrungen (163) 8.6.1.
Relevante Märkte und Auswirkungen auf den Handel A.
Sofern relevant beschreiben Sie bitte die wahrscheinlichen Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb im Innovationsprozess (164): B.
Wird die Beihilfe voraussichtlich Auswirkungen auf einen Produktmarkt haben?
Ja nein Bitte geben Sie die Produktmärkte an, auf denen die Beihilfe voraussichtlich Auswirkungen haben wird: C.
Bitte geben Sie für jeden dieser Märkte den ungefähren Marktanteil des Begünstigten an: Bitte geben Sie für jeden dieser Märkte den ungefähren Marktanteil der anderen in diesem Markt tätigen Unternehmen an.
Bitte geben Sie möglichst den entsprechenden Herfindahl-Hirschman Index (HHI) an: D.
Bitte beschreiben Sie die Struktur und Dynamik der relevanten Märkte und übermitteln Sie die entsprechenden Belege: (161) Bitte beachten Sie in diesem Kontext, dass bei staatlichen Beihilfen für FuEuI-Projekte oder Tätigkeiten in Fördergebieten die Kommission auch die Nachteile berücksichtigt, die durch die Randlage oder sonstige regionale Besonderheiten entstehen und sich negativ auf das mit dem Forschungsvorhaben verbundene Risiko auswirken.
(162)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 7.3.4.
(163)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 7.4.
(164)Die Wettbewerbsauswirkungen im Innovationsprozess sind insofern von Bedeutung, als sie sich auf das Ergebnis des zukünftigen Wettbewerbs auf dem Produktmarkt auswirken.
Einzelheiten siehe Abschnitt 7.4 (Absatz 3) des FuEuI-Rahmens.
E.
Sofern relevant übermitteln Sie bitte Informationen über die Auswirkungen auf den Handel (Verlagerung von Handelsströmen und Standorten): 8.6.2.
Verzerrung dynamischer Anreize Die Kommission wird die folgenden Elemente bei ihrer Analyse der Auswirkungen der Beihilfe auf die dynamischen Investitionsanreize der Wettbewerber berücksichtigten.
Bitte geben Sie die Elemente an, für die Belege übermittelt werden: Beihilfebetrag Marktnähe/Beihilfeart offenes Auswahlverfahren Austrittsschranken Wettbewerbsanreize für einen zukünftigen Markt Produktdifferenzierung und Intensität des Wettbewerbs 8.6.3.
Schaffung von Marktmacht Die Kommission wird die folgenden Elemente bei ihrer Analyse der Auswirkungen der Beihilfe auf die Marktmacht des Begünstigten berücksichtigten.
Bitte geben Sie die Elemente an, für die Einzelheiten und Belege übermittelt werden: Marktmacht des Beihilfebegünstigten und Marktstruktur Höhe der Zutrittsschranken Nachfragemacht Auswahlprozess 8.6.4.
Aufrechterhaltung ineffizienter Marktstrukturen Bitte geben Sie an, ob die Beihilfe gewährt wird: in Märkten mit Überkapazitäten für schrumpfende Wirtschaftszweige in sensiblen Sektoren Bitte Einzelheiten und Beweise anführen: 9.
Kumulierung (165) A.
Wird die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gewährte Beihilfe mit anderen Beihilfen kombiniert (166)?
Ja nein B.
Falls ja, legen Sie bitte die für die angemeldete Beihilfemaßnahme geltenden Kumulierungsregeln dar: C.
Bitte erläutern Sie, wie die Einhaltung der Kumulierungsregeln im Rahmen der angemeldeten Beihilfemaßnahme überprüft werden wird: (165) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Kapitel 8.
(166)Beihilfen für FuEuI dürfen nicht mit einer De-minimis-Förderung derselben förderfähigen Kosten kumuliert werden, um die im FuEuI-Rahmen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten zu umgehen. 10.
Besondere Fragen im Zusammenhang mit Landwirtschaft und Fischerei (167) A.
Betrifft die FuE-Beihilfe Erzeugnisse, die in Anhang I zum EG-Vertrag genannt sind?
Ja nein Falls ja, geben Sie die Erzeugnisse bitte an: B.
Falls ja, beantworten Sie bitte die folgenden Fragen: — Ist die Beihilfe von allgemeinem Interesse für den betreffenden Sektor oder Teilsektor?
Ja nein Falls ja, bitte Nachweis erbringen: — Wurde die Information, dass Forschungsarbeiten durchgeführt werden und welches Ziel damit verfolgt wird, vor Forschungsbeginn im Internet veröffentlicht UND ist den veröffentlichten Informationen zu entnehmen, wann ungefähr Ergebnisse zu erwarten sind sowie dass die Ergebnisse unentgeltlich zu Verfügung gestellt werden?
Ja nein Falls ja, bitte Nachweis erbringen und Internet-Adresse angeben: — Werden die Forschungsergebnisse für mindestens fünf Jahre ins Internet gestellt UND kann bestätigt werden, dass die Informationen im Internet nicht später veröffentlicht werden als Informationen, die unter Umständen Angehörigen bestimmter Einrichtungen übermittelt werden?
Ja nein Falls ja, bitte Nachweis erbringen: — Wird die Beihilfe der Forschungseinrichtung oder -stelle direkt gewährt UND schließt sie eine direkte Gewährung von anderen als Forschungsbeihilfen an ein Unternehmen, das landwirtschaftliche Erzeugnisse herstellt, verarbeitet oder vermarktet, und eine Preisstützung für Hersteller dieser Erzeugnisse aus?
Ja nein Falls ja, bitte Nachweis erbringen: Lautet die Antwort auf alle vier Fragen in diesem Abschnitt B ‚ja‘, ist eine Beihilfeintensität von bis zu 100 % zulässig.
Andernfalls sind FuE-Beihilfen für Erzeugnisse, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind, gemäß den allgemeinen Regeln des FuEuI-Rahmens zu prüfen.
C.
Intensität der Beihilfe insgesamt (in %): … (167) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Kapitel 9.
D.
Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER (168) … Ist die Zusammenarbeit für die gemeinschaftliche Kofinanzierung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zugelassen worden UND/ODER wird die staatliche Beihilfe als zusätzliche Finanzierung gemäß Artikel 89 dieser Verordnung unter denselben Voraussetzungen und mit derselben Intensität wie die Kofinanzierung gewährt (169)?
Ja nein Falls nein, sind FuE-Beihilfen für Erzeugnisse, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind, gemäß den allgemeinen Regeln des FuEuI-Rahmens zu prüfen. 11.
Berichterstattung und Überwachung (170) 11.1.
Jahresberichte Bitte beachten Sie, dass diese Berichterstattungspflicht die Berichterstattungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (171) nicht berührt.
Bitte verpflichten Sie sich, der Kommission Jahresberichte über die Durchführung der angemeldeten Beihilfemaßnahme vorzulegen, die alle folgenden Angaben enthalten (172): — Name des Begünstigten — Beihilfebetrag je Begünstigtem — Beihilfeintensität — Wirtschaftszweige, in denen das geförderte Projekt durchgeführt wird ja 11.2.
Informationsblätter, Überwachung A.
Bitte verpflichten Sie sich, ausführliche Aufzeichnungen über die Beihilfegewährung zu führen, aus denen hervorgeht, dass die förderfähigen Kosten und die Beihilfehöchstintensität eingehalten wurden. ja B.
Bitte verpflichten Sie sich zu gewährleisten, dass die unter Buchstabe A genannten ausführlichen Aufzeichnungen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung aufbewahrt werden. ja C.
Bitte verpflichten Sie sich, die unter Buchstabe A genannten Unterlagen auf Anfrage der Kommission zu übermitteln. ja 12.
Sonstige Informationen Bitte übermitteln Sie alle sonstigen Informationen, die Sie für die Würdigung der fraglichen Maßnahme(n) gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation als erforderlich erachten.“ (168) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.
September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl.
L 277 vom 21.10.2005, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1463/2006 (ABl.
L 277 vom 9.10.2006, S. 1.
(169)Die Kommission wird Beihilfen für Zusammenarbeit gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.
September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) genehmigen, wenn diese Zusammenarbeit für die gemeinschaftliche Kofinanzierung unter diesem Artikel zugelassen worden ist und/oder die staatliche Beihilfe als zusätzliche Finanzierung gemäß Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 unter denselben Voraussetzungen und mit derselben Intensität wie die Kofinanzierung gewährt wird.
(170)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 10.1.
(171)Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21.
April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl.
L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
(172)Die besonderen Berichterstattungsauflagen für Innovationskerne sind Abschnitt 10.1.1 (Absatz 4) des FuEuI-Rahmens zu entnehmen. c) Fragebogen 11 erhält folgende Fassung: „TEIL III.11 FRAGEBOGEN ZU RISIKOKAPITALBEIHILFEN Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung aller Beihilferegelungen zu verwenden, die unter die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (173) fallen.
Bitte beachten Sie: Sollte die Regelung unter einen anderen Gemeinschaftsrahmen oder andere Leitlinien fallen, so ist stattdessen das entsprechende Standard-Anmeldeformular zu verwenden. 1.
Mögliche Begünstigte und Geltungsbereich der Beihilfemaßnahme 1.1.
Wer wird durch die Regelung begünstigt (174) (bitte gegebenenfalls mehrere Kästchen ankreuzen)?
Investoren, die einen Fonds errichten oder Beteiligungskapital für ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen bereitstellen.
Bitte geben Sie an, welcher Vorteil gewährt wird/welche Vorteile gewährt werden: Bitte geben Sie an, nach welchen Kriterien der Begünstigte ausgewählt werden kann (z.
B.
Aufforderung zur Angebotsabgabe oder öffentliche Ausschreibung): Erfolgen die Investitionen öffentlicher und privater Investoren zu den gleichen Bedingungen (pari passu)?
Ja nein Bitte ausführen: Investmentfonds oder anderes Anlageinstrument und/oder deren Verwalter.
Bitte geben Sie an, welcher Vorteil gewährt wird/welche Vorteile gewährt werden: Bitte geben Sie an, nach welchen Kriterien der Begünstigte ausgewählt werden kann und wie er ausgewählt wurde (z.
B. offene und transparente öffentliche Ausschreibung): Erhalten der Fondsmanager bzw. die Fondsverwaltungsgesellschaft eine Vergütung, die der jeweils aktuellen marktüblichen Vergütung bei einer vergleichbaren Sachlage vollkommen entspricht?
Ja nein Wenn ja, erbringen Sie bitte den entsprechenden Nachweis und fügen sachdienliche Dokumente bei: (173) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (ABl.
C 194 vom 18.8.2006, S. 2), im Folgenden „RKL“.
(174)Zu Einzelheiten vgl.
Abschnitt 3.2 der RKL.
Ist der Fonds an anderen Aktivitäten beteiligt?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: Zielunternehmen, in die investiert wird.
Bitte geben Sie an, welcher Vorteil gewährt wird/welche Vorteile gewährt werden: Bitte geben Sie an, nach welchen Kriterien der Begünstigte ausgewählt werden kann: 1.2.
Können Sie bestätigen, dass im Rahmen der Risikokapitalbeihilfe (175) keine Mittel gewährt werden für (176) — Unternehmen der Industriezweige Schiffsbau, Kohle und Stahl? ja — Unternehmen in Schwierigkeiten? ja 1.3.
Können Sie bestätigen, dass die Maßnahme nicht anwendbar ist auf Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, namentlich Beihilfen, die unmittelbar mit den Exportmengen, dem Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder sonstigen laufenden Aufwendungen im Zusammenhang mit Exporttätigkeiten verbunden sind, sowie auf Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden (177)? ja 2.
Form der Beihilfe, Umfang und zeitlicher Rahmen der Maßnahme 2.1.
Die Regelung sieht Folgendes vor (178) (bitte gegebenenfalls mehrere Kästchen ankreuzen): Errichtung eines Investmentfonds (d. h.
Wagniskapitalfonds (179)), an dem der Staat als Teilhaber, Investor oder in anderer Form beteiligt ist.
Bitte ausführen: Sicherheiten, bei denen die staatliche Absicherung potenzieller Verluste 50 % des Nennwertes der gesicherten Investition nicht übersteigt, zugunsten von Risikokapitalanlegern oder Wagniskapitalfonds oder für Kredite an Investoren/Fonds, die Risikokapitalinvestitionen vornehmen.
Bitte ausführen: sonstige Finanzinstrumente zugunsten von Risikokapitalanlegern oder von Wagniskapitalfonds, über die zusätzliches Kapital für Beteiligungszwecke beschafft wird.
Bitte ausführen: (175) Zur Definition der Begriffe „Risikokapital“ und „Risikokapitalbeihilfe“ siehe Abschnitt 2.2 Buchstaben k und l der RKL.
(176)Vgl.
Abschnitt 2.1 der RKL.
(177)Ebenda.
(178)Vgl.
Abschnitt 4.2 der RKL.
(179)Zur Definition des Begriffs siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe i der RKL. steuerliche Anreize für Investmentfonds und/oder ihre Verwalter oder für Investoren, Risikokapitalinvestitionen vorzunehmen.
Bitte ausführen: Sonstiges.
Bitte ausführen: 2.2.
Wie groß ist der Gesamtumfang der Beihilfe/des Fonds?
Bitte ausführen: Wird die Maßnahme aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert (Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung usw.)?
Wenn ja, aus welchen Mitteln? 2.3 Wie lange wird die Beihilfe gewährt bzw. — im Falle eines Fonds — innerhalb welcher Frist kann sich der Fonds zu einer Beteiligung verpflichten und wie lange kann er die Beteiligungen halten?
Bitte ausführen: 3.
Allgemeine Angaben zur Ausgestaltung der Maßnahme 3.1.
Maximale Investitionstranchen je Zielunternehmen (180) Wie hoch ist die maximale Finanzierungstranche je Zwölfmonatszeitraum und Zielunternehmen (öffentliche und private Investitionen zusammengenommen)?
Bitte ausführen: Sind die Zielunternehmen, in die investiert werden kann, KMU (181) und keine großen Unternehmen? ja 3.2.
Beschränkung auf Seed-, Start-up- und Expansionsfinanzierung (182) Beschränken sich die Investitionen auf die Finanzierung (bitte gegebenenfalls mehrere Kästchen ankreuzen): bis zur Seed-Phase bei kleinen Unternehmen? bis zur Seed-Phase bei mittelgroßen Unternehmen? bis zur Start-up-Phase bei kleinen Unternehmen? bis zur Start-up-Phase bei mittelgroßen Unternehmen? bis zur Expansionsphase bei kleinen Unternehmen?
(180)Zu Einzelheiten und Beschränkungen vgl.
Abschnitt 4.3.1 der RKL.
(181)Zur Definition des Begriffs siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe q der RKL (182) Zu Einzelheiten vgl.
Abschnitt 4.3.2 der RKL.
Zur Definition von Seed-, Start-up- und Expansionsphase siehe Abschnitt 2.2 Buchstaben e, f und h der RKL. bis zur Expansionsphase bei mittleren Unternehmen in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag und/oder Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag?
Sonstige Beschränkungen.
Bitte ausführen: Sind die Investitionen auf KMU in den Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag und/oder Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag beschränkt?
Ja nein 3.3.
Zusammensetzung der Finanzierung in Form von Eigenkapital, eigenkapitalähnlichen Mitteln und Krediten (183) Sieht die Maßnahme die Finanzierung von KMU in Form von Eigenkapital (184) vor?
Ja nein Wenn ja, führen Sie bitte aus, zu welchen Bedingungen die Finanzierung erfolgt (Art der Vergütung, Nachrangigkeitsregelung, Verbriefung usw.): Sieht die Maßnahme die Finanzierung von KMU in Form von eigenkapitalähnlichen Mitteln (185) vor? ja nein Wenn ja, führen Sie bitte aus, zu welchen Bedingungen die Finanzierung erfolgt (Art der Vergütung, Nachrangigkeitsregelung, Verbriefung usw.): Sieht die Maßnahme vor, dass mindestens 70 % des Gesamtbudgets der Beihilfe für KMU in Form von Eigenkapital und eigenkapitalähnlichen Instrumenten zur Verfügung gestellt werden?
Ja nein Bitte geben Sie an, welcher Anteil des Gesamtbudgets auf Eigenkapital und eigenkapitalähnliche Mittel entfällt: Sieht die Maßnahme die Finanzierung von KMU in Form von Krediten (186) vor?
Ja nein Wenn ja, führen Sie bitte aus, zu welchen Bedingungen die Kreditfinanzierung erfolgt (Art der Vergütung, Nachrangigkeitsregelung, Verbriefung usw.): Wird der Kredit zu Marktbedingungen ausgereicht, oder beinhaltet das Kreditfinanzierungsinstrument ein Beihilfeelement, das nach einer bestehenden Regelung genehmigt wurde?
Bitte ausführen: (183) Zu Einzelheiten und Voraussetzungen vgl.
Abschnitt 4.3.3 der RKL.
(184)Zur Definition des Begriffs siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe a der RKL (185) Zur Definition des Begriffs siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe c der RKL (186) Zur Definition des Begriffs „Kredit“ siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe d der RKL 3.4.
Beteiligung privater (187) Investoren (188) Zu welchem Anteil wird die Finanzierung der Risikokapitalbeihilfe an KMU direkt oder indirekt von privaten Investoren bereitgestellt?
Bitte ausführen: 3.5.
Gewinnorientierung der Investitionsentscheidungen (189) Gewährleistet die Maßnahme, dass die Finanzierung zu mindestens 50 % bzw. bei Maßnahmen für Zielunternehmen in Fördergebieten zu mindestens 30 % der getätigten Investition von privaten Investoren bereitgestellt wird (190)?
Ja nein Bitte ausführen: Gewährleistet die Maßnahme, dass private Investoren nach kaufmännischen Gesichtspunkten (d. h. ausschließlich zur Gewinnerzielung) direkt oder indirekt in das Eigenkapital des Zielunternehmens investieren?
Ja nein Bitte ausführen: Gewährleistet die Maßnahme, dass für jede Investition ein Unternehmensplan mit Einzelheiten über die Produkt-, Absatz- oder Rentabilitätsplanung vorliegt, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens hervorgeht?
Ja nein Bitte ausführen: Ist für jede Investition eine klare und realistische Ausstiegsstrategie (191) vorhanden?
Ja nein Bitte ausführen: 3.6.
Management anhand kaufmännischer Grundsätze (192) Besteht zwischen den Fondsmitgliedern und einem professionellen Fondsmanager oder einer Verwaltungsgesellschaft eine Vereinbarung, — nach der der Manager eine erfolgsbezogene Vergütung erhält?
Ja nein (187) Zu Einzelheiten privater Finanzierung siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe b und Abschnitt 3.2 (Absatz 2) der RKL.
(188)Zu Einzelheiten und Voraussetzungen vgl.
Abschnitt 4.3.4 der RKL.
(189)Zu Einzelheiten und Voraussetzungen vgl.
Abschnitt 4.3.5 der RKL.
(190)Zur Definition des Begriffs siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe t der RKL (191) Zur Definition des Begriffs siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe p der RKL (192) Zu Einzelheiten und Voraussetzungen vgl.
Abschnitt 4.3.6 der RKL. — in der die Ziele des Fonds und der Anlagezeitplan festgelegt sind?
Ja nein Bitte fügen Sie eine Kopie der Vereinbarung oder eine Kurzdarstellung der Grundsätze der Vereinbarung bei.
Sind marktwirtschaftlich handelnde private Investoren beispielsweise durch einen Investoren- oder beratenden Ausschuss an der Entscheidungsfindung beteiligt?
Ja nein Wenn ja, welche Rolle spielen sie bei der Entscheidungsfindung?
Erfolgt das Fondsmanagement auf der Grundlage bewährter Verfahren und unterliegt es einer behördlichen Aufsicht?
Ja nein Bitte ausführen: 3.7.
Ausrichtung auf bestimmte Wirtschaftszweige (193) Steht die Maßnahme allen Wirtschaftszweigen offen?
Ja nein Wenn nein, geben Sie bitte die Technologien oder Wirtschaftszweige sowie den Grund für deren Wahl an. 3.8.
Sonstige Angaben Bitte machen Sie sämtliche ergänzende Angaben, die Sie zur Verdeutlichung der vorstehenden Antworten als relevant erachten. 4.
Ermittlung der Notwendigkeit eingehender Überprüfung (194) Überschreitet der maximale Gesamtumfang der Investitionstranchen je Zwölfmonatszeitraum und Zielunternehmen 1,5 Mio.
EUR (öffentliche und private Investitionen zusammengenommen)?
Ja nein Sieht die Maßnahme Beihilfen zur Finanzierung mittlerer Unternehmen in Nicht-Fördergebieten bis zur Expansionsphase vor?
Ja nein Sieht die Maßnahme Anschlussfinanzierungen für Zielunternehmen, die bereits Kapitalzuführungen in Form von Beihilfen erhalten haben, sogar über die allgemeinen SAFE-Harbour-Schwellenwerte und über die Wachstumsfinanzierung in einem frühen Stadium hinaus vor?
Ja nein (193) Zu Einzelheiten und Voraussetzungen vgl.
Abschnitt 4.3.7 der RKL.
(194)Vgl.
Abschnitt 5.1 der RKL.
Werden den Zielunternehmen weniger als 70 % des Gesamtbudgets der Risikokapitalbeihilfe in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln zur Verfügung gestellt?
Ja nein Werden im Rahmen der Maßnahme weniger als 50 % der von privaten Investoren bereitgestellten Mittel für Investitionen in Zielunternehmen in Nicht-Fördergebieten bzw. mindestens 30 % für KMU in Fördergebieten zur Verfügung gestellt?
Ja nein Wird im Rahmen der Maßnahme Seed-Kapital für Kleinunternehmen mit i) einer geringeren oder keiner privaten Beteiligungsfinanzierung durch private Investoren und/oder ii) vorrangig mit Kreditfinanzierungsinstrumenten anstelle von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln zur Verfügung gestellt?
Ja nein Ist die Beihilfe auf Anlageinstrumente (auf KMU einschließlich Wachstumsunternehmen spezialisierte alternative Aktienmärkte) ausgerichtet?
Ja nein Deckt die Maßnahme die Kosten, die mit einer ersten gezielten Suche nach Unternehmen verbunden sind (Scouting-Kosten)?
Ja nein Sieht die Regelung Maßnahmen und/oder Instrumente vor, die nicht unter Abschnitt 4.2 der RKL fallen (und daher erfordern, dass das fünfte Kästchen ‚Sonstiges‘ unter Abschnitt 2.1 dieses Formulars angekreuzt wird) und auf die vorstehend nicht ausdrücklich verwiesen wird?
Ja nein Enthält die Maßnahme andere Elemente, die mit einer oder mehreren der in Abschnitt 4 der RKL aufgeführten Voraussetzungen unvereinbar sind?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: Wenn Sie eine oder mehrere Fragen in diesem Abschnitt 4 mit ‚ja‘ beantwortet haben, so fahren sie bitte mit Abschnitt 5 fort, ansonsten mit Abschnitt 6. 5.
Ergänzende Angaben für die eingehende Überprüfung (195) 5.1.
Positive Auswirkungen der Beihilfe 5.1.1.
Vorliegen und Nachweis von Marktversagen (196) Bitte fügen Sie sachdienliche Belege für das Vorliegen des Marktversagens bei, das mit der Maßnahme angegangen werden soll.
Insbesondere — für Beihilfen, die Tranchen von 1,5 Mio.
EUR je Zwölfmonatszeitraum und Zielunternehmen überschreiten (öffentliche und private Investitionen zusammengenommen), — bei Anschlussfinanzierungen, — bei Finanzierungen mittlerer Unternehmen in Nicht-Fördergebieten in der Expansionsphase, — bei Beihilfen, die sich eigens auf Anlageinstrumente beziehen.
Der Nachweis muss anhand einer unabhängigen Studie erbracht werden, die zeigt, wie groß die ‚Kapitalmarktlücke‘ bezogen auf die Zielunternehmen und -wirtschaftszweige der betreffenden Risikokapitalbeihilfe ist.
Bitte fügen Sie die Studie bei.
Die einschlägigen Angaben betreffen das Angebot an Risikokapital für KMU und das von privaten Investoren beschaffte Kapital sowie die Bedeutung der Wagniskapitalbranche in der örtlichen Wirtschaft.
Die Daten sollten idealerweise für Zeiträume von drei bis fünf Jahren vor Einführung der Beihilfe und, sofern plausible Projektionen verfügbar sind, nach Möglichkeit auch für die Zukunft geliefert werden.
Folgende Angaben können zudem als Nachweis vorgebracht werden: — Entwicklung der Kapitalbeschaffung in den letzten fünf Jahren, auch im Vergleich zum entsprechenden Landes- und/oder EU-Durchschnitt, (195) Zu Einzelheiten der eingehenden Überprüfung und zum Abwägungstest siehe Abschnitt 5 (Absätze 1 bis 3) und Abschnitt 1.3 der RKL.
(196)Vgl.
Abschnitt 5.2.1 der RKL. — aktueller Geldüberhang, d. h. die Differenz zwischen dem Betrag der von privaten Investoren für Investitionen beschafften Mittel und dem tatsächlich investierten Betrag, — Anteil staatlich geförderter Investitionsprogramme an den gesamten Wagniskapitalinvestitionen der letzten drei bis fünf Jahre, — Prozentanteil der Wagniskapitalempfänger unter den Neugründungen, — Verteilung der von marktwirtschaftlich handelnden private Investoren finanzierten Investitionen auf die verschiedenen Investitionsgrößenklassen, — Zahl der vorgelegten Unternehmenspläne im Vergleich zur Zahl der Investitionen je Bereich (Investitionsbetrag, Wirtschaftszweig, Finanzierungsrunde usw.), — sonstige einschlägige Indikatoren eines Marktversagens.
Bei Beihilfen für KMU in Fördergebieten sind zusätzlich weitere aussagekräftige Belege für die regionalen Besonderheiten beizubringen, die die Gestaltung der geplanten Beihilfe rechtfertigen.
Folgende Angaben können relevant sein: — Schätzung der zusätzlichen Kapitalmarktlücke, die durch die Randlage oder sonstige regionale Besonderheiten entsteht, insbesondere bezogen auf den Gesamtbetrag des investierten Risikokapitals, die Zahl der im betreffenden Gebiet oder in kurzer Entfernung vertretenen Fonds oder Anlageinstrumente, die Verfügbarkeit qualifizierter Fondsmanager, die Zahl der Transaktionen sowie das Durchschnitts- und Mindestvolumen der Transaktionen, sofern verfügbar, — spezifische Daten zur lokalen Wirtschaft, soziale und/oder historische Gründe für eine Unterversorgung mit Risikokapital im Vergleich zum entsprechenden Durchschnitt und/oder zur Situation im betreffenden Land und/oder in der Gemeinschaft, — sonstige einschlägige Indikatoren, die auf erhöhtes Marktversagen hinweisen. 5.1.2.
Geeignetheit (197) Wurde für die Beihilfe eine Folgenabschätzung durchgeführt?
Ja nein Wenn ja, fügen Sie bitte eine Zusammenfassung oder den vollständigen Wortlauf der Folgenabschätzung bei.
Wurden Alternativen zu Beihilfeinstrumenten geprüft, um die Kapitalmarktlücke zu beheben?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: Wurden sonstige Maßnahmen getroffen, um die angebots- und nachfrageseitigen Faktoren zu beheben, die zu der Kapitalmarktlücke mit Auswirkungen auf die Zielunternehmen führen?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: Wurden die Wechselwirkungen dieser sonstigen Maßnahmen mit der geplanten Risikokapitalbeihilfe ermittelt?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: (197) Vgl.
Abschnitt 5.2.2 der RKL. 5.1.3.
Anreizeffekt und Erforderlichkeit der Beihilfe (198) Wird die Risikokapitalbeihilfe bzw. der Fonds von Fachleuten aus der Privatwirtschaft verwaltet?
Ja nein Wird die Beihilfe von unabhängigen Fachleuten verwaltet, die durch ein transparentes, nicht diskriminierendes Verfahren, vorzugsweise durch eine offene Ausschreibung, ausgewählt werden?
Ja nein Wird das Management nachweislich über Erfahrungen mit Kapitalmarktinvestitionen, im Idealfall im selben Wirtschaftszweig (in denselben Wirtschaftszweigen), und über ein für die Investition nötiges Hintergrundwissen über die einschlägigen Rechts- und Rechnungslegungsvorschriften verfügen?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: Besteht ein von der Fondverwaltungsgesellschaft unabhängiger Investitionsausschuss, dem unabhängige Fachleute aus der Privatwirtschaft mit umfangreicher Erfahrung im Zielwirtschaftszweig und vorzugsweise auch Investorenvertreter angehören, oder unabhängige Fachleute, die durch ein transparentes, nicht diskriminierendes Verfahren ausgewählt wurden, vorzugsweise durch eine offene Ausschreibung?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: Werden die Fachleute die Fondsmanager bzw. die Verwaltungsgesellschaft mit Analysen zur bestehenden Marktlage und zu den künftigen Marktaussichten versorgen und ihnen nach entsprechender Prüfung potenzielle Zielunternehmen mit guten Investitionsaussichten vorschlagen?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: Bitte geben Sie den Umfang der Beihilfe/des Fonds an.
Bitte geben Sie die geschätzten Transaktionskosten an.
Werden Business Angels (199) an Investitionen in der Seed-Phase unmittelbar beteiligt sein?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: (198) Vgl.
Abschnitt 5.2.3 der RKL.
(199)Zur Definition des Begriffs siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe s der RKL.
Bestehen andere Regelungen, um sicherzustellen, dass ein Anreizeffekt und die Erforderlichkeit der Beihilfe gegeben sind?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: 5.1.4.
Angemessenheit (200) Beinhaltet die Maßnahme (bitte gegebenenfalls mehrere Kästchen ankreuzen) allgemeine Ausschreibungen für Verwalter bzw. die Verwaltungsgesellschaft?
Bitte ausführen: eine Aufforderung zur Angebotsabgabe oder öffentliche Ausschreibung für Investoren?
Bitte ausführen: andere Regelungen, um zu gewährleisten, dass die Verwalter oder einzelne Investoren eine zu hohe Vergütung erhalten?
Bitte ausführen: 5.2.
Negative Auswirkungen der Beihilfe 5.2.1.
Verdrängung (201) Bitte fügen Sie Belege für die Gefahr der Verdrängung von Investitionen auf Ebene der Investoren, Fonds und/oder Anlageinstrumente bei.
Folgende Angaben können beispielsweise relevant sein: — die Anzahl der Wagniskapitalfirmen/-fonds/-anlageinstrumente, die im betreffenden Land oder bei regionalen Fonds im betreffenden Gebiet vertreten sind, und die Bereiche, in denen sie tätig sind, — die Zielunternehmen in Bezug auf Unternehmensgröße, Wachstumsphase und Branche, — das durchschnittliche Transaktionsvolumen und gegebenenfalls Mindestvolumen, ab dem die Fonds oder Investoren Transaktionen genauer prüfen würden, — der Gesamtbetrag des für die Zielunternehmen zur Verfügung stehenden Wagniskapitals sowie Branche und Phase, in der die Maßnahme greifen soll.
Ist der Gesamtbetrag des je Unternehmen investierten Risikokapitals begrenzt, wenn Investitionen für mittlere Unternehmen nicht auf Fördergebiete beschränkt sind und über die Start-up-Phase hinausgehen?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: (200) Vgl.
Abschnitt 5.2.4 der RKL.
(201)Vgl.
Abschnitt 5.3.1 der RKL.
Für Maßnahmen, die Anschlussfinanzierungen bereitstellen: Legt die Maßnahme besondere Beschränkungen für den maximalen Investitionsbetrag je Zielunternehmen, für die beihilfefähige Investitionsphase und/oder die Höchstlaufzeit der Beihilfe fest, wobei auch der betroffene Wirtschaftszweig und die Größe des Fonds zu berücksichtigen sind?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: Sieht die Maßnahme eine Beschränkung der Anzahl der Investitionsrunden bzw. einen Investitionshöchstbetrag je Zielunternehmen vor?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: Falls Anschlussfinanzierungen vorgesehen sind: Wurde ein maximaler Investitionsbetrag je Zielunternehmen, für die beihilfefähige Investitionsphase und/oder die Höchstlaufzeit der Beihilfe festgelegt, wobei auch der betroffene Wirtschaftszweig und die Größe des Fonds berücksichtigt wurden?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: Falls eine geringere Beteiligung privater Investoren vorgesehen ist: Erfolgt eine progressive Erhöhung der Beteiligung privater Investoren während der Laufzeit des Fonds, unter besonderer Berücksichtigung von Unternehmensphase, Sektor, vorgesehener Gewinnbeteiligung und Nachrangigkeit sowie gegebenenfalls Standort der Zielunternehmen in Fördergebieten?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: Für Beihilfen, die ausschließlich Seed-Kapital bereitstellen: Gibt es Regelungen, die dafür sorgen, dass der Staat eine angemessene, den für diese Investition eingegangenen Risiken entsprechende Rendite auf seine Investitionen erhält, insbesondere wenn die Investition des Staates in Form von eigenkapitalähnlichen Mitteln oder Kreditfinanzierungsinstrumenten erfolgt, deren Rendite z.
B. an die potenziellen Nutzungsrechte (z.
B.
Nutzungsgebühren), die aufgrund der Investition aus Rechten an geistigem Eigentum erwachsen, zu knüpfen ist?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: 5.2.2.
Sonstige Wettbewerbsverzerrungen (202) Wie ist die erwartete Gesamtrentabilität der Unternehmen, in die in einem bestimmten Zeitraum investiert wird, und wie sind ihre Rentabilitätsaussichten?
Bitte ausführen: Wie ist die erwartete Konkursquote bei den Zielunternehmen der Beihilfe?
Bitte ausführen: Wie ist der maximale Gesamtumfang der Investitionstranche der Beihilfe im Verhältnis zu Umsatz und Kosten der Zielunternehmen (öffentliche und private Investitionen zusammengenommen)?
Bitte ausführen: Im Falle der Ausrichtung der Beihilfe auf bestimmte Wirtschaftszweige: Bestehen Überkapazitäten in dem Wirtschaftszweig, dem die Beihilfe zugute kommt?
Bitte geben Sie eine kurze Beschreibung der wirtschaftlichen Lage in dem Wirtschaftszweig/den Wirtschaftszweigen: Bestehen andere Regelungen, um Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen?
Bitte ausführen: 6.
Kumulierung von Beihilfen (203) Kann die aufgrund der angemeldeten Maßnahme gewährte Beihilfe mit anderen Beihilfen kombiniert werden (204)?
Ja nein Falls ja, geben Sie bitte Einzelheiten (Beihilfeart usw.) an: Der Mitgliedstaat verpflichtet sich, die betreffenden Beihilfehöchstgrenzen bzw. beihilfefähigen Höchstbeträge in den ersten drei Jahren der ersten Risikokapitalinvestition, bezogen auf den erhaltenen Gesamtbetrag, grundsätzlich um 50 % und bei Zielunternehmen in Fördergebieten um 20 % abzusenken, wenn das Kapital, das einem Zielunternehmen durch eine Risikokapitalbeihilfe nach den vorliegenden Leitlinien zur Verfügung gestellt wird, zur Finanzierung von Erstinvestitionen oder anderer Kosten genutzt wird, die nach anderen Gruppenfreistellungsverordnungen, Leitlinien, Beihilferahmen oder sonstigen Dokumenten über staatliche Beihilfen beihilfefähig sind.
Diese Absenkung findet keine Anwendung auf die Beihilfeintensitäten nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (205) oder dessen Nachfolgerahmenprogramme oder Gruppenfreistellungen in diesen Bereichen. ja (202) Vgl.
Abschnitt 5.3.2 der RKL.
(203)Vgl.
Abschnitt 6 der RKL.
(204)Zur Kumulierbarkeit von „De-minimis-Beihilfen“ siehe Artikel 2 Absatz 5 der einschlägigen Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.
Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-Minimis-Beihilfen (ABl.
L 389 vom 28.12.2006, S. 5).
(205)ABl.
C 45 vom 17.2.1996, S. 5 7.
Aufsicht (206) Der Mitgliedstaat verpflichtet sich, der Kommission Jahresberichte vorzulegen, die eine zusammenfassende Tabelle mit einer Aufstellung der Investitionen enthalten, die von dem betreffenden Fonds oder im Rahmen der Risikokapitalbeihilfe durchgeführt wurden, einschließlich einer Liste aller Unternehmen, die Risikokapitalbeihilfen empfangen haben.
Der Bericht enthält zudem eine Kurzbeschreibung der Geschäftstätigkeit von Investmentfonds mit Einzelheiten zu den geprüften potenziellen Abmachungen und den letztlich abgeschlossenen Transaktionen sowie der Wertentwicklung der Anlageinstrumente mit zusätzlichen Informationen über das durch diese Instrumente beigesteuerte Kapital. ja Der Mitgliedstaat verpflichtet sich, den vollständigen Wortlaut der Beihilferegelungen im Internet zu veröffentlichen und der Kommission die Internetadresse der Veröffentlichung mitzuteilen. ja Der Mitgliedstaat verpflichtet sich, mindestens zehn Jahre lang ausführliche Aufzeichnungen über die Risikokapitalbeihilfen zur Verfügung zu halten, die alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, dass die Voraussetzungen der RKL eingehalten wurden, insbesondere in Bezug auf die Größe der Tranche, die Größe des Unternehmens (kleines oder mittleres Unternehmen), die Entwicklungsphase des Unternehmens (Seed, Start-up, Expansionsphase), seinen Tätigkeitsbereich (vorzugsweise auf der vierstelligen Ebene des NACE-Codes) sowie Informationen über die Verwaltung der Fonds oder andere Kriterien nach den vorliegenden Leitlinien. ja Der Mitgliedstaat verpflichtet sich, diese Aufzeichnungen der Kommission auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. ja 8.
Sonstige Angaben Bitte machen Sie an dieser Stelle sämtliche sonstigen Angaben, die Sie für die Würdigung der Maßnahme(n) gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen als relevant erachten.
(206)Vgl.
Abschnitt 7.1 der RKL.“
a)Fragebogen 6.a erhält folgende Fassung: „TEIL III.6.a FRAGEBOGEN ZU FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGS- UND INNOVATIONSBEIHILFEN: BEIHILFEREGELUNGEN Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von Beihilferegelungen (16) zu verwenden, die von dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation (17) (im Folgenden ‚FuEuI-Rahmen‘) erfasst werden.
Er ist auch auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilferegelungen für KMU, die nicht unter eine Gruppenfreistellungsverordnung (18) fallen, sowie auf Beihilfen anzuwenden, die für den Sektor der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bestimmt sind. 1.
Grundmerkmale der angemeldeten Maßnahme Bitte füllen Sie die für die Art der Beihilferegelung relevanten Abschnitte des Anmeldeformulars aus.
Hier einige grundlegende Hinweise: A.
Bitte geben Sie die Art der Beihilfen an und füllen Sie die entsprechenden Unterabschnitte von Abschnitt 4 (‚Vereinbarkeit der Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag‘) dieses Fragebogens aus: Beihilfen für FuE-Vorhaben Abschnitt 4.1; Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien Abschnitt 4.2; Beihilfen für die Kosten von KMU im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten Abschnitt 4.3; Beihilfen für junge innovative Unternehmen Abschnitt 4.4; Beihilfen für Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor Abschnitt 4.5; Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen Abschnitt 4.6; Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals Abschnitt 4.7; Beihilfen für Innovationskerne Abschnitt 4.8.
Bitte füllen Sie ferner Abschnitt 5 (‚Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfen‘) und Abschnitt 8 (‚Berichterstattung und Überwachung‘) aus, um die erforderlichen Bestätigungen zu erbringen.
B.
Sieht die Beihilferegelung die Beteiligung von Forschungseinrichtungen(19)/Innovationsmittlern vor?
Ja nein Falls ja, füllen Sie bitte Abschnitt 2 und/oder 3 (‚Forschungseinrichtungen und Innovationsmittle‘ und ‚Indirekte staatliche Beihilfen für Unternehmen durch öffentlich finanzierte Forschungseinrichtungen‘) dieses Fragebogens aus.
C.
Kann die Beihilfe mit anderen Beihilfen kombiniert werden?
Ja nein Falls ja, füllen sie bitte Abschnitt 6 (‚Kumulierung‘) dieses Fragebogens aus.
D.
Betrifft die FuE-Beihilfe Erzeugnisse, die in Anhang I zum EG-Vertrag genannt sind?
Ja nein Falls ja, füllen sie bitte Abschnitt 7 (‚Besondere Fragen zu Landwirtschaft und Fischerei‘) dieses Fragebogens aus.
(16)Was die Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse angeht, so kann die Kommission auch eine Gruppe von Projekten zusammen als ein Vorhaben ansehen.
Einzelheiten sind Abschnitt 4 des Fragebogens zu Forschungs- und Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen: Einzelbeihilfen (Teil III.6.b des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 794/2004) zu entnehmen.
(17)Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl.
C 323 vom 30.12.2006, S. 1.
(18)Derzeit Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12.
Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl.
L 10 vom 13.1.2001, S. 33), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25.
Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl.
L 63 vom 28.2.2004, S. 22), bzw. jede an ihre Stelle tretende Verordnung.
(19)Definition siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe d des FuEuI-Rahmens.
E.
Bitte bestätigen Sie, dass die Begünstigten der KMU-spezifischen Beihilfen(20)/Aufschläge der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmung entsprechen(21). ja F.
Falls im Rahmen der Regelung vorgesehen ist, dass der Staat FuE-Aufträge an Unternehmen vergibt bzw.
FuE-Ergebnisse von Unternehmen erwirbt, werden die Anbieter im Wege offener Ausschreibungen ausgewählt?(22) Ja nein Falls nein, beachten Sie bitte, dass entsprechende Zahlungen seitens des Staates an Unternehmen in der Regel eine staatliche Beihilfe beinhalten.
G.
Sofern zutreffend, geben Sie bitte den Wechselkurs an, der für die Zwecke dieser Anmeldung zugrunde gelegt wurde: … H.
Bitte bestätigen Sie, dass jegliche im Rahmen der angemeldeten Regelung bewilligte Beihilfe einzeln bei der Kommission angemeldet wird, wenn sie die Schwellen übersteigt, die in Abschnitt 7.1 des FuEuI-Rahmens für eingehend zu würdigende Maßnahmen festgelegt sind. ja I.
Alle von den Mitgliedstaaten als Anhänge zum Anmeldeformular übermittelten Unterlagen sind zu nummerieren, und die Nummern sind in den entsprechenden Teilen dieses Fragebogens anzugeben. 2.
Forschungseinrichtungen und Innovationsmittler als Empfänger staatlicher Beihilfen (23) 2.1.
Staatliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten A.
Üben die Forschungseinrichtungen oder nicht gewinnorientierten Innovationsmittler eine wirtschaftliche Tätigkeit (24) aus (eine Tätigkeit, die im Anbieten von Waren und/oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt besteht)?
Ja nein Falls ja, beschreiben Sie diese Tätigkeiten bitte: B.
Falls dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten (25) ausübt, können die beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierung eindeutig voneinander getrennt werden?
Ja nein Falls ja, bitte Einzelheiten darlegen: Falls ja, beachten Sie bitte, dass die staatliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt.
Falls nein, wird die öffentliche Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten grundsätzlich als staatliche Beihilfe eingestuft. 2.2.
Staatliche Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten C.
Kann der Mitgliedstaat nachweisen, dass — die Gesamtheit der staatlichen Mittel von den (wirtschaftliche Tätigkeiten ausübenden) Forschungseinrichtungen bzw. nicht gewinnorientierten Innovationsmittlern an die Endbegünstigten weitergegeben wird UND — den Mittlern kein Vorteil gewährt wird?
Ja nein Bitte Einzelheiten und Beweise anführen: Bitte beachten Sie, dass die Mittler nicht in den Genuss staatlicher Beihilfen kommen dürfen.
Für die Endbegünstigten gelten die regulären Beihilfevorschriften.
(20)Das heißt der Maßnahmen in den Abschnitten 4.3, 4.4, 4.6 und 4.7 dieses Fragebogens.
Bitte beachten Sie, dass die Maßnahme in Abschnitt 4.4 auf kleine Unternehmen beschränkt ist.
(21)Siehe Fußnote 20.
(22)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 2.1.
(23)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 3.1.
(24)Einzelheiten siehe Abschnitt 3.1.1 des FuEuI-Rahmens (Fußnote 24).
(25)Einzelheiten siehe Abschnitt 3.1.1 (Absätze 2 und 3) des FuEuI-Rahmens. 3.
Mittelbare staatliche Beihilfen an Unternehmen durch staatlich finanzierte Forschungseinrichtungen (1) 3.1.
Forschung im Auftrag von Unternehmen A.
Werden die im Rahmen der angemeldeten Regelung geförderten Projekte von Forschungseinrichtungen im Auftrag von Unternehmen durchgeführt?
Ja nein B.
Falls ja, erbringen die Forschungseinrichtungen (als Auftragnehmer) den Unternehmen (als Auftraggeber) Dienstleistungen, für die — die Auftragnehmer ein angemessenes Entgelt erhalten, ja nein UND — die Auftraggeber die Konditionen für diese Dienstleistungen festlegen?
Ja nein Bitte Einzelheiten darlegen: C.
Erbringen die Forschungseinrichtungen ihre Dienstleistungen zum Marktpreis?
Ja nein Falls es keinen Marktpreis gibt, erbringen die Forschungseinrichtungen ihre Dienstleistungen zu einem Preis, der sowohl sämtliche Kosten als auch eine angemessene Gewinnspanne enthält?
Ja nein Bitte Einzelheiten darlegen: Falls eine Forschungseinrichtung Dienstleistungen erbringt und die Antwort auf eine der Fragen unter Buchstabe C ‚ja‘ lautet, wird in der Regel keine staatliche Beihilfe durch die Forschungseinrichtung an die Unternehmen weitergegeben. 3.2.
Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen A.
Wird das Kooperationsprojekt gemeinsam von Unternehmen und Forschungseinrichtungen durchgeführt?
Ja nein Falls ja, bitte Einzelheiten der Partnerschaften darlegen.
B.
Falls ja, tragen die beteiligten Unternehmen sämtliche Kosten der Vorhaben, die im Rahmen der angemeldeten Regelung gefördert werden?
Ja nein Werden die Ergebnisse, für die keine Rechte an geistigem Eigentum begründet werden, weit verbreitet UND werden die geistigen Eigentumsrechte, die aus der Tätigkeit der Forschungseinrichtungen hervorgehen, Letzteren in vollem Umfang zugeordnet (27)?
Ja nein Erhalten die Forschungseinrichtungen von den beteiligten Unternehmen für die Rechte am geistigen Eigentum, die sich aus den von der Forschungseinrichtung im Rahmen des Vorhabens ausgeführten Forschungsarbeiten ergeben und auf die beteiligten Unternehmen übertragen werden, ein marktübliches Entgelt (28)?
Ja nein Bitte Einzelheiten darlegen (bitte beachten Sie, dass jeglicher Beitrag der beteiligten Unternehmen zu den Kosten der Forschungseinrichtungen von dem Entgelt abzuziehen ist): (26) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 3.2.
(27)Einzelheiten siehe Abschnitt 3.2.2 des FuEuI-Rahmens (Fußnote 28).
(28)Einzelheiten siehe Abschnitt 3.2.2 des FuEuI-Rahmens (Fußnote 29).
C.
Falls die Antwort auf keine der Fragen unter Buchstabe B ‚ja‘ lautet, kann sich der Mitgliedstaat auf eine individuelle Würdigung der Kooperationsprojekte stützen (29).
Bitte übermitteln Sie eine individuelle Würdigung der jeweiligen Kooperationsvorhaben unter Berücksichtigung der vorgenannten Elemente.
Bitte fügen Sie der Anmeldung auch die vertraglichen Vereinbarungen bei.
Lautet die Antwort auf keine der Fragen unter Buchstabe B ‚ja‘ und führt die individuelle Würdigung der Kooperationsvorhaben nicht zu dem Schluss, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt, stuft die Kommission den Gesamtwert des Beitrags der Forschungseinrichtung zum Vorhaben als Beihilfe für die Unternehmen ein. 4.
Vereinbarkeit von Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag 4.1.
Beihilfen für FuE-Vorhaben (30) 4.1.1.
Forschungskategorien (31) A.
Bitte geben Sie an, welche FuE-Kategorien (32) im Rahmen der angemeldeten Regelung gefördert werden: Grundlagenforschung industrielle Forschung experimentelle Entwicklung Bitte führen Sie Beispiele für größere Vorhaben an, die unter die angemeldete Regelung fallen würden: B.
Falls sich einzelne FuE-Vorhaben über verschiedene Forschungskategorien erstrecken, erläutern Sie bitte, wie dies bei der Feststellung der Beihilfehöchstintensität des Vorhabens berücksichtigt wurde (die jeweilige Beihilfehöchstintensität muss die verschiedenen Forschungskategorien widerspiegeln): 4.1.2.
Förderfähige Kosten Alle förderfähigen Kosten müssen einer spezifischen FuE-Kategorie zugeordnet werden (33).
Bitte im Folgenden angeben (ankreuzen).
Grundlagenforschung Industrielle Forschung Experimentelle Entwicklung Personalkosten Kosten für Instrumente und Ausrüstung Kosten für Gebäude und Grundstücke Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente Zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen Sonstige betriebliche Aufwendungen (29) Eine staatliche Beihilfe kann beispielsweise auch dann ausgeschlossen werden, wenn die Würdigung der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Partnern zu der Schlussfolgerung führt, dass die Rechte an geistigem Eigentum und der Zugang zu den Ergebnissen, gemessen an ihren jeweiligen Interessen, ihrem Arbeitsaufwand sowie ihren finanziellen und sonstigen Beiträgen zu dem Vorhaben, ausgewogen auf die beteiligten Partner aufgeteilt werden.
(30)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.1.
(31)Bei der Einstufung der Tätigkeiten können Sie sich auf die Verwaltungspraxis der Kommission sowie auf die Beispiele und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs 2002 der OECD „Proposed Standard Practice for Surveys on Research and Experimental Development“ stützen.
(32)Definitionen siehe Abschnitt 2.2 Buchstaben e, f und g des FuEuI-Rahmens.
(33)Vgl.
Abschnitt 5.1.4 des FuEuI-Rahmens. 4.1.3.
Beihilfeintensität und Aufschläge Die Beihilfenintensität wird auf der Grundlage der förderfähigen Kosten des Vorhabens errechnet.
Sie muss auch bei Kooperationsvorhaben (34) für jeden einzelnen Begünstigten ermittelt werden.
A.
Beihilfeintensität ohne Aufschläge (35): Industrielle Forschung Experimentelle Entwicklung Beihilfehöchstintensität B.
Aufschläge: Kommen die geförderten Vorhaben in den Genuss eines Aufschlags?
Ja nein Wenn ja, bitte nachstehend angeben. — Wird im Rahmen der angemeldeten Regelung ein KMU-Aufschlag angewandt?
Ja nein Bitte geben Sie die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (36): … — Findet im Zuge der angemeldeten Regelung ein Aufschlag für i) die wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen oder ii) die Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung oder iii) die Verbreitung von Ergebnissen (nur für Vorhaben der industriellen Forschung) Anwendung?
Ja nein i) Findet ein Aufschlag für die wirksame Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei voneinander unabhängigen Unternehmen Anwendung, bestätigen Sie bitte, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Ein einzelnes Unternehmen trägt nicht mehr als 70 % der förderfähigen Kosten des Kooperationsvorhabens, UND im Rahmen des Vorhabens arbeitet mindestens ein KMU mit, oder die Zusammenarbeit ist länderübergreifend, d. h., die FuE-Tätigkeiten werden in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt.
Bitte geben Sie die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (37): … ii) Findet ein Aufschlag für eine Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung Anwendung, insbesondere im Rahmen der Koordinierung nationaler FuE-Politiken, bestätigen Sie bitte, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Forschungseinrichtung trägt mindestens 10 % der förderfähigen Kosten, UND die Forschungseinrichtung hat das Recht, die Ergebnisse der Arbeiten zu veröffentlichen, soweit sie von der Einrichtung durchgeführt wurden.
Bitte geben Sie die Höhe des entsprechenden Aufschlags an(38): … (34) Bei staatlichen Beihilfen für ein FuE-Vorhaben, das in Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen durchgeführt wird, darf die kombinierte Beihilfe, die sich aus der direkten staatlichen Unterstützung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben und, soweit es sich um Beihilfen handelt, den Beiträgen von Forschungseinrichtungen zu diesem Vorhaben ergibt, für jedes begünstigte Unternehmen die genannten Beihilfeintensitäten nicht übersteigen.
(35)Die Beihilfeintensität darf für Grundlagenforschung 100 %, für industrielle Forschung 50 % und für experimentelle Entwicklung 25 % nicht übersteigen.
(36)Die Beihilfeintensität kann für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte und für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
(37)Die Beihilfeintensität kann um 15 Prozentpunkte, aber auf höchstens 80 % erhöht werden.
(38)Die Beihilfeintensität kann um 15 Prozentpunkte, aber auf höchstens 80 % erhöht werden.
Der Aufschlag findet auf die Forschungseinrichtung keine Anwendung. iii) Wird im Falle eines Vorhabens der industriellen Forschung ein Aufschlag für die weite Verbreitung der Ergebnisse gewährt, geben Sie bitte mindestens eine der folgenden Vorgehensweisen zur weiten Verbreitung an: technische und wissenschaftliche Konferenzen; Veröffentlichung in wissenschaftlichen oder technischen Zeitschriften; Verfügbarkeit in frei zugänglichen Informationsträgern (Datenbanken, die freien Zugang zu nicht aufbereiteten Forschungsdaten bieten); Verfügbarkeit durch freie oder Open-Source-Software.
Bitte geben Sie die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (39): … C.
Geben Sie die Gesamtintensität der Beihilfe (einschließlich Aufschläge) für die im Rahmen der angemeldeten Regelung geförderten Vorhaben in % an: … 4.1.4.
Besondere Bedingungen für rückzahlbare Vorschüsse (40) A.
Wird die Beihilfe für die FuE-Vorhaben in Form eines rückzahlbaren Zuschusses gewährt?
Ja nein B.
Falls ja, ist die im Rahmen der angemeldeten Regelung in Form eines rückzahlbaren Zuschusses gewährte Beihilfe als Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückt (41)?
Ja nein Falls ja, wie hoch ist die im Rahmen der angemeldeten Regelung geltende Beihilfeintensität des rückzahlbaren Vorschusses, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent (42): … Bitte legen Sie ferner die angewandte Methode vollständig dar, UND übermitteln Sie die (nachprüfbaren) Daten, auf denen jene Methode beruht: C.
Falls es nicht möglich ist, die Beihilfe in Bruttosubventionsäquivalent auszudrücken, geben Sie bitte die Höhe des rückzahlbaren Vorschusses in Prozent der förderfähigen Kosten an: … Falls der für das FuE-Vorhaben gewährte rückzahlbare Vorschuss die in den Abschnitten 5.1.2 und 5.1.3 genannten Prozentsätze (bis zu den in Abschnitt 5.1.5 genannten Höchstsätzen) übersteigt, — übermitteln Sie der Kommission bitte ausführliche Informationen über die Rückzahlung im Erfolgsfall und definieren Sie klar, was als erfolgreiches Ergebnis der Forschungstätigkeiten angesehen wird, UND — bestätigen Sie bitte Folgendes: Die Beihilfemaßnahme sieht vor, dass bei einem erfolgreichen Ergebnis des Vorhabens das Darlehen zu einem Zinssatz zurückgezahlt wird, der sich bei Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze ergibt (43).
Übertrifft der Erfolg das als erfolgreich definierte Ergebnis, ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, Zahlungen zu verlangen, die über die Rückzahlung des Vorschussbetrages einschließlich Zinsen gemäß dem von der Kommission vorgesehenen Referenzzinssatz hinausgehen.
Im Falle eines Teilerfolgs verlangt der Mitgliedstaat, dass die gesicherte Rückzahlung in einem Verhältnis zu dem Ausmaß des erzielten Erfolges steht.
(39)Die Beihilfeintensität kann um 15 Prozentpunkte, aber auf höchstens 80 % erhöht werden.
(40)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.1.5.
(41)Das Bruttosubventionsäquivalent eines rückzahlbaren Vorschusses spiegelt die Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung des Vorschusses durch die Begünstigten wider.
(42)Das Bruttosubventionsäquivalent muss die Voraussetzungen für die Beihilfehöchstintensität in den Abschnitten 5.1.2 und 5.1.3 des FuEuI-Rahmens erfüllen.
(43)ABl.
C 273 vom 9.9.1997, S. 3. auch veröffentlicht unter: http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/legislation/reference.html. 4.1.5.
Besondere Bedingungen für steuerliche Maßnahmen (44) A.
Wird die Beihilfe für die im Rahmen der angemeldeten Regelung geförderten FuE-Vorhaben in Form einer steuerlichen Maßnahme gewährt?
Ja nein Falls ja, legen Sie bitte Evaluierungsstudien vor, damit die Kommission den Anreizeffekt der steuerlichen FuE-Beihilfe prüfen kann.
B.
Falls ja, erläutern Sie bitte, wie die Beihilfeintensitäten ermittelt werden: anhand der einzelnen FuE-Vorhaben durch das Verhältnis zwischen der Gesamtsteuervergünstigung und der Summer sämtlicher förderfähiger FuE-Kosten, die in einem Zeitraum entstehen, der drei aufeinander folgende Steuerjahre nicht überschreitet oder: … Bitte legen Sie die angewandte Berechnungsmethode ausführlich dar: 4.2 Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien (45) 4.2.1.
Allgemeine Bedingungen Die Studien dienen der Vorbereitung auf Vorhaben in den Bereichen (46): industrielle Forschung; experimentelle Entwicklung. 4.2.2.
Beihilfeintensitäten Beihilfehöchstintensität (in %) (47) für KMU: … Beihilfehöchstintensität (in %) (48) für große Unternehmen: … Die Beihilfenintensität wird auf der Grundlage der Kosten der Durchführbarkeitsstudien für das Vorhaben errechnet. 4.3.
Beihilfen für die Kosten von KMU im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten (49) 4.3.1.
Bedingungen Um welche Forschungskategorie (50) handelt es sich?
Grundlagenforschung industrielle Forschung experimentelle Entwicklung 4.3.2.
Förderfähige Kosten und Beihilfeintensität A.
Bitte geben Sie die förderfähigen Kosten (51) an: Kosten, die der Erteilung des gewerblichen Schutzrechts in der ersten Rechtsordnung vorausgehen: … Kosten für die Übersetzung und sonstige im Hinblick auf die Erteilung oder Validierung des Rechtes in anderen Rechtsordnungen anfallende Kosten: … Kosten, die bei der Aufrechterhaltung des Rechts während des amtlichen Prüfverfahrens und bei etwaigen Einspruchsverfahren anfallen: … (44) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.1.6.
(45)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.2.
(46)Bei der Einstufung der Tätigkeiten können Sie sich auf die Verwaltungspraxis der Kommission sowie auf die Beispiele und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs 2002 der OECD „Proposed Standard Practice for Surveys on Research and Experimental Development“ stützen.
Definitionen siehe Abschnitt 2.2 Buchstaben e, f und g des FuEuI-Rahmens.
(47)Für KMU: höchstens 75 % bei Studien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und 50 % bei Studien zur Vorbereitung der experimentellen Entwicklung.
(48)Für große Unternehmen: höchstens 65 % bei Studien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und 40 % bei Studien zur Vorbereitung der experimentellen Entwicklung.
(49)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.3.
(50)Definitionen siehe Abschnitt 2.2 Buchstaben e, f und g des FuEuI-Rahmens.
(51)Einzelheiten siehe Abschnitt 5.3 (Absatz 2) des FuEuI-Rahmens.
B.
Beihilfehöchstintensität (in %) (52): … 4.4.
Beihilfen für junge innovative Unternehmen(53) (für kleine Unternehmen) Bitte bestätigen Sie: A.
Bei den Begünstigen handelt es sich ausschließlich um kleine Unternehmen im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Definition (54), die zum Zeitpunkt der Beihilfengewährung weniger als sechs Jahre bestanden haben.
B.
Bei den Begünstigten handelt es sich um innovative Unternehmen.
Bitte bestätigen Sie, dass die Einhaltung dieser Bedingung gewährleistet ist anhand einer Evaluierung durch einen externen Sachverständigen zum Nachweis, dass der Begünstigte in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickelt, die technisch neu oder wesentlich verbessert sind, verglichen mit dem Stand in seinem Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft, und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolges in sich tragen, ODER von Beweisen, dass die FuE-Aufwendungen des Begünstigten wenigstens in einem der drei Jahre vor Gewährung der Beihilfe oder, im Falle eines neu gegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr im Rahmen des Audit des laufenden Geschäftsjahres, mindestens 15 % seiner gesamten von einem externen Rechnungsprüfer beglaubigten Betriebsausgaben ausmachen.
Bitte erläutern Sie die Vorgehensweise: C.
Bitte geben Sie den im Rahmen der angemeldeten Regelung geltenden Beihilfehöchstbetrag an: … Bitte bestätigen Sie, dass die Beihilfen für junge innovative Unternehmen folgende Beträge nicht übersteigen: 1 Mio.
EUR in anderen als Fördergebieten 1,5 Mio.
EUR in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag 1,25 Mio.
EUR in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag D.
Bitte bestätigen Sie: Die Begünstigten haben zuvor keine Beihilfe für junge innovative Unternehmen erhalten und erhalten diese Art von Beihilfe nur einmal in dem Zeitraum, in dem sie als junge innovative Unternehmen anzusehen sind.
E.
Kommen die Unternehmen in den Genuss einer Kumulierung von Beihilfen?
Ja nein Falls ja, erläutern Sie bitte, wie den Kumulierungsregeln für Beihilfen, die jungen innovativen Unternehmen gewährt werden (Abschnitt 5.4 des FuEuI-Rahmens), nachgekommen wird. 4.5.
Beihilfen für Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor (55) 4.5.1.
Allgemeine Voraussetzungen A.
Auf welche Art von Dienstleistungsinnovation (56) bezieht sich die angemeldete Regelung?
Prozessinnovation bei Dienstleistungen Betriebsinnovation bei Dienstleistungen (52) Die Beihilfehöchstintensitäten entsprechen den Intensitäten, bis zu denen FuE-Beihilfen für die den Patenten vorausgehenden Forschungstätigkeiten in Betracht gekommen wären, die zu den betreffenden gewerblichen Schutzrechten geführt haben.
(53)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.4.
(54)Siehe Fußnote 20.
(55)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.5.
(56)Definitionen siehe Abschnitt 2.2 Buchstaben i und j des FuEuI-Rahmens.
Bitte beschreiben Sie die (Prozess- und/oder Betriebs-) Innovation (57) ausführlich: B.
Bitte bestätigen Sie: Die Betriebsinnovation betrifft die Verwendung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Änderung der Abläufe.
Die Innovation ist als ein Projekt mit einem benannten und geeigneten Projektleiter und ausgewiesenen Projektkosten formuliert.
Das Ergebnis des geförderten Projekts ist die Entwicklung einer Norm, eines Geschäftsmodells, eines Verfahrens oder Konzepts, die bzw. das systematisch wiederholt, möglicherweise zertifiziert und gegebenenfalls patentiert werden kann.
Die Prozess- oder Betriebsinnovation ist, gemessen am Standard in dem jeweiligen Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft, neu oder wesentlich verbessert.
Das Prozess- oder Betriebsinnovationsprojekt trägt ein eindeutiges Risiko in sich.
Großunternehmen kommen für derartige Beihilfen nur in Betracht, wenn sie in der geförderten Tätigkeit mit KMU zusammenarbeiten, wobei das beteiligte KMU zumindest 30 % der gesamten förderfähigen Kosten bestreiten muss.
Bitte legen Sie Einzelheiten/Beweise für all diese Elemente dar: 4.5.2.
Förderfähige Kosten und Beihilfeintensität A.
Bitte geben Sie die förderfähigen Kosten (58) an: Förderfähige Kosten Personalkosten Kosten für Instrumente und Ausrüstung Kosten für Gebäude und Grundstücke Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente Zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen Sonstige betriebliche Aufwendungen B.
Beihilfehöchstintensität (in %) (59) für große Unternehmen: … Beihilfehöchstintensität (in %) (60) für mittlere Unternehmen (61): … Beihilfehöchstintensität (in %) (62) für kleine Unternehmen (63): … Die Beihilfenintensität wird auf der Grundlage der förderfähigen Kosten des Vorhabens errechnet.
(57)Bei der Einstufung der Tätigkeiten können Sie sich auf die Kommissionspraxis oder die spezifischen Begriffsbestimmungen im OSLO-Handbuch „Guidelines for Collecting and Interpreting Innovation Data“, 3.
Ausgabe (OECD, 2005) stützen.
(58)Einzelheiten siehe Abschnitt 5.1.4.
Im Falle von Betriebsinnovationen umfassen die Kosten für Instrumente und Ausrüstungen jedoch ausschließlich IKT-Geräte und -Ausrüstung.
(59)Die Beihilfehöchstintensität beläuft sich auf 15 % der förderfähigen Kosten.
(60)Die Beihilfehöchstintensität beläuft sich auf 25 % der förderfähigen Kosten.
(61)Siehe Fußnote 20.
(62)Die Beihilfehöchstintensität beläuft sich auf 35 % der förderfähigen Kosten.
(7)Idem Fußnote 46. 4.6.
Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (64) (für KMU) 4.6.1.
Allgemeine Bedingungen A.
Bitte geben Sie den Beihilfehöchstbetrag an (in einem Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 200000 EUR pro Begünstigten): … B.
Bitte bestätigen Sie: Falls der Dienstleistungserbringer nicht über eine nationale oder europäische Zertifizierung verfügt, erstreckt sich die Beihilfe auf höchstens 75 % der förderfähigen Kosten.
Die Begünstigten verwenden die staatlichen Beihilfen dazu, die Leistungen zu Marktpreisen (oder, wenn es sich bei dem Dienstleistungserbringer um eine nicht gewinnorientierte Einrichtung handelt, zu einem Preis, der dessen Kosten zuzüglich einer angemessenen Spanne deckt) zu erwerben.
Bitte erläutern Sie, wie dies gewährleistet wird: 4.6.2.
Förderfähige Kosten A.
Welche Art von Beihilfe wird gewährt?
Beihilfe für Innovationsberatungsdienstleistungen Beihilfe für innovationsunterstützende Dienstleistungen B.
Falls es sich um eine Beihilfe für Innovationsberatungsdienstleistungen handelt, geben Sie die förderfähigen Kosten an: Betriebsführungsberatung: … technische Unterstützung: … Technologietransferdienste: … Aus-/Fortbildung: … Beratung bezüglich Erwerb und Schutz von sowie Handel mit Rechten an geistigem Eigentum und bezüglich Lizenzvereinbarungen: … Beratung bei der Anwendung von Normen: … C.
Falls es sich um eine Beihilfe für innovationsunterstützende Dienstleistungen handelt, geben Sie die förderfähigen Kosten an: Büroflächen: … Datenbanken: … Fachbibliotheksdienste: … Marktforschung: … Nutzung von Laboratorien: … Qualitätseinstufung: … Tests und Zertifizierung: … 4.6.3.
Besondere Bedingungen für nicht gewinnorientierte Einrichtungen Handelt es sich beim Erbringer der Dienstleistung um eine nicht gewinnorientierte Einrichtung, kann die Beihilfe in Form eines Preisnachlasses als Differenz zwischen dem gezahlten und dem Marktpreis (oder einem Preis, der die tatsächlichen Kosten sowie eine angemessene Gewinnspanne einschließt) gewährt werden.
A.
Wird die Beihilfe in Form eines Preisnachlasses gewährt?
Ja nein (64) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.6.
Falls ja, legen Sie Beweise für die Existenz eines Systems vor, das die Transparenz aller Kosten für die erbrachten Innovationsberatungs- und innovationsunterstützenden Dienstleistungen sowie des vom Begünstigten gezahlten Preises gewährleistet, so dass die Beihilfe beziffert und geprüft werden kann. 4.7.
Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals (65) (für KMU) 4.7.1.
Allgemeine Voraussetzungen A.
Woher stammt das hochqualifizierte Personal (66)?
Forschungseinrichtungen große Unternehmen Bitte legen Sie (sofern möglich) Einzelheiten über die Forschungseinrichtungen und die großen Unternehmen dar.
B.
Bitte bestätigen Sie: Das ausgeliehene Personal ersetzt kein anderes Personal.
Das ausgeliehene Personal wird in einer neu geschaffenen Funktion in dem begünstigten Unternehmen beschäftigt.
Bitte legen Sie diese neu geschaffene Funktion dar: Das ausgeliehene Personal war wenigstens zwei Jahre in den Forschungseinrichtungen oder den großen Unternehmen, die das Personal ausleihen, beschäftigt.
Das ausgeliehene Personal arbeitet innerhalb des begünstigten KMU in dem Bereich FuEuI. 4.7.2.
Förderfähige Kosten und Beihilfeintensität A.
Bitte geben Sie die förderfähigen Kosten an: Kosten für das Ausleihen und die Beschäftigung hochqualifizierten Personals: Mobilitätszulage für das ausgeliehene Personal: … B.
Bitte bestätigen Sie, dass Beratungskosten (Bezahlung von Leistungen, die von einem nicht im Unternehmen beschäftigten Experten erbracht werden) von den beihilfefähigen Kosten für das Ausleihen hochqualifizierten Personals ausgeklammert wurden.
C.
Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität (in %) (67) an: … 4.8.
Beihilfen für Innovationskerne (68) 4.8.1.
Allgemeine Voraussetzungen A.
Welche Art von Beihilfe wird den Begünstigten gewährt?
Investitionsbeihilfen; Betriebsbeihilfen zur Belebung von Innovationskernen.
(65)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.7.
(66)Definition siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe k des FuEuI-Rahmens.
(67)Die Beihilfehöchstintensität beträgt 50 % der förderfähigen Kosten für einen Höchstzeitraum von drei Jahren je Unternehmen und ausgeliehener Person.
(68)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.8.
B.
Bitte bestätigen Sie: Die Beihilfe wird ausschließlich der den Innovationskern betreibenden juristischen Person gewährt.
Den Begünstigten obliegt die Verwaltung der Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Innovationskerns im Hinblick auf Nutzung und Zugang.
Bitte Einzelheiten darlegen: Der Zugang zu Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Innovationskerns ist nicht eingeschränkt.
C.
Spiegelt das für die Nutzung der Anlagen und für die Beteiligung an den Tätigkeiten des Innovationskerns verlangte Entgelt die Kosten wider?
Ja nein Falls ja, legen Sie bitte dar, wie dies gewährleistet wird: Ist dies nicht der Fall, legen Sie bitte die Einzelheiten dar (insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, siehe Abschnitt 3.1 des FuEuI-Rahmens): D.
Bitte fügen Sie eine Analyse der technischen Spezialisierung des Innovationskerns, des vorhandenen Potenzials in der Region, der bestehenden Forschungskapazität, des Vorhandenseins von Innovationskernen in der Gemeinschaft mit ähnlicher Ausrichtung und des potenziellen Marktvolumens der Tätigkeiten des Innovationskerns bei: 4.8.2.
Besondere Bedingungen für Investitionsbeihilfen zur Belebung von Innovationskernen A.
Welche Art von Investition wird getätigt?
Gründung von Innovationskernen Erweiterung von Innovationskernen Belebung von Innovationskernen B.
Für welche Fazilitäten wird die Beihilfe gewährt?
Einrichtungen für ein Ausbildungs- und Forschungszentrum frei zugängliche Forschungsinfrastrukturen, Laboratorien, Testanlagen Breitbandnetzwerk-Infrastrukturen C.
Bitte geben Sie die förderfähigen Kosten an: Kosten in Verbindung mit Investitionen in Grundstücke: … Gebäude: … Maschinen: … Ausrüstung: … D.
Beihilfeintensität ohne Aufschläge (in %) (69): … Wie hoch ist ggf. die Beihilfeintensität (ohne Aufschläge) für Regionen, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag fallen: — in Regionen mit weniger als 75 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25, in Regionen in äußerster Randlage mit einem höheren Pro-Kopf-BIP und (bis zum 1.
Januar 2011) in vom statistischen Effekt betroffenen Regionen (in %) (70): … (69) Die Beihilfehöchstintensität beläuft sich auf 15 % der förderfähigen Kosten.
(70)Die Beihilfehöchstintensität beläuft sich auf 30 % der förderfähigen Kosten. — in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 60 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 (in %) (71): … — in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 45 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 (in %) (72): … Wie hoch ist ggf. die Beihilfeintensität (ohne Aufschläge) für Regionen, die ab dem 1.
Januar 2011 unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag fallen (in %) (73): … E.
Werden den Begünstigten Aufschläge gewährt?
Ja nein Falls ja, bitte im Folgenden angeben: — Wird ein KMU-Aufschlag gewährt?
Ja nein Bitte geben Sie die Höhe des Aufschlags für kleine Unternehmen an (74): … Bitte geben Sie die Höhe des Aufschlags für mittlere Unternehmen an (75): … — Gewähren Sie einen Aufschlag für Unternehmen in Regionen in äußerster Randlage?
Ja nein Falls ja, geben Sie bitte die Höhe des entsprechenden Aufschlags an: — in Regionen, mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 75 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 (in %) (76): … — in anderen Regionen in äußerster Randlage (in %) (77): … 4.8.3.
Besondere Bedingungen für Betriebsbeihilfen zur Belebung von Innovationskernen A.
Für wie lange werden solche Beihilfen gewährt: … Jahre Wird die Beihilfe für einen längeren Zeitraum als fünf Jahre gewährt, führen Sie bitte stichhaltige Gründe dafür an (78): B.
Ist die Beihilfe degressiv?
Ja nein C.
Bitte geben Sie die förderfähigen Kosten an: Werbung, um neue Unternehmen zur Mitwirkung zu gewinnen: … Verwaltung der frei zugänglichen Fazilitäten: … Organisation von Bildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs und der Netzarbeit zwischen den Mitgliedern des Innovationskerns: … D.
Beihilfeintensität: — degressive Beihilfe (bitte degressiven Satz für jedes Jahr angeben) (79): … — nicht degressive Beihilfe (in %)(80): … (71) Die Beihilfehöchstintensität beläuft sich auf 40 % der förderfähigen Kosten.
(72)Die Beihilfehöchstintensität beläuft sich auf 50 % der förderfähigen Kosten.
(73)Die Beihilfehöchstintensität beläuft sich auf 20 % der förderfähigen Kosten.
(74)Die Beihilfeintensität darf für kleine Unternehmen um maximal 20 Prozentpunkte erhöht werden.
(75)Die Beihilfeintensität darf für mittlere Unternehmen um maximal 10 Prozentpunkte erhöht werden.
(76)Die Beihilfeintensität darf um maximal 20 Prozentpunkte erhöht werden.
(77)Die Beihilfeintensität darf um maximal 10 Prozentpunkte erhöht werden.
(78)Dieser Zeitraum darf zehn Jahre keinesfalls überschreiten.
(79)Die Beihilfeintensität darf im ersten Jahr 100 % der förderfähigen Kosten betragen, muss aber linear bis Ende des fünften Jahres auf null zurückgehen.
(80)Die Beihilfehöchstintensität beläuft sich auf 50 % der förderfähigen Kosten. 5.
Anreizwirkung und Notwendigkeit der Beihilfe (81) 5.1.
Allgemeine Voraussetzung Bitte bestätigen Sie, dass bei der Gewährung der Beihilfe im Rahmen der angemeldeten Regelung sichergestellt wird, dass die einzelnen Begünstigten nicht bereits vor der Einreichung des Beihilfeantrags — oder des Zuwendungsbescheids im Falle einer steuerlichen Beihilfe — mit den FuEuI-Tätigkeiten begonnen haben. ja Bitte erläutern Sie, wie dies gewährleistet wird.
Wird die Beihilfe für Vorhaben großer Unternehmen sowie von KMU, sofern sie 7,5 Mio.
EUR übersteigt, für Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor oder für Innovationskerne gewährt, bestätigen Sie bitte, dass die Anreizwirkung anhand mindestens eines der folgenden Indikatoren bewertet wird: Erhöhung des Projektumfangs Erhöhung der Projektreichweite Beschleunigung des Vorhabens Aufstockung der Gesamtaufwendungen für FuEuI Sonstige: … Bitte legen Sie ausführlich dar, wie diese Bewertung durchgeführt wird: 6.
Kumulierung (82) A.
Wird die im Rahmen der angemeldeten Regelung gewährte Beihilfe mit anderen Beihilfen kombiniert (83)?
Ja nein B.
Falls ja, legen Sie bitte die für die angemeldete Beihilferegelung geltenden Kumulierungsregeln dar: C.
Bitte erläutern Sie, wie die Einhaltung der Kumulierungsregeln im Rahmen der angemeldeten Beihilferegelung überprüft werden wird: 7.
Besondere Fragen im Zusammenhang mit Landwirtschaft und Fischerei (84) A.
Betreffen die FuE-Beihilfen Erzeugnisse, die in Anhang I zum EG-Vertrag genannt sind?
Ja nein Falls ja, geben Sie die Produkte bitte an: (81) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Kapitel 6.
(82)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Kapitel 8.
(83)Beihilfen für FuEuI dürfen nicht mit einer De-minimis-Förderung derselben förderfähigen Kosten kumuliert werden, um die im FuEuI-Rahmen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten zu umgehen.
(84)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Kapitel 9.
B.
Falls ja, beantworten Sie bitte die folgenden Fragen: — Ist die Beihilfe von allgemeinem Interesse für den betreffenden Sektor oder Teilsektor?
Ja nein Falls ja, bitte Nachweis erbringen: — Wurde die Information, dass Forschungsarbeiten durchgeführt werden und welches Ziel damit verfolgt wird, vor Forschungsbeginn im Internet veröffentlicht UND ist den veröffentlichten Informationen zu entnehmen, wann ungefähr Ergebnisse zu erwarten sind sowie dass die Ergebnisse unentgeltlich zu Verfügung gestellt werden?
Ja nein Falls ja, bitte Nachweis erbringen und Internet-Adresse angeben: — Werden die Forschungsergebnisse für mindestens fünf Jahre ins Internet gestellt UND kann bestätigt werden, dass die Informationen im Internet nicht später veröffentlicht werden als Informationen, die unter Umständen Angehörigen bestimmter Einrichtungen übermittelt werden?
Ja nein Falls ja, bitte Nachweis erbringen: — Wird die Beihilfe der Forschungseinrichtung oder -stelle direkt gewährt UND schließt sie eine direkte Gewährung von anderen als Forschungsbeihilfen an ein Unternehmen, das landwirtschaftliche Erzeugnisse herstellt, verarbeitet oder vermarktet, und eine Preisstützung für Hersteller dieser Erzeugnisse aus?
Ja nein Falls ja, bitte Nachweise erbringen: Lautet die Antwort auf alle vier Fragen in diesem Abschnitt B ‚ja‘, ist eine Beihilfeintensität von bis zu 100 % zulässig.
Andernfalls sind FuE-Beihilfen für Erzeugnisse, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind, gemäß den allgemeinen Regeln des FuEuI-Rahmens zu prüfen.
C.
Intensität der Beihilfe insgesamt (in %): … D.
Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER (85) Ist die Zusammenarbeit für die gemeinschaftliche Kofinanzierung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zugelassen worden UND/ODER wird die staatliche Beihilfe als zusätzliche Finanzierung gemäß Artikel 89 dieser Verordnung unter denselben Voraussetzungen und mit derselben Intensität wie Kofinanzierung gewährt (86)?
Ja nein Falls nein, sind FuE-Beihilfen für Erzeugnisse, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind, gemäß den allgemeinen Regeln des FuEuI-Rahmens zu prüfen.
(85)Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.
September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl.
L 277 vom 21.10.2005, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1463/2006 (ABl.
L 277 vom 9.10.2006, S. 1).
(86)Die Kommission wird Beihilfen für Zusammenarbeit gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigen, wenn diese Zusammenarbeit für die gemeinschaftliche Kofinanzierung unter diesem Artikel zugelassen worden ist und/oder die staatliche Beihilfe als zusätzliche Finanzierung gemäß Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 unter denselben Voraussetzungen und mit derselben Intensität wie die Kofinanzierung gewährt wird. 8.
Berichterstattung und Überwachung (87) 8.1.
Jahresberichte Bitte beachten Sie, dass diese Berichterstattungspflicht die Berichterstattungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (88) nicht berührt.
A.
Bitte verpflichten Sie sich, der Kommission Jahresberichte über die Durchführung der angemeldeten Regelung vorzulegen, die alle folgenden Angaben enthalten (89): — Name des Begünstigten; — Beihilfebetrag je Begünstigten; — Beihilfeintensität; — Wirtschaftszweige, in denen die geförderten Projekte durchgeführt werden. ja B.
Bitte verpflichten Sie sich, in dem Jahresbericht für alle im Rahmen einer genehmigten Regelung großen Unternehmen gewährten Beihilfen zu erläutern, wie die Anreizwirkung der diesen Unternehmen gewährten Beihilfen gewahrt wurde (90). ja 8.2.
Zugang zum vollständigen Wortlaut der Regelungen A.
Bitte verpflichten Sie sich, den vollständigen Wortlaut der von der Kommission angenommenen endgültigen Beihilferegelungen im Internet zu veröffentlichen. ja Bitte geben Sie die entsprechende Internet-Adresse an: … B.
Bitte bestätigen Sie, dass die von der Kommission angenommene Regelung nicht vor der Veröffentlichung der Informationen (gemäß Abschnitt A) im Internet angewandt wird. ja 8.3.
Informationsblätter, Überwachung A.
Bitte verpflichten Sie sich, wenn eine FuEuI-Beihilfe im Rahmen einer Regelung gewährt wird, die nicht der Pflicht zur Einzelanmeldung unterliegt und 3 Mio.
EUR überschreitet (91), der Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen ab der Gewährung der Beihilfe durch die zuständige Behörde die Informationen zu erteilen, die in dem Standardvordruck im Anhang zum FuEuI-Rahmen verlangt werden. ja B.
Bitte verpflichten Sie sich, ausführliche Aufzeichnungen über die Beihilfegewährung zu führen, aus denen hervorgeht, dass die förderfähigen Kosten und die Beihilfehöchstintensität eingehalten wurden. ja C.
Bitte verpflichten Sie sich zu gewährleisten, dass die in Abschnitt B genannten ausführlichen Aufzeichnungen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung aufbewahrt werden. ja D.
Bitte verpflichten Sie sich, die unter Buchstabe B genannten Unterlagen auf Anfrage der Kommission zu übermitteln. ja 9.
Sonstige Informationen Bitte übermitteln Sie alle sonstigen Informationen, die Sie zur Würdigung der fraglichen Maßnahme(n) gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation als erforderlich erachten.“ (87) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 10.1.
(88)Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21.
April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl.
L 140 vom 30.4.2004, S. 1.
(89)Die besonderen Berichterstattungsauflagen für steuerliche Beihilfen und Innovationskerne sind Abschnitt 10.1.1 (Absätze 3 und 4) des FuEuI-Rahmens zu entnehmen.
(90)Anhand der Kriterien in Abschnitt 6 des FuEuI-Rahmens.
(91)Bitte geben Sie ggf. den zugrunde gelegten Wechselkurs an.
b)Fragebogen 6.b erhält folgende Fassung: „TEIL III.6.b FRAGEBOGEN ZU FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGS- UND INNOVATIONSBEIHILFEN: EINZELBEIHILFEN Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von Einzelbeihilfen zu verwenden, die von dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation (92) (im Folgenden ‚FuEuI-Rahmen‘) erfasst werden.
Er ist auch für FuE-Einzelbeihilfen für KMU zu verwenden, die nicht unter eine Gruppen-freistellungsverordnung (93) fallen oder die der Anmeldepflicht für Einzelbeihilfen unterliegen, weil sie die in der Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Schwellen übersteigen.
Dieser Fragebogen ist auch für die Anmeldung von Einzelbeihilfen zu verwenden, die für den Sektor der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bestimmt sind. 1.
Grundmerkmale der angemeldeten Maßnahme Bitte füllen Sie die für die Art der angemeldeten Maßnahmen relevanten Abschnitte des Fragebogens aus.
Bitte beachten Sie, dass Abschnitt 8 nur dann auszufüllen ist, wenn die angemeldete Maßnahme einer eingehenden Würdigung unterzogen wird, d. h., nur wenn die Bedingung(en) in Abschnitt 7 erfüllt sind.
Hier einige grundlegende Hinweise: A.
Wird die Beihilfe gewährt, um die Durchführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern?
Ja nein Falls ja, füllen Sie bitte Abschnitt 4 (‚Vereinbarkeit der Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag‘) dieses Fragebogens aus.
Bitte füllen Sie ferner Abschnitt 11 (‚Berichterstattung und Überwachung‘) aus.
B.
Falls nein, geben Sie bitte die Art der Beihilfe an und füllen Sie die entsprechenden Unterabschnitte von Abschnitt 5 (‚Vereinbarkeit der Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag‘) dieses Fragebogens aus: Beihilfe für FuE-Vorhaben Abschnitt 5.1 Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien Abschnitt 5.2 Beihilfen für die Kosten von KMU im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten Abschnitt 5.3 Beihilfen für junge innovative Unternehmen Abschnitt 5.4 Beihilfen für Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor Abschnitt 5.5 Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen Abschnitt 5.6 Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals Abschnit 5.7 Beihilfen für Innovationskerne Abschnitt 5.8 Bitte füllen Sie ferner Abschnitt 6 (‚Anreizwirkung und Notwendigkeit der Beihilfe‘) aus, damit die Anreizwirkung geprüft werden kann, Abschnitt 7 (‚Kriterien für eine eingehende Würdigung‘), damit festgestellt werden kann, ob die angemeldete Beihilfe Gegenstand der eingehenden Würdigung von Abschnitt 8 (‚Zusätzliche Informationen für die eingehende Würdigung‘) ist, und Abschnitt 11 (‚Berichterstattung und Überwachung‘).
C.
Ist im Rahmen der Beihilfe die Beteiligung von Forschungseinrichtungen/Innovationsmittlern vorgesehen?
Ja nein Falls ja, füllen Sie Abschnitt 2 und/oder 3 (‚Forschungseinrichtungen und Innovationsmittler‘ und ‚Indirekte staatliche Beihilfen für Unternehmen durch öffentlich finanzierte Forschungseinrichtungen‘) dieses Fragebogens aus.
D.
Kann die Beihilfe mit anderen Beihilfen kombiniert werden?
Ja nein Falls ja, füllen Sie bitte Abschnitt 9 (‚Kumulierung‘) dieses Fragebogens aus.
(92)Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl.
C 323 vom 30.12.2006, S. 1).
(93)Derzeit Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12.
Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl.
L 10 vom 13.1.2001, S. 33), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25.
Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl.
L 63 vom 28.2.2004, S. 22), bzw. jede an ihre Stelle tretende Verordnung.
(94)Definition siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe d des FuEuI-Rahmens.
E.
Betrifft die FuE-Beihilfe Erzeugnisse, die in Anhang I zum EG-Vertrag genannt sind?
Ja nein Falls ja, füllen Sie Abschnitt 10 (‚Besondere Fragen zu Landwirtschaft und Fischerei‘) dieses Fragebogens aus.
F.
Falls die angemeldete Einzelbeihilfe auf der Grundlage einer genehmigten Regelung gewährt wird, geben Sie bitte an, um welche Regelung es sich handelt, einschließlich Fundort (Internet-Adresse) und Nummer, unter der die staatliche Beihilfe registriert wurde: G.
Bitte bestätigen Sie, dass die Begünstigten der KMU-spezifischen Beihilfen (95)/Aufschläge der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmung entsprechen (96). ja Bitte Einzelheiten und Beweise anführen: H.
Falls im Rahmen der Beihilfe vorgesehen ist, dass der Staat FuE-Aufträge an Unternehmen vergibt bzw.
FuE-Ergebnisse von Unternehmen erwirbt, werden die Anbieter im Wege offener Ausschreibungen ausgewählt?
(97)Ja nein Falls nein, beachten Sie bitte, dass entsprechende Zahlungen seitens des Staates an Unternehmen in der Regel eine staatliche Beihilfe beinhalten.
I.
Sofern zutreffend, geben Sie bitte den Wechselkurs an, der für die Zwecke dieser Anmeldung zugrunde gelegt wurde: … J.
Alle von den Mitgliedstaaten als Anhänge zum Anmeldeformular übermittelten Unterlagen sind zu nummerieren, und die Nummern sind in den entsprechenden Teilen dieses Fragebogens anzugeben. 2.
Forschungseinrichtungen und Innovationsmittler als Empfänger staatlicher Beihilfen (98) Sind an dem angemeldeten Vorhaben mehrere Forschungseinrichtungen oder Innovationsmittler beteiligt, übermitteln Sie die nachstehenden Angaben bitte für jeden einzelnen Beteiligten. 2.1.
Staatliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten A.
Übt die Forschungseinrichtung oder der nicht gewinnorientierte Innovationsmittler eine wirtschaftliche Tätigkeit (99) aus (eine Tätigkeit, die im Anbieten von Waren und/oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt besteht)?
Ja nein Falls ja, beschreiben Sie diese Tätigkeit bitte: … B.
Falls dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten (100) ausübt, können die beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierung eindeutig voneinander getrennt werden?
Ja nein Falls ja, bitte Einzelheiten darlegen: Falls ja, beachten Sie bitte, dass die staatliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt.
Falls nein, wird die öffentliche Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten grundsätzlich als staatliche Beihilfe eingestuft.
(95)Das heißt der Maßnahmen in den Abschnitten 5.3, 5.4, 5.6 und 5.7 dieses Fragebogens.
Bitte beachten Sie, dass die Maßnahme in Abschnitt 5.4 auf kleine Unternehmen beschränkt ist.
(96)Siehe Fußnote 20 (97) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 2.1.
(98)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 3.1.
(99)Einzelheiten siehe Abschnitt 3.1.1 des FuEuI-Rahmens (Fußnote 24).
(100)Einzelheiten siehe Abschnitt 3.1.1 (Absätze 2 und 3) des FuEuI-Rahmens. 2.2.
Staatliche Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten Kann der Mitgliedstaat nachweisen, dass — die Gesamtheit der staatlichen Mittel von der (wirtschaftliche Tätigkeiten ausübenden) Forschungseinrichtung bzw. dem nicht gewinnorientierten Innovationsmittler an die Endbegünstigten weitergegeben wird UND — dem Mittler kein Vorteil gewährt wird?
Ja nein Bitte Einzelheiten und Beweise anführen: Bitte beachten Sie, dass die Mittler nicht in den Genuss staatlicher Beihilfen kommen dürfen.
Für die Endbegünstigten gelten die normalen Beihilfevorschriften. 3.
Mittelbare staatliche Beihilfen an Unternehmen durch staatlich finanzierte Forschungseinrichtungen (101) Sind an dem angemeldeten Vorhaben mehrere Forschungseinrichtungen oder Innovationsmittler beteiligt, übermitteln Sie die nachstehenden Angaben bitte für jeden einzelnen Beteiligten. 3.1.
Forschung im Auftrag von Unternehmen A.
Wird das geförderte Vorhaben von Forschungseinrichtungen im Auftrag von Unternehmen durchgeführt?
Ja nein B.
Falls ja, erbringen die Forschungseinrichtungen (als Auftragnehmer) den Unternehmen (als Auftraggeber) Dienstleistungen, für die — die Auftragnehmer ein angemessenes Entgelt erhalten, ja nein UND — die Auftraggeber die Konditionen für diese Dienstleistungen festlegen?
Ja nein Bitte Einzelheiten darlegen: C.
Erbringen die Forschungseinrichtungen ihre Dienstleistungen zum Marktpreis?
Ja nein Falls es keinen Marktpreis gibt, erbringen die Forschungseinrichtungen ihre Dienstleistungen zu einem Preis, der sowohl sämtliche Kosten als auch eine angemessene Gewinnspanne enthält?
Ja nein Bitte Einzelheiten darlegen: Falls eine Forschungseinrichtung Dienstleistungen erbringt und die Antwort auf eine der Fragen unter Buchstabe C ‚ja‘ lautet, wird in der Regel keine staatliche Beihilfe durch die Forschungseinrichtung an die Unternehmen weitergegeben. 3.2.
Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen A.
Wird das Kooperationsprojekt gemeinsam von Unternehmen und Forschungseinrichtungen durchgeführt?
Ja nein Falls ja, bitte Einzelheiten der Partnerschaften darlegen: (101) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 3.2.
B.
Falls ja, tragen die beteiligten Unternehmen sämtliche Kosten der Vorhaben, die im Rahmen der angemeldeten Regelung gefördert werden?
Ja nein Werden die Ergebnisse, für die keine Rechte an geistigem Eigentum begründet werden, weit verbreitet UND werden die geistigen Eigentumsrechte, die aus der Tätigkeit der Forschungseinrichtungen hervorgehen, letzteren in vollem Umfang zugeordnet (102)?
Ja nein Erhalten die Forschungseinrichtungen von den beteiligten Unternehmen für die Rechte am geistigen Eigentum, die sich aus den von der Forschungseinrichtung im Rahmen des Vorhabens ausgeführten Forschungsarbeiten ergeben und auf die beteiligten Unternehmen übertragen werden, ein marktübliches Entgelt (103)? ja nein Bitte Einzelheiten darlegen (bitte beachten Sie, dass jeglicher Beitrag der beteiligten Unternehmen zu den Kosten der Forschungseinrichtungen von dem Entgelt abzuziehen ist): C.
Falls die Antwort auf keine der Fragen unter Buchstabe B ‚ja‘ lautet, kann sich der Mitgliedstaat auf eine individuelle Würdigung der Kooperationsprojekte stützen (104).
Bitte übermitteln Sie eine individuelle Würdigung der jeweiligen Kooperationsvorhaben unter Berücksichtigung der vorgenannten Elemente.
Bitte fügen Sie der Anmeldung auch die vertraglichen Vereinbarungen bei.
Lautet die Antwort auf keine der Fragen unter Buchstabe B ‚ja‘ und führt die individuelle Würdigung der Kooperationsvorhaben nicht zu dem Schluss, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt, stuft die Kommission den Gesamtwert des Beitrags der Forschungseinrichtung zum Vorhaben als Beihilfe für die Unternehmen ein. 4.
Vereinbarkeit der Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag können FuEuI-Beihilfen zur Förderung eines wichtigen Vorhabens (105) von gemeinsamem europäischen Interesse als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. 4.1.
Allgemeine Voraussetzungen (kumulativ) A.
Bitte bestätigen Sie: Das Vorhaben trägt konkret, eindeutig und erkennbar zum Gemeinschaftsinteresse bei (106), UND der mit dem Vorhaben angestrebte Vorteil beschränkt sich nicht auf den oder die Mitgliedstaaten, die das Vorhaben durchführen, sondern erstreckt sich auf die gesamte Gemeinschaft (107), UND das Vorhaben ist mit erheblichen Fortschritten für die Verwirklichung der Gemeinschaftsziele verbunden.
Bitte Einzelheiten und Beweise anführen: (102) Einzelheiten siehe Abschnitt 3.2.2 des FuEuI-Rahmens (Fußnote 28).
(103)Einzelheiten siehe Abschnitt 3.2.2 des FuEuI-Rahmens (Fußnote 29).
(104)Eine staatliche Beihilfe kann beispielsweise auch dann ausgeschlossen werden, wenn die Würdigung der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Partnern zu der Schlussfolgerung führt, dass die Rechte an geistigem Eigentum und der Zugang zu den Ergebnissen gemessen an ihren jeweiligen Interessen, ihrem Arbeitsaufwand sowie ihren finanziellen und sonstigen Beiträgen zu dem Vorhaben ausgewogen auf die beteiligten Partner aufgeteilt werden.
(105)Die Kommission kann auch eine Gruppe von Vorhaben zusammen als ein Vorhaben betrachten.
(106)Bitte beachten Sie, dass das gemeinsame europäische Interesse konkret nachgewiesen werden muss, d. h., es muss nachgewiesen werden, dass das Vorhaben bedeutende Fortschritte auf dem Weg zur Verwirklichung spezifischer Ziele der Gemeinschaft ermöglicht.
(107)Der bloße Umstand, dass das Vorhaben von Unternehmen in verschiedenen Ländern ausgeführt wird, reicht hierzu nicht aus.
B.
Bitte geben Sie an, welche positiven Auswirkungen die Beihilfe hat: wichtige Erkenntnisgewinne für die Gesellschaft Beitrag der Maßnahme zur Verbesserung der Lage von FuEuI in der Gemeinschaft im internationalen Kontext Schaffung neuer Märkte Entwicklung neuer Technologien andere positive Effekte C.
Bitte geben Sie die Durchführungsmodalitäten des Vorhabens an (einschließlich Beteiligten, Zielen) (108): D.
Bitte führen Sie Einzelheiten und Beweise dafür an, dass die Beihilfe zur Erreichung des definierten Ziels des gemeinsamen Interesses notwendig ist UND einen Anreiz für die Durchführung des Vorhabens darstellt (109): E.
Bitte führen Sie Einzelheiten und Beweise dafür an, dass das Vorhaben ein hohes Maß an Risiko in sich trägt: F.
Bitte führen Sie Einzelheiten und Beweise dafür an, dass das Vorhaben von seiner Art und seinem Umfang her von besonderer Bedeutung ist (110): 4.2.
Beschreibung des Vorhabens Bitte legen Sie das Vorhaben ausführlich dar.
Anhaltspunkte sind Abschnitt 5.1 dieses Fragebogens zu entnehmen. 5.
Vereinbarkeit von Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag Sind an dem angemeldeten Vorhaben mehrere Forschungseinrichtungen oder Innovationsmittler beteiligt, übermitteln Sie die nachstehenden Angaben bitte für jeden einzelnen Beteiligten. 5.1.
Beihilfen für FuE-Vorhaben (111) 5.1.1.
Forschungskategorien (112) A.
Bitte geben Sie an, welche FuE-Kategorien (113) im Rahmen der angemeldeten Beihilfemaßnahme gefördert werden: Grundlagenforschung industrielle Forschung experimentelle Entwicklung (108) Bitte beachten Sie, dass diese Aspekte in den Projekten klar festgelegt sein müssen.
(109)Dabei können Sie sich auf die Kriterien in Abschnitt 6 dieses Fragebogens stützen.
(110)Das heißt in Bezug auf sein Ziel sinnvoll und von bedeutendem Umfang ist.
(111)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.1.
(112)Bei der Einstufung der Tätigkeiten können Sie sich auf die Verwaltungspraxis der Kommission sowie auf die Beispiele und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs 2002 der OECD „Proposed Standard Practice for Surveys on Research and Experimental Development“ stützen.
(113)Definitionen siehe Abschnitt 2.2 Buchstaben e, f und g des FuEuI-Rahmens.
B.
Falls sich die FuE-Vorhaben über verschiedene Forschungskategorien erstrecken, ordnen Sie bitte die verschiedenen Aufgaben einzeln den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu oder stufen Sie sie als nicht unter eine dieser Kategorien fallend ein. 5.1.2.
Förderfähige Kosten Alle förderfähigen Kosten müssen einer spezifischen FuE-Kategorie zugeordnet werden (114).
Bitte geben Sie an, welche Kosten förderfähig sind, sowie deren Höhe.
Grundlagenforschung Industrielle Forschung Experimentelle Entwicklung Personalkosten Kosten für Instrumente und Ausrüstung Kosten für Gebäude und Grundstücke Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente Zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen Sonstige betriebliche Aufwendungen 5.1.3.
Beihilfeintensität und Aufschläge Die Beihilfeintensität wird auf der Grundlage der förderfähigen Kosten des Vorhabens errechnet.
Sie muss auch bei Kooperationsvorhaben (115) für jeden einzelnen Begünstigten ermittelt werden.
A.
Beihilfeintensität ohne Aufschläge (116): Grundlagenforschung Industrielle Forschung Experimentelle Entwicklung Beihilfehöchstintensität (114) Vgl.
Abschnitt 5.1.4 des FuEuI-Rahmens.
Dies gilt für Beihilfen für FuE-Vorhaben (Abschnitt 5.1), Forschungsvorhaben und für Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor (Abschnitt 5.5).
(115)Bei staatlichen Beihilfen für ein FuE-Vorhaben, das in Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen durchgeführt wird, darf die kombinierte Beihilfe, die sich aus der direkten staatlichen Unterstützung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben und, soweit es sich um Beihilfen handelt, den Beiträgen von Forschungseinrichtungen zu diesem Vorhaben ergibt, für jedes begünstigte Unternehmen die genannten Beihilfeintensitäten nicht übersteigen.
(116)Die Beihilfeintensität darf für Grundlagenforschung 100 %, für industrielle Forschung 50 % und für experimentelle Entwicklung 25 % nicht übersteigen.
B.
Aufschläge: Werden im Rahmen der angemeldeten Maßnahme Aufschläge gewährt?
Ja nein Falls ja, bitte die beiden folgenden Fragen beantworten: — Wird ein KMU-Aufschlag gewährt?
Ja nein Bitte geben Sie die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (117): … — Findet im Zuge der angemeldeten Beihilfemaßnahme ein Aufschlag für i) die wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen oder ii) die Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung oder iii) die Verbreitung von Ergebnissen (nur für Vorhaben der industriellen Forschung) Anwendung?
Ja nein i) Findet ein Aufschlag für die wirksame Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei voneinander unabhängigen Unternehmen Anwendung, bestätigen Sie bitte, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Ein einzelnes Unternehmen trägt nicht mehr als 70 % der förderfähigen Kosten des Kooperationsvorhabens, UND im Rahmen des Vorhabens arbeitet mindestens ein KMU mit oder die Zusammenarbeit ist länderübergreifend, d. h., die FuE-Tätigkeiten werden in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt.
Bitte geben Sie die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (118): … ii) Findet ein Aufschlag für eine Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung, insbesondere im Rahmen der Koordinierung nationaler FuE-Politiken, Anwendung, bestätigen Sie bitte, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Forschungseinrichtung trägt mindestens 10 % der förderfähigen Kosten, UND die Forschungseinrichtung hat das Recht, die Ergebnisse der Arbeiten zu veröffentlichen, soweit sie von der Einrichtung durchgeführt wurden.
Bitte geben Sie die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (119): … iii) Wird im Falle eines Vorhabens der industriellen Forschung ein Aufschlag für die weite Verbreitung der Ergebnisse gewährt, geben Sie bitte mindestens eine der folgenden Vorgehensweisen zur weiten Verbreitung an: technische und wissenschaftliche Konferenzen Veröffentlichung in wissenschaftlichen oder technischen Zeitschriften Verfügbarkeit in frei zugänglichen Informationsträgern (Datenbanken, die freien Zugang zu nicht aufbereiteten Forschungsdaten bieten) Verfügbarkeit durch freie oder Open-Source-Software Bitte geben Sie die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (120): … C.
Geben Sie die Gesamtintensität der Beihilfe (einschließlich Aufschläge) für die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme geförderten Vorhaben in % an: … (117) Die Beihilfeintensität kann für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte und für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
(118)Die Beihilfeintensität kann um 15 Prozentpunkte, aber auf höchstens 80 % erhöht werden.
(119)Die Beihilfeintensität kann um 15 Prozentpunkte, aber auf höchstens 80 % erhöht werden.
Der Aufschlag findet auf die Forschungseinrichtung keine Anwendung.
(120)Die Beihilfeintensität kann um 15 Prozentpunkte, aber auf höchstens 80 % erhöht werden. 5.1.4.
Besondere Bedingungen für rückzahlbare Vorschüsse (121) A.
Wird die Beihilfe für die FuE-Vorhaben in Form eines rückzahlbaren Zuschusses gewährt?
Ja nein B.
Falls ja, ist die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme in Form eines rückzahlbaren Zuschusses gewährte Beihilfe als Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückt (122)?
Ja nein Falls ja, wie hoch ist die Beihilfeintensität des rückzahlbaren Vorschusses ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent (123): … Bitte geben Sie ferner an, auf der Grundlage welcher genehmigten Beihilferegelung (124) die Beihilfe gewährt wird, und legen Sie die zur Ermittlung des Bruttosubventionsäquivalents angewandte Methode anhand nachprüfbarer Daten ausführlich und vollständig dar: C.
Falls es nicht möglich ist, die Beihilfe in Bruttosubventionsäquivalent auszudrücken, geben Sie bitte die Höhe des rückzahlbaren Vorschusses in Prozent der förderfähigen Kosten an: Falls der für das FuE-Vorhaben gewährte rückzahlbare Vorschuss die in den Abschnitten 5.1.2 und 5.1.3 des FuEuI-Rahmens genannten Prozentsätze (bis zu den in Abschnitt 5.1.5 genannten Höchstsätzen) übersteigt, — übermitteln Sie der Kommission bitte ausführliche Informationen über die Rückzahlung im Erfolgsfall und definieren Sie klar, was als erfolgreiches Ergebnis der Forschungstätigkeiten angesehen wird, UND — bestätigen Sie bitte Folgendes: Die Beihilfemaßnahme sieht vor, dass bei einem erfolgreichen Ergebnis des Vorhabens das Darlehen zu einem Zinssatz zurückgezahlt wird, der sich bei Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze ergibt (125).
Übertrifft der Erfolg das als erfolgreich definierte Ergebnis, ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, Zahlungen zu verlangen, die über die Rückzahlung des Vorschussbetrages einschließlich Zinsen gemäß dem von der Kommission vorgesehenen Referenzzinssatz hinausgehen.
Im Falle eines Teilerfolgs verlangt der Mitgliedstaat, dass die gesicherte Rückzahlung in einem Verhältnis zu dem Ausmaß des erzielten Erfolges steht. 5.1.5.
Entsprechungsklausel (126) Greift bei der angemeldeten Maßnahme die Entsprechungsklausel?
Ja nein Falls ja, können höhere als die grundsätzlich zulässigen Beihilfeintensitäten genehmigt werden.
Falls ja, führen Sie bitte Einzelheiten und Beweise dafür an, dass Wettbewerber außerhalb der Gemeinschaft in den vergangenen drei Jahren Beihilfen einer gleichen Intensität für ähnliche Vorhaben, Programme, Forschungsarbeiten, Entwicklungen oder Technologien erhalten haben oder aber erhalten werden: (121) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.1.5.
(122)Das Bruttosubventionsäquivalent eines rückzahlbaren Vorschusses spiegelt die Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung des Vorschusses durch die Begünstigten wider.
(123)Das Bruttosubventionsäquivalent muss die Voraussetzungen für die Beihilfehöchstintensität in den Abschnitten 5.1.2 und 5.1.3 des FuEuI-Rahmens erfüllen.
(124)Einzelheiten siehe Abschnitt 5.1.5 (Absatz 2) des FuEuI-Rahmens.
(125)ABl.
C 273 vom 9.9.1997, S. 3. auch veröffentlicht unter: … http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/legislation/reference.html.
(126)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.1.7.
Liegen tatsächliche oder potenzielle direkte oder indirekte Verzerrungen des internationalen Warenverkehrs vor?
Ja nein Falls ja, bitte Nachweis erbringen: Bitte übermitteln Sie ferner ausreichende Informationen, damit die Kommission die Lage insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit bewerten kann, ob der Vorteil zu berücksichtigen ist, der einem Wettbewerber in einem Drittland zuteil wird: 5.2.
Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien (127) 5.2.1.
Allgemeine Bedingungen Die Studien dienen der Vorbereitung auf Vorhaben in den Bereichen (128): industrielle Forschung experimentelle Entwicklung 5.2.2.
Beihilfeintensität Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität (in %) (129) an: … Die Beihilfenintensität wird auf der Grundlage der Kosten der Durchführbarkeitsstudien für das Vorhaben errechnet. 5.3.
Beihilfen für die Kosten von KMU im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten (130) 5.3.1.
Bedingungen Um welche Forschungskategorie (131) handelt es sich?
Grundlagenforschung industrielle Forschung experimentelle Entwicklung 5.3.2.
Förderfähige Kosten und Beihilfeintensität A.
Bitte geben Sie an, welche Kosten förderfähig sind (132), und geben Sie deren Höhe an: Kosten, die der Erteilung des gewerblichen Schutzrechts in der ersten Rechtsordnung vorausgehen: … Kosten für die Übersetzung und sonstige im Hinblick auf die Erteilung oder Validierung des Rechtes in anderen Rechtsordnungen anfallende Kosten: … Kosten, die bei der Aufrechterhaltung des Rechts während des amtlichen Prüfverfahrens und bei etwaigen Einspruchsverfahren anfallen: … B.
Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität (in %) (133) an: … (127) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.2.
(128)Bei der Einstufung der Tätigkeiten können Sie sich auf die Verwaltungspraxis der Kommission sowie auf die Beispiele und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs 2002 der OECD „Proposed Standard Practice for Surveys on Research and Experimental Development“ stützen.
Definitionen siehe Abschnitt 2.2 Buchstaben e, f und g des FuEuI-Rahmens.
(129)Für KMU höchstens 75 % bei Studien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und 50 % bei Studien zur Vorbereitung der experimentellen Entwicklung; für große Unternehmen höchstens 65 % bei Studien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und 40 % bei Studien zur Vorbereitung der experimentellen Entwicklung.
(130)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.3.
(131)Definitionen siehe Abschnitt 2.2 Buchstaben e, f und g des FuEuI-Rahmens.
(132)Einzelheiten siehe Abschnitt 5.3 (Absatz 2) des FuEuI-Rahmens.
(133)Die Beihilfehöchstintensitäten entsprechen den Intensitäten, bis zu denen FuE-Beihilfen für die den Patenten vorausgehenden Forschungstätigkeiten in Betracht gekommen wären, die zu den betreffenden gewerblichen Schutzrechten geführt haben. 5.4.
Beihilfen für junge innovative Unternehmen (134) (für kleine Unternehmen) Bitte bestätigen Sie: A.
Bei dem Begünstigen handelt es sich um ein kleines Unternehmen im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Definition (135), das zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung weniger als sechs Jahre bestanden hat.
Bitte Einzelheiten und Beweise anführen: B.
Bei dem Begünstigten handelt es sich um ein innovatives Unternehmen.
Bitte bestätigen Sie, dass die Einhaltung dieser Bedingung gewährleistet ist anhand einer Evaluierung durch einen externen Sachverständigen zum Nachweis, dass der Begünstigte in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickelt, die technisch neu oder wesentlich verbessert sind, verglichen mit dem Stand in seinem Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft, und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolges in sich tragen, ODER von Beweisen, dass die FuE-Aufwendungen des Begünstigten wenigstens in einem der drei Jahre vor Gewährung der Beihilfe oder, im Falle eines neu gegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr im Rahmen des Audit des laufenden Geschäftsjahres, mindestens 15 % seiner gesamten von einem externen Rechnungsprüfer beglaubigten Betriebsausgaben ausmachen.
Bitte erläutern Sie die Vorgehensweise: C.
Bitte geben Sie den im Rahmen der angemeldeten Maßnahme geltenden Beihilfehöchstbetrag an (136): D.
Bitte bestätigen Sie: Die Begünstigten haben zuvor keine Beihilfe für junge innovative Unternehmen erhalten und erhalten diese Art von Beihilfe nur einmal in dem Zeitraum, in dem sie als junge innovative Unternehmen anzusehen sind.
E.
Kommt das Unternehmen in den Genuss einer Kumulierung von Beihilfen?
Ja nein Falls ja, erläutern Sie bitte, wie den Kumulierungsregeln für Beihilfen, die jungen innovativen Unternehmen gewährt werden (Abschnitt 5.4 des FuEuI-Rahmens), nachgekommen wird: 5.5.
Beihilfen für Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor (137) 5.5.1.
Allgemeine Bedingungen A.
Auf welche Art von Dienstleistungsinnovation (138) bezieht sich die angemeldete Maßnahme?
Prozessinnovation im Dienstleistungssektor Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor Bitte beschreiben Sie die (Prozess- und/oder Betriebs-)Innovation (139) ausführlich: (134) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.4.
(135)Siehe Fußnote 20.
(136)Die Beihilfe darf in anderen als Fördergebieten nicht mehr 1 Mio.
EUR, in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag nicht mehr als 1,5 Mio.
EUR und in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag nicht mehr als 1,25 Mio.
EUR betragen.
(137)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.5.
(138)Definitionen siehe Abschnitt 2.2 Buchstaben i und j des FuEuI-Rahmens.
(139)Bei der Einstufung der Tätigkeiten können Sie sich auf die Kommissionspraxis oder die spezifischen Begriffsbestimmungen im OSLO-Handbuch „Guidelines for Collecting and Interpreting Innovation Data“, 3.
Ausgabe (OECD, 2005) stützen.
B.
Bitte bestätigen Sie: Die Betriebsinnovation betrifft die Verwendung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Änderung der Abläufe.
Die Innovation ist als ein Projekt mit einem benannten und geeigneten Projektleiter und ausgewiesenen Projektkosten formuliert.
Das Ergebnis des geförderten Projekts ist die Entwicklung einer Norm, eines Geschäftsmodells, eines Verfahrens oder Konzepts, die bzw. das systematisch wiederholt, möglicherweise zertifiziert und gegebenenfalls patentiert werden kann.
Die Prozess- oder Betriebsinnovation ist gemessen am Standard in dem jeweiligen Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft neu oder wesentlich verbessert.
Das Prozess- oder Betriebsinnovationsprojekt trägt ein eindeutiges Maß an Risiko in sich.
Großunternehmen kommen für derartige Beihilfen nur in Betracht, wenn sie in der geförderten Tätigkeit mit KMU zusammenarbeiten, wobei das beteiligte KMU zumindest 30 % der gesamten förderfähigen Kosten bestreitet.
Bitte führen Sie Einzelheiten/Beweise für all diese Elemente an: 5.5.2.
Förderfähige Kosten und Beihilfeintensität A.
Bitte geben Sie an, welche Kosten förderfähig sind (140), und geben Sie deren Höhe an: Förderfähige Kosten Personalkosten Kosten für Instrumente und Ausrüstung Kosten für Gebäude und Grundstücke Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente Zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen Sonstige betriebliche Aufwendungen B.
Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität (in %) (141) an: … Die Beihilfenintensität wird auf der Grundlage der förderfähigen Kosten des Vorhabens errechnet. 5.6.
Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (142) (für KMU) 5.6.1.
Allgemeine Bedingungen A.
Bitte geben Sie den Beihilfehöchstbetrag an (in einem Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 200 000 EUR pro Begünstigten): … B.
Bitte bestätigen Sie: Falls der Dienstleistungserbringer nicht über eine nationale oder europäische Zertifizierung verfügt, erstreckt sich die Beihilfe auf höchstens 75 % der förderfähigen Kosten.
Die Begünstigten verwenden die staatlichen Beihilfen dazu, die Leistungen zu Marktpreisen (oder, wenn es sich bei dem Dienstleistungserbringer um eine nicht gewinnorientierte Einrichtung handelt, zu einem Preis, der dessen Kosten zuzüglich einer angemessenen Spanne deckt) zu erwerben.
Bitte erläutern Sie, wie dies gewährleistet wird: (140) Einzelheiten siehe Abschnitt 5.1.4 des FuEuI-Rahmens.
Im Falle von Betriebsinnovationen umfassen die Kosten für Instrumente und Ausrüstungen jedoch ausschließlich IKT-Geräte und -Ausrüstung.
(141)Die Beihilfehöchstintensität beläuft sich auf 15 % der förderfähigen Kosten für große Unternehmen, 25 % der der förderfähigen Kosten für mittlere Unternehmen und 35 % der der förderfähigen Kosten für kleine Unternehmen.
(142)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.6. 5.6.2.
Beihilfefähige Kosten A.
Welche Art von Beihilfe wird gewährt?
Beihilfe für Innovationsberatungsleistungen Beihilfe für innovationsunterstützende Dienstleistungen B.
Falls es sich um eine Beihilfe für Innovationsberatungsleistungen handelt, geben Sie bitte an, welche Kosten förderfähig sind, und deren Höhe: Betriebsführungsberatung: … technische Unterstützung: … Technologietransferdienste: … Aus-/Fortbildung: … Beratung bezüglich Erwerb und Schutz von sowie Handel mit Rechten an geistigem Eigentum und bezüglich Lizenzvereinbarungen: … Beratung bei der Anwendung von Normen: … C.
Falls es sich um eine Beihilfe für innovationsunterstützende Dienstleistungen handelt, geben Sie bitte an, welche Kosten förderfähig sind, und deren Höhe: Büroflächen: … Datenbanken: … Fachbibliotheksdienste: … Marktforschung: … Nutzung von Laboratorien: … Qualitätseinstufung: … Tests und Zertifizierung: … 5.6.3.
Besondere Bedingungen für nicht gewinnorientierte Einrichtungen Handelt es sich beim Erbringer der Dienstleistung um eine nicht gewinnorientierte Einrichtung, kann die Beihilfe in Form eines Preisnachlasses als Differenz zwischen dem gezahlten und dem Marktpreis (oder einem Preis, der die tatsächlichen Kosten sowie eine angemessene Gewinnspanne einschließt) gewährt werden.
A.
Wird die Beihilfe in Form eines Preisnachlasses gewährt?
Ja nein Falls ja, legen Sie Beweise für die Existenz eines Systems vor, das die Transparenz aller Kosten für die erbrachten Innovationsberatungsleistungen und innovationsunterstützenden Dienstleistungen sowie des vom Begünstigten gezahlten Preises gewährleistet, so dass die Beihilfe beziffert und geprüft werden kann. 5.7.
Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals (143) (für KMU) 5.7.1.
Allgemeine Bedingungen A.
Woher stammt das hochqualifizierte Personal (144)?
Forschungseinrichtungen große Unternehmen Bitte legen Sie (sofern möglich) Einzelheiten über die Forschungseinrichtungen und die großen Unternehmen dar.
(143)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.7.
(144)Definition siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe k des FuEuI-Rahmens.
B.
Bitte bestätigen Sie: Das ausgeliehene Personal ersetzt kein anderes Personal.
Das ausgeliehene Personal wird in einer neu geschaffenen Funktion in dem begünstigten Unternehmen beschäftigt.
Bitte legen Sie diese neu geschaffene Funktion dar: Das ausgeliehene Personal war wenigstens zwei Jahre in den Forschungseinrichtungen oder den großen Unternehmen, die das Personal ausleihen, beschäftigt.
Das ausgeliehene Personal arbeitet innerhalb des begünstigten KMU in dem Bereich FuEuI. 5.7.2.
Förderfähige Kosten und Beihilfeintensität A.
Bitte geben Sie an, welche Kosten förderfähig sind, und geben Sie deren Höhe an: Kosten für das Ausleihen und die Beschäftigung hochqualifizierten Personals: … Mobilitätszulage für das ausgeliehene Personal: … B.
Bitte bestätigen Sie, dass Beratungskosten (Bezahlung von Leistungen, die von einem nicht im Unternehmen beschäftigten Experten erbracht werden) von den beihilfefähigen Kosten für das Ausleihen hochqualifizierten Personals ausgeklammert wurden.
C.
Bitte geben Sie die Beihilfehöchstintensität (in %) (145) an: … 5.8.
Beihilfen für Innovationskerne (146) 5.8.1.
Allgemeine Bedingungen A.
Welche Art von Beihilfe wird den Begünstigten gewährt?
Investitionsbeihilfen Betriebsbeihilfen zur Belebung von Innovationskernen B.
Bitte bestätigen Sie: Die Beihilfe wird ausschließlich der den Innovationskern betreibenden juristischen Person gewährt.
Dem Begünstigten obliegt die Verwaltung der Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Innovationskerns im Hinblick auf Nutzung und Zugang.
Bitte Einzelheiten darlegen: Der Zugang zu Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Innovationskerns ist nicht eingeschränkt.
C.
Spiegelt das für die Nutzung der Anlagen und für die Beteiligung an den Tätigkeiten des Innovationskerns verlangte Entgelt die Kosten wider?
Ja nein Falls ja, legen Sie bitte dar, wie dies gewährleistet wird: Ist dies nicht der Fall, legen Sie bitte die Einzelheiten dar (insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, siehe Abschnitt 3.1 des FuEuI-Rahmens): D.
Bitte fügen Sie eine Analyse der technischen Spezialisierung des Innovationskerns, des vorhandenen Potenzials in der Region, der bestehenden Forschungskapazität, des Vorhandenseins von Innovationskernen in der Gemeinschaft mit ähnlicher Ausrichtung und des potenziellen Marktvolumens der Tätigkeiten des Innovationskerns bei: (145) Die Beihilfehöchstintensität beträgt 50 % der förderfähigen Kosten für einen Höchstzeitraum von drei Jahren je Unternehmen und ausgeliehener Person.
(146)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 5.8. 5.8.2.
Besondere Bedingungen für Investitionsbeihilfen zur Belebung von Innovationskernen A.
Welche Art von Investition wird getätigt?
Gründung von Innovationskernen Erweiterung von Innovationskernen Belebung von Innovationskernen B.
Für welche Fazilitäten wird die Beihilfe gewährt?
Einrichtungen für ein Ausbildungs- und Forschungszentrum frei zugängliche Forschungsinfrastrukturen, Laboratorien, Testanlagen Breitbandnetzwerk-Infrastrukturen C.
Bitte geben Sie an, welche Kosten förderfähig sind, sowie deren Höhe: Kosten in Verbindung mit Investitionen in Grundstücke: … Gebäude: … Maschinen: … Ausrüstung: … D.
Beihilfeintensität ohne Aufschläge (in %) (147): … E.
Werden den Begünstigten Aufschläge gewährt?
Ja nein Falls ja, beantworten Sie bitte die folgenden Fragen: — Wird ein KMU-Aufschlag gewährt?
Ja nein Bitte geben Sie die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (148): … — Gewähren Sie einen Aufschlag für Unternehmen in Regionen in äußerster Randlage?
Ja nein Falls ja, geben Sie bitte die Höhe des entsprechenden Aufschlags an (149): … 5.8.3.
Besondere Bedingungen für Betriebsbeihilfen zur Belebung von Innovationskernen A.
Für wie lange werden solche Beihilfen gewährt: … Jahre Wird die Beihilfe für einen längeren Zeitraum als fünf Jahre gewährt, führen Sie bitte stichhaltige Gründe dafür an (150): B.
Ist die Beihilfe degressiv?
Ja nein C.
Bitte geben Sie an, welche Kosten förderfähig sind, und geben Sie deren Höhe an: Werbung, um neue Unternehmen zur Mitwirkung zu gewinnen: … Verwaltung der frei zugänglichen Fazilitäten: … Organisation von Bildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs und der Netzarbeit zwischen den Mitgliedern des Innovationskerns: … (147) Die Beihilfehöchstintensität beläuft sich auf 15 % der förderfähigen Kosten.
Für Regionen, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag fallen, ist die Beihilfehöchstintensität folgende: 30 % der förderfähigen Kosten in Regionen mit weniger als 75 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25, in Regionen in äußerster Randlage mit einem höheren Pro-Kopf-BIP und, bis zum 1.
Januar 2011, in vom statistischen Effekt betroffenen Regionen; 40 % in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 60 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 und 50 % in Gebieten mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 45 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25.
Für vom statistischen Effekt betroffene Regionen, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag fallen, beträgt die Beihilfehöchstintensität 20 % der förderfähigen Kosten.
(148)Die Beihilfeintensität kann für kleine Unternehmen um bis zu 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.
(149)Die Beihilfeintensität kann für Regionen in äußerster Randlage mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 75 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 um bis zu 20 Prozentpunkte und für andere Regionen in äußerster Randlage um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.
(150)Dieser Zeitraum darf zehn Jahre keinesfalls überschreiten.
D.
Beihilfeintensität: — degressive Beihilfe (bitte degressive Sätze für jedes Jahr angeben) (151): … — nicht degressive Beihilfe (in %) (152): … 6.
Anreizwirkung und Notwendigkeit der Beihilfe (153) 6.1.
Allgemeine Bedingung A.
Wurden die FuEuI-Tätigkeiten bereits begonnen, bevor der Begünstigte den Beihilfeantrag bei den nationalen Behörden einreichte (154)?
Ja nein Falls ja, geht die Kommission davon aus, dass die Beihilfe keinen Anreiz für den Begünstigten darstellt.
B.
Falls nein, geben Sie bitte die entsprechenden Daten an: — Beginn der FuEuI-Tätigkeiten: … — Einreichung des Beihilfeantrags durch den Begünstigten bei den nationalen Behörden: … Bitte fügen Sie die entsprechenden Belege bei. 6.2.
Evaluierung der Anreizwirkung Wird die Beihilfe gewährt für — Prozess- und Betriebsinnovation bei Dienstleistungen, — Innovationskerne, — FuE-Vorhaben im Auftrag großer Unternehmen, — Durchführbarkeitsstudien im Auftrag großer Unternehmen, — FuE-Vorhaben im Auftrag von KMU bei Beihilfen von über 7,5 Mio.
EUR, — Durchführbarkeitsstudien im Auftrag von KMU bei Beihilfen von über 7,5 Mio.
EUR, muss der Kommission die Anreizwirkung mittels einer Evaluierung nachgewiesen werden.
In diesem Fall beantworten Sie bitte die folgenden Fragen.
Andernfalls sieht die Kommission den Anreizeffekt im Falle der fraglichen Beihilfemaßnahme automatisch als gegeben an. 6.2.1.
Allgemeine Bedingungen Falls der Anreizeffekt für mehrere an dem angemeldeten Vorhaben beteiligte Begünstigte nachgewiesen werden muss, übermitteln Sie die nachstehenden Angaben bitte für jeden einzelnen Begünstigten.
Um nachprüfen zu können, ob die geplante Beihilfe einen Anreiz für den Beihilfeempfänger darstellt, sein FuEuI-Niveau zu erhöhen, muss der Kommission eine Evaluierung vorgelegt werden für die Forschungskategorien, in denen die Anreizwirkung ihrer Ansicht nach nicht automatisch gegeben ist (vgl.
Liste in Abschnitt 4.2 des Anmeldeformulars).
Bitte füllen Sie die nachstehende Evaluierung der gesteigerten FuEuI-Tätigkeit aus auf der Grundlage eines Vergleichs der Situation ohne Beihilfe mit der Situation nach der Beihilfegewährung. 6.2.2.
Kriterien A.
Wird der Projektumfang gesteigert?
Ja nein Falls ja, geben Sie bitte an, in welcher Hinsicht: Erhöhung der Gesamtkosten des Vorhabens (ohne die Ausgabenminderung des Begünstigten im Verhältnis zur Durchführung des Vorhabens ohne Beihilfe) Anstieg der Zahl der in FuEuI tätigen Mitarbeiter auf andere Art und Weise: … Bitte führen Sie entsprechende Beweise an: (151) Die Beihilfeintensität darf im ersten Jahr 100 % der förderfähigen Kosten betragen, muss aber linear bis Ende des fünften Jahres auf null zurückgehen.
(152)Die Beihilfehöchstintensität beläuft sich auf 50 % der förderfähigen Kosten.
(153)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Kapitel 6.
(154)Die Anmeldung einer Beihilfe zur Förderung eines FuEuI-Vorhabens schließt nicht aus, dass das potenzielle Empfängerunternehmen bereits Durchführbarkeitsstudien vorgenommen hat, die nicht von dem Antrag auf staatliche Beihilfen erfasst werden.
B.
Wird die Reichweite des Vorhabens ausgeweitet?
Ja nein Falls ja, geben Sie bitte an, in welcher Hinsicht: Zunahme der erwarteten Projektergebnisse ehrgeizigere Projektziele, z.
B. größere Wahrscheinlichkeit eines wissenschaftlichen oder technologischen Durchbruchs oder einer größeren Gefahr des Scheiterns auf andere Art und Weise: … Bitte führen Sie entsprechende Beweise an: C.
Wird das Projekttempo gesteigert?
Ja nein Falls ja, erbringen Sie bitte den Nachweis, dass das Projekt mit der Beihilfe schneller abgeschlossen wird als ohne Beihilfe: D.
Erhöhen sich die Gesamtaufwendungen für FuEuI?
Ja nein Falls ja, geben Sie bitte an, in welcher Hinsicht: Erhöhung der Gesamtaufwendungen für FuEuI durch den Begünstigten; Änderung des Mittelansatzes (ohne dass die Mittel für andere Vorhaben entsprechend verringert werden) vermehrte FuEuI-Aufwendungen des Begünstigten im Verhältnis zum Gesamtumsatz; auf andere Art und Weise: Bitte führen Sie entsprechende Beweise an: E.
Der Mitgliedstaaten kann die Anreizwirkung auch durch andere stichhaltige quantitative und/oder qualitative Kriterien nachweisen.
Bitte Einzelheiten und Beweise anführen: 7.
Kriterien für eine eingehende Würdigung (155) Betrifft die Beihilfe ein FuEuI-Vorhaben oder eine Durchführbarkeitsstudie, füllen Sie bitte Abschnitt 7.1 aus.
Wird die Beihilfe für Prozess- oder Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor oder für Innovationskerne gewährt, füllen Sie bitte Abschnitt 7.2 dieses Fragebogens aus.
In den anderen Fällen ist keine eingehende Würdigung erforderlich. 7.1.
Vorhaben und Durchführbarkeitsstudien A.
Die auf die Grundlagenforschung entfallenden förderfähigen Kosten entsprechen … % der insgesamt förderfähigen Kosten (Ratio I).
Für den Fall, dass die Ratio I 50 % übersteigt, erhält ein Unternehmen eine Beihilfe von mehr als 20 Mio.
EUR (156) pro Vorhaben/Durchführbarkeitsstudie?
Ja nein (155) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 7.1.
(156)Bitte geben Sie ggf. den zugrunde gelegten Wechselkurs an.
B.
Die förderfähigen Kosten, die auf industrielle Forschung und Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung industrieller Forschungstätigkeiten entfallen, entsprechen … % der insgesamt förderfähigen Kosten (Ratio II).
Für den Fall, dass die Summe von Ratio I und Ratio II 50 % übersteigt, erhält ein Unternehmen eine Beihilfe von mehr als 10 Mio.
EUR pro Vorhaben/Durchführbarkeitsstudie?
Ja nein C.
Für den Fall, dass die Summe von Ratio I und Ratio II weniger als 50 % ausmacht, erhält ein Unternehmen eine Beihilfe von mehr als 7,5 Mio.
EUR pro Vorhaben/Durchführbarkeitsstudie?
Ja nein Lautet die Antwort auf eine dieser drei Fragen ‚ja‘, muss die angemeldete Beihilfe einer eingehenden Würdigung unterzogen werden, und es sind zusätzliche Informationen vorzulegen, damit die Kommission diese eingehende Würdigung vornehmen kann (Abschnitt 8 dieses Fragebogens). 7.2.
Prozess- oder Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor und Innovationskerne Wenn die Beihilfe für Prozess- oder Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor gewährt wird, erhält ein Unternehmen eine Beihilfe von mehr als 5 Mio.
EUR je Vorhaben?
Ja nein Wenn die Beihilfe für Innovationskerne gewährt wird, erhält der Innovationskern (die den Innovationskern betreibende juristische Person) eine Beihilfe von mehr als 5 Mio.
EUR?
Ja nein Falls ja, muss die angemeldete Beihilfe einer eingehenden Würdigung unterzogen werden, und es sind zusätzliche Informationen vorzulegen, damit die Kommission diese eingehende Würdigung vornehmen kann (Abschnitt 8 dieses Fragebogens).
Bitte beachten Sie, dass die Kommission auch alle Einzelvorhaben, die gemäß der Gruppenfreistellungsverordnung bei ihr angemeldet werden, einer eingehenden Würdigung unterzieht. 8.
Zusätzliche Informationen für die eingehende Würdigung (157) Sind an dem Vorhaben, das einer eingehenden Würdigung zu unterziehen ist, mehrere Forschungseinrichtungen oder Innovationsmittler beteiligt, übermitteln Sie die nachstehenden Angaben bitte für jeden einzelnen Beteiligten.
Dies berührt die ausführliche Beschreibung des angemeldeten Vorhabens, einschließlich Angabe aller Beteiligten, in den vorausgegangenen Abschnitten dieses Fragebogens nicht. 8.1.
Allgemeine Anmerkungen Mit dieser eingehenden Würdigung soll gewährleistet werden, dass die hohen Beträge der FuEuI-Beihilfen den Wettbewerb nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße verfälschen, sondern das gemeinsame Interesse fördern.
Dies ist der Fall, wenn der Nutzen der staatlichen Beihilfen durch zusätzliche FuEuI größer ist als die Gefahren für Wettbewerb und Handel.
Es folgen einige Anhaltspunkte für die Art der Informationen, die die Kommission u.
U. benötigt, um die eingehende Würdigung vornehmen zu können.
Auf diese Weise sollen die Entscheidungen der Kommission und die diesen zugrunde liegenden Erwägungen im Interesse von Abschätzbarkeit und Rechtssicherheit transparent und vorhersehbar gemacht werden.
A.
Die Mitgliedstaaten sollen sich insbesondere auf die nachstehend aufgeführten Informationsquellen stützen.
Bitte geben Sie an, welche der folgenden Unterlagen der Anmeldung beigefügt sind: Evaluierungen früherer Beihilferegelungen oder -maßnahmen Auswirkungsanalysen der gewährenden Behörde Risikobewertungen Jahresabschlüsse interne Geschäftspläne Sachverständigengutachten sonstige FuEuI-bezogene Studien (157) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Kapitel 7.
B.
Bitte geben Sie an, welche positiven Auswirkungen die angemeldete Maßnahme haben wird, und übermitteln Sie die entsprechenden Belege: Nettozunahme der von dem Unternehmen unternommenen FuEuI Beitrag der Maßnahme zur allgemeinen Verbesserung der FuEuI-Maßnahmen in dem betreffenden Sektor Beitrag der Maßnahme zur Verbesserung der Lage von FuEuI in der Gemeinschaft im internationalen Kontext sonstige: … Bitte übermitteln Sie für jeden der nachstehenden Abschnitte die Unterlagen, die für die angemeldete Maßnahme relevant sind.
Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, alle Elemente vorzulegen, die sie für die Würdigung der angemeldeten Maßnahme für nützlich halten. 8.2.
Vorliegen eines Marktversagens (158) A.
Bitte geben Sie an, welche(s) Marktversagen die FuEuI im vorliegenden Fall behindert und die Notwendigkeit einer staatlichen Beihilfe rechtfertigt, und übermitteln Sie die entsprechenden Belege: Wissens-Spillover (positive externe Effekte/öffentliche Güter) unvollständige und asymmetrische Informationen Koordinationsversagen B.
Wenn die Beihilfe FuEuI-Vorhaben oder Tätigkeiten in Fördergebieten betrifft, übermitteln Sie bitte Informationen über: Nachteile, die durch die Randlage oder sonstige regionale Besonderheiten entstehen spezifische lokale Wirtschaftsdaten, soziale und/oder historische Gründe für die geringe FuEuI-Tätigkeit im Vergleich zum entsprechenden Durchschnitt und/oder zur Situation im betreffenden Land und/oder in der Gemeinschaft sonstige einschlägige Indikatoren, die auf erhöhtes Marktversagen hinweisen 8.3.
Geeignetes Instrument (159) Bitte geben Sie an, auf welcher Grundlage die Entscheidung des Mitgliedstaats beruht, zur Steigerung der FuEuI-Tätigkeiten auf das Instrument der staatlichen Beihilfen zurückzugreifen, und übermitteln Sie entsprechende Belege: Folgenabschätzung der beabsichtigten Maßnahme Vergleich mit anderen Vorgehensweisen, die der Mitgliedstaat in Erwägung gezogen hat sonstige: … 8.4.
Anreizeffekt und Analyse der Beihilfe (160) A.
Bitte geben Sie an, auf welche Verhaltensänderung beim Empfänger die Beihilfe abzielt (z.
B.
Anregung zu neuem Vorhaben, Steigerung von Umfang, Reichweite oder Tempo des Vorhabens), und übermitteln Sie entsprechende Belege: — Bitte übermitteln Sie eine Beschreibung in Form einer vergleichenden Analyse des Verhaltens des Empfängers, wenn für das Vorhaben keine Beihilfe gewährt würde. — Bitte legen Sie dar, warum die Beihilfe notwendig ist, um das fragliche Vorhaben attraktiver zu machen als das im Wege der vergleichenden Analyse beschriebene, d. h. ohne die Beihilfe durchzuführende Vorhaben.
(158)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 7.3.1.
(159)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 7.3.2.
(160)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 7.3.3.
B.
Zum Nachweis der Anreizwirkung können die folgenden Elemente angeführt werden.
Bitte geben Sie an, welche jener Elemente für die angemeldete Maßnahme relevant sind, und übermitteln Sie die entsprechenden Belege: Höhe der Rentabilität Investitionsbetrag und Zeithorizont der Rückflüsse Ausmaß des mit dem Forschungsvorhaben verbundenen Risikos (161) fortlaufende Evaluierung 8.5.
Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (162) A.
Für den Fall, dass es für die Durchführung eines FuEuI-Vorhabens in dem Mitgliedstaat mehrere (potenzielle) Bewerber gab, wurde der Begünstigte im Wege eines offenen Auswahlverfahrens ausgewählt?
Ja nein Bitte Einzelheiten und Beweise anführen: B.
Bitte erläutern Sie, wie sichergestellt wird, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt ist, und übermitteln Sie die entsprechenden Belege: 8.6.
Analyse der Wettbewerbs- und Handelsverzerrungen (163) 8.6.1.
Relevante Märkte und Auswirkungen auf den Handel A.
Sofern relevant beschreiben Sie bitte die wahrscheinlichen Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb im Innovationsprozess (164): B.
Wird die Beihilfe voraussichtlich Auswirkungen auf einen Produktmarkt haben?
Ja nein Bitte geben Sie die Produktmärkte an, auf denen die Beihilfe voraussichtlich Auswirkungen haben wird: C.
Bitte geben Sie für jeden dieser Märkte den ungefähren Marktanteil des Begünstigten an: Bitte geben Sie für jeden dieser Märkte den ungefähren Marktanteil der anderen in diesem Markt tätigen Unternehmen an.
Bitte geben Sie möglichst den entsprechenden Herfindahl-Hirschman Index (HHI) an: D.
Bitte beschreiben Sie die Struktur und Dynamik der relevanten Märkte und übermitteln Sie die entsprechenden Belege: (161) Bitte beachten Sie in diesem Kontext, dass bei staatlichen Beihilfen für FuEuI-Projekte oder Tätigkeiten in Fördergebieten die Kommission auch die Nachteile berücksichtigt, die durch die Randlage oder sonstige regionale Besonderheiten entstehen und sich negativ auf das mit dem Forschungsvorhaben verbundene Risiko auswirken.
(162)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 7.3.4.
(163)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 7.4.
(164)Die Wettbewerbsauswirkungen im Innovationsprozess sind insofern von Bedeutung, als sie sich auf das Ergebnis des zukünftigen Wettbewerbs auf dem Produktmarkt auswirken.
Einzelheiten siehe Abschnitt 7.4 (Absatz 3) des FuEuI-Rahmens.
E.
Sofern relevant übermitteln Sie bitte Informationen über die Auswirkungen auf den Handel (Verlagerung von Handelsströmen und Standorten): 8.6.2.
Verzerrung dynamischer Anreize Die Kommission wird die folgenden Elemente bei ihrer Analyse der Auswirkungen der Beihilfe auf die dynamischen Investitionsanreize der Wettbewerber berücksichtigten.
Bitte geben Sie die Elemente an, für die Belege übermittelt werden: Beihilfebetrag Marktnähe/Beihilfeart offenes Auswahlverfahren Austrittsschranken Wettbewerbsanreize für einen zukünftigen Markt Produktdifferenzierung und Intensität des Wettbewerbs 8.6.3.
Schaffung von Marktmacht Die Kommission wird die folgenden Elemente bei ihrer Analyse der Auswirkungen der Beihilfe auf die Marktmacht des Begünstigten berücksichtigten.
Bitte geben Sie die Elemente an, für die Einzelheiten und Belege übermittelt werden: Marktmacht des Beihilfebegünstigten und Marktstruktur Höhe der Zutrittsschranken Nachfragemacht Auswahlprozess 8.6.4.
Aufrechterhaltung ineffizienter Marktstrukturen Bitte geben Sie an, ob die Beihilfe gewährt wird: in Märkten mit Überkapazitäten für schrumpfende Wirtschaftszweige in sensiblen Sektoren Bitte Einzelheiten und Beweise anführen: 9.
Kumulierung (165) A.
Wird die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gewährte Beihilfe mit anderen Beihilfen kombiniert (166)?
Ja nein B.
Falls ja, legen Sie bitte die für die angemeldete Beihilfemaßnahme geltenden Kumulierungsregeln dar: C.
Bitte erläutern Sie, wie die Einhaltung der Kumulierungsregeln im Rahmen der angemeldeten Beihilfemaßnahme überprüft werden wird: (165) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Kapitel 8.
(166)Beihilfen für FuEuI dürfen nicht mit einer De-minimis-Förderung derselben förderfähigen Kosten kumuliert werden, um die im FuEuI-Rahmen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten zu umgehen. 10.
Besondere Fragen im Zusammenhang mit Landwirtschaft und Fischerei (167) A.
Betrifft die FuE-Beihilfe Erzeugnisse, die in Anhang I zum EG-Vertrag genannt sind?
Ja nein Falls ja, geben Sie die Erzeugnisse bitte an: B.
Falls ja, beantworten Sie bitte die folgenden Fragen: — Ist die Beihilfe von allgemeinem Interesse für den betreffenden Sektor oder Teilsektor?
Ja nein Falls ja, bitte Nachweis erbringen: — Wurde die Information, dass Forschungsarbeiten durchgeführt werden und welches Ziel damit verfolgt wird, vor Forschungsbeginn im Internet veröffentlicht UND ist den veröffentlichten Informationen zu entnehmen, wann ungefähr Ergebnisse zu erwarten sind sowie dass die Ergebnisse unentgeltlich zu Verfügung gestellt werden?
Ja nein Falls ja, bitte Nachweis erbringen und Internet-Adresse angeben: — Werden die Forschungsergebnisse für mindestens fünf Jahre ins Internet gestellt UND kann bestätigt werden, dass die Informationen im Internet nicht später veröffentlicht werden als Informationen, die unter Umständen Angehörigen bestimmter Einrichtungen übermittelt werden?
Ja nein Falls ja, bitte Nachweis erbringen: — Wird die Beihilfe der Forschungseinrichtung oder -stelle direkt gewährt UND schließt sie eine direkte Gewährung von anderen als Forschungsbeihilfen an ein Unternehmen, das landwirtschaftliche Erzeugnisse herstellt, verarbeitet oder vermarktet, und eine Preisstützung für Hersteller dieser Erzeugnisse aus?
Ja nein Falls ja, bitte Nachweis erbringen: Lautet die Antwort auf alle vier Fragen in diesem Abschnitt B ‚ja‘, ist eine Beihilfeintensität von bis zu 100 % zulässig.
Andernfalls sind FuE-Beihilfen für Erzeugnisse, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind, gemäß den allgemeinen Regeln des FuEuI-Rahmens zu prüfen.
C.
Intensität der Beihilfe insgesamt (in %): … (167) Vgl.
FuEuI-Rahmen, Kapitel 9.
D.
Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER (168) … Ist die Zusammenarbeit für die gemeinschaftliche Kofinanzierung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zugelassen worden UND/ODER wird die staatliche Beihilfe als zusätzliche Finanzierung gemäß Artikel 89 dieser Verordnung unter denselben Voraussetzungen und mit derselben Intensität wie die Kofinanzierung gewährt (169)?
Ja nein Falls nein, sind FuE-Beihilfen für Erzeugnisse, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind, gemäß den allgemeinen Regeln des FuEuI-Rahmens zu prüfen. 11.
Berichterstattung und Überwachung (170) 11.1.
Jahresberichte Bitte beachten Sie, dass diese Berichterstattungspflicht die Berichterstattungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (171) nicht berührt.
Bitte verpflichten Sie sich, der Kommission Jahresberichte über die Durchführung der angemeldeten Beihilfemaßnahme vorzulegen, die alle folgenden Angaben enthalten (172): — Name des Begünstigten — Beihilfebetrag je Begünstigtem — Beihilfeintensität — Wirtschaftszweige, in denen das geförderte Projekt durchgeführt wird ja 11.2.
Informationsblätter, Überwachung A.
Bitte verpflichten Sie sich, ausführliche Aufzeichnungen über die Beihilfegewährung zu führen, aus denen hervorgeht, dass die förderfähigen Kosten und die Beihilfehöchstintensität eingehalten wurden. ja B.
Bitte verpflichten Sie sich zu gewährleisten, dass die unter Buchstabe A genannten ausführlichen Aufzeichnungen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung aufbewahrt werden. ja C.
Bitte verpflichten Sie sich, die unter Buchstabe A genannten Unterlagen auf Anfrage der Kommission zu übermitteln. ja 12.
Sonstige Informationen Bitte übermitteln Sie alle sonstigen Informationen, die Sie für die Würdigung der fraglichen Maßnahme(n) gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation als erforderlich erachten.“ (168) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.
September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl.
L 277 vom 21.10.2005, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1463/2006 (ABl.
L 277 vom 9.10.2006, S. 1.
(169)Die Kommission wird Beihilfen für Zusammenarbeit gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.
September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) genehmigen, wenn diese Zusammenarbeit für die gemeinschaftliche Kofinanzierung unter diesem Artikel zugelassen worden ist und/oder die staatliche Beihilfe als zusätzliche Finanzierung gemäß Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 unter denselben Voraussetzungen und mit derselben Intensität wie die Kofinanzierung gewährt wird.
(170)Vgl.
FuEuI-Rahmen, Abschnitt 10.1.
(171)Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21.
April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl.
L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
(172)Die besonderen Berichterstattungsauflagen für Innovationskerne sind Abschnitt 10.1.1 (Absatz 4) des FuEuI-Rahmens zu entnehmen.
c)Fragebogen 11 erhält folgende Fassung: „TEIL III.11 FRAGEBOGEN ZU RISIKOKAPITALBEIHILFEN Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung aller Beihilferegelungen zu verwenden, die unter die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (173) fallen.
Bitte beachten Sie: Sollte die Regelung unter einen anderen Gemeinschaftsrahmen oder andere Leitlinien fallen, so ist stattdessen das entsprechende Standard-Anmeldeformular zu verwenden. 1.
Mögliche Begünstigte und Geltungsbereich der Beihilfemaßnahme 1.1.
Wer wird durch die Regelung begünstigt (174) (bitte gegebenenfalls mehrere Kästchen ankreuzen)?
Investoren, die einen Fonds errichten oder Beteiligungskapital für ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen bereitstellen.
Bitte geben Sie an, welcher Vorteil gewährt wird/welche Vorteile gewährt werden: Bitte geben Sie an, nach welchen Kriterien der Begünstigte ausgewählt werden kann (z.
B.
Aufforderung zur Angebotsabgabe oder öffentliche Ausschreibung): Erfolgen die Investitionen öffentlicher und privater Investoren zu den gleichen Bedingungen (pari passu)?
Ja nein Bitte ausführen: Investmentfonds oder anderes Anlageinstrument und/oder deren Verwalter.
Bitte geben Sie an, welcher Vorteil gewährt wird/welche Vorteile gewährt werden: Bitte geben Sie an, nach welchen Kriterien der Begünstigte ausgewählt werden kann und wie er ausgewählt wurde (z.
B. offene und transparente öffentliche Ausschreibung): Erhalten der Fondsmanager bzw. die Fondsverwaltungsgesellschaft eine Vergütung, die der jeweils aktuellen marktüblichen Vergütung bei einer vergleichbaren Sachlage vollkommen entspricht?
Ja nein Wenn ja, erbringen Sie bitte den entsprechenden Nachweis und fügen sachdienliche Dokumente bei: (173) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (ABl.
C 194 vom 18.8.2006, S. 2), im Folgenden „RKL“.
(174)Zu Einzelheiten vgl.
Abschnitt 3.2 der RKL.
Ist der Fonds an anderen Aktivitäten beteiligt?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: Zielunternehmen, in die investiert wird.
Bitte geben Sie an, welcher Vorteil gewährt wird/welche Vorteile gewährt werden: Bitte geben Sie an, nach welchen Kriterien der Begünstigte ausgewählt werden kann: 1.2.
Können Sie bestätigen, dass im Rahmen der Risikokapitalbeihilfe (175) keine Mittel gewährt werden für (176) — Unternehmen der Industriezweige Schiffsbau, Kohle und Stahl? ja — Unternehmen in Schwierigkeiten? ja 1.3.
Können Sie bestätigen, dass die Maßnahme nicht anwendbar ist auf Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, namentlich Beihilfen, die unmittelbar mit den Exportmengen, dem Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder sonstigen laufenden Aufwendungen im Zusammenhang mit Exporttätigkeiten verbunden sind, sowie auf Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden (177)? ja 2.
Form der Beihilfe, Umfang und zeitlicher Rahmen der Maßnahme 2.1.
Die Regelung sieht Folgendes vor (178) (bitte gegebenenfalls mehrere Kästchen ankreuzen): Errichtung eines Investmentfonds (d. h.
Wagniskapitalfonds (179)), an dem der Staat als Teilhaber, Investor oder in anderer Form beteiligt ist.
Bitte ausführen: Sicherheiten, bei denen die staatliche Absicherung potenzieller Verluste 50 % des Nennwertes der gesicherten Investition nicht übersteigt, zugunsten von Risikokapitalanlegern oder Wagniskapitalfonds oder für Kredite an Investoren/Fonds, die Risikokapitalinvestitionen vornehmen.
Bitte ausführen: sonstige Finanzinstrumente zugunsten von Risikokapitalanlegern oder von Wagniskapitalfonds, über die zusätzliches Kapital für Beteiligungszwecke beschafft wird.
Bitte ausführen: (175) Zur Definition der Begriffe „Risikokapital“ und „Risikokapitalbeihilfe“ siehe Abschnitt 2.2 Buchstaben k und l der RKL.
(176)Vgl.
Abschnitt 2.1 der RKL.
(177)Ebenda.
(178)Vgl.
Abschnitt 4.2 der RKL.
(179)Zur Definition des Begriffs siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe i der RKL. steuerliche Anreize für Investmentfonds und/oder ihre Verwalter oder für Investoren, Risikokapitalinvestitionen vorzunehmen.
Bitte ausführen: Sonstiges.
Bitte ausführen: 2.2.
Wie groß ist der Gesamtumfang der Beihilfe/des Fonds?
Bitte ausführen: Wird die Maßnahme aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert (Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung usw.)?
Wenn ja, aus welchen Mitteln? 2.3 Wie lange wird die Beihilfe gewährt bzw. — im Falle eines Fonds — innerhalb welcher Frist kann sich der Fonds zu einer Beteiligung verpflichten und wie lange kann er die Beteiligungen halten?
Bitte ausführen: 3.
Allgemeine Angaben zur Ausgestaltung der Maßnahme 3.1.
Maximale Investitionstranchen je Zielunternehmen (180) Wie hoch ist die maximale Finanzierungstranche je Zwölfmonatszeitraum und Zielunternehmen (öffentliche und private Investitionen zusammengenommen)?
Bitte ausführen: Sind die Zielunternehmen, in die investiert werden kann, KMU (181) und keine großen Unternehmen? ja 3.2.
Beschränkung auf Seed-, Start-up- und Expansionsfinanzierung (182) Beschränken sich die Investitionen auf die Finanzierung (bitte gegebenenfalls mehrere Kästchen ankreuzen): bis zur Seed-Phase bei kleinen Unternehmen? bis zur Seed-Phase bei mittelgroßen Unternehmen? bis zur Start-up-Phase bei kleinen Unternehmen? bis zur Start-up-Phase bei mittelgroßen Unternehmen? bis zur Expansionsphase bei kleinen Unternehmen?
(180)Zu Einzelheiten und Beschränkungen vgl.
Abschnitt 4.3.1 der RKL.
(181)Zur Definition des Begriffs siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe q der RKL (182) Zu Einzelheiten vgl.
Abschnitt 4.3.2 der RKL.
Zur Definition von Seed-, Start-up- und Expansionsphase siehe Abschnitt 2.2 Buchstaben e, f und h der RKL. bis zur Expansionsphase bei mittleren Unternehmen in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag und/oder Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag?
Sonstige Beschränkungen.
Bitte ausführen: Sind die Investitionen auf KMU in den Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag und/oder Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag beschränkt?
Ja nein 3.3.
Zusammensetzung der Finanzierung in Form von Eigenkapital, eigenkapitalähnlichen Mitteln und Krediten (183) Sieht die Maßnahme die Finanzierung von KMU in Form von Eigenkapital (184) vor?
Ja nein Wenn ja, führen Sie bitte aus, zu welchen Bedingungen die Finanzierung erfolgt (Art der Vergütung, Nachrangigkeitsregelung, Verbriefung usw.): Sieht die Maßnahme die Finanzierung von KMU in Form von eigenkapitalähnlichen Mitteln (185) vor? ja nein Wenn ja, führen Sie bitte aus, zu welchen Bedingungen die Finanzierung erfolgt (Art der Vergütung, Nachrangigkeitsregelung, Verbriefung usw.): Sieht die Maßnahme vor, dass mindestens 70 % des Gesamtbudgets der Beihilfe für KMU in Form von Eigenkapital und eigenkapitalähnlichen Instrumenten zur Verfügung gestellt werden?
Ja nein Bitte geben Sie an, welcher Anteil des Gesamtbudgets auf Eigenkapital und eigenkapitalähnliche Mittel entfällt: Sieht die Maßnahme die Finanzierung von KMU in Form von Krediten (186) vor?
Ja nein Wenn ja, führen Sie bitte aus, zu welchen Bedingungen die Kreditfinanzierung erfolgt (Art der Vergütung, Nachrangigkeitsregelung, Verbriefung usw.): Wird der Kredit zu Marktbedingungen ausgereicht, oder beinhaltet das Kreditfinanzierungsinstrument ein Beihilfeelement, das nach einer bestehenden Regelung genehmigt wurde?
Bitte ausführen: (183) Zu Einzelheiten und Voraussetzungen vgl.
Abschnitt 4.3.3 der RKL.
(184)Zur Definition des Begriffs siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe a der RKL (185) Zur Definition des Begriffs siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe c der RKL (186) Zur Definition des Begriffs „Kredit“ siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe d der RKL 3.4.
Beteiligung privater (187) Investoren (188) Zu welchem Anteil wird die Finanzierung der Risikokapitalbeihilfe an KMU direkt oder indirekt von privaten Investoren bereitgestellt?
Bitte ausführen: 3.5.
Gewinnorientierung der Investitionsentscheidungen (189) Gewährleistet die Maßnahme, dass die Finanzierung zu mindestens 50 % bzw. bei Maßnahmen für Zielunternehmen in Fördergebieten zu mindestens 30 % der getätigten Investition von privaten Investoren bereitgestellt wird (190)?
Ja nein Bitte ausführen: Gewährleistet die Maßnahme, dass private Investoren nach kaufmännischen Gesichtspunkten (d. h. ausschließlich zur Gewinnerzielung) direkt oder indirekt in das Eigenkapital des Zielunternehmens investieren?
Ja nein Bitte ausführen: Gewährleistet die Maßnahme, dass für jede Investition ein Unternehmensplan mit Einzelheiten über die Produkt-, Absatz- oder Rentabilitätsplanung vorliegt, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens hervorgeht?
Ja nein Bitte ausführen: Ist für jede Investition eine klare und realistische Ausstiegsstrategie (191) vorhanden?
Ja nein Bitte ausführen: 3.6.
Management anhand kaufmännischer Grundsätze (192) Besteht zwischen den Fondsmitgliedern und einem professionellen Fondsmanager oder einer Verwaltungsgesellschaft eine Vereinbarung, — nach der der Manager eine erfolgsbezogene Vergütung erhält?
Ja nein (187) Zu Einzelheiten privater Finanzierung siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe b und Abschnitt 3.2 (Absatz 2) der RKL.
(188)Zu Einzelheiten und Voraussetzungen vgl.
Abschnitt 4.3.4 der RKL.
(189)Zu Einzelheiten und Voraussetzungen vgl.
Abschnitt 4.3.5 der RKL.
(190)Zur Definition des Begriffs siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe t der RKL (191) Zur Definition des Begriffs siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe p der RKL (192) Zu Einzelheiten und Voraussetzungen vgl.
Abschnitt 4.3.6 der RKL. — in der die Ziele des Fonds und der Anlagezeitplan festgelegt sind?
Ja nein Bitte fügen Sie eine Kopie der Vereinbarung oder eine Kurzdarstellung der Grundsätze der Vereinbarung bei.
Sind marktwirtschaftlich handelnde private Investoren beispielsweise durch einen Investoren- oder beratenden Ausschuss an der Entscheidungsfindung beteiligt?
Ja nein Wenn ja, welche Rolle spielen sie bei der Entscheidungsfindung?
Erfolgt das Fondsmanagement auf der Grundlage bewährter Verfahren und unterliegt es einer behördlichen Aufsicht?
Ja nein Bitte ausführen: 3.7.
Ausrichtung auf bestimmte Wirtschaftszweige (193) Steht die Maßnahme allen Wirtschaftszweigen offen?
Ja nein Wenn nein, geben Sie bitte die Technologien oder Wirtschaftszweige sowie den Grund für deren Wahl an. 3.8.
Sonstige Angaben Bitte machen Sie sämtliche ergänzende Angaben, die Sie zur Verdeutlichung der vorstehenden Antworten als relevant erachten. 4.
Ermittlung der Notwendigkeit eingehender Überprüfung (194) Überschreitet der maximale Gesamtumfang der Investitionstranchen je Zwölfmonatszeitraum und Zielunternehmen 1,5 Mio.
EUR (öffentliche und private Investitionen zusammengenommen)?
Ja nein Sieht die Maßnahme Beihilfen zur Finanzierung mittlerer Unternehmen in Nicht-Fördergebieten bis zur Expansionsphase vor?
Ja nein Sieht die Maßnahme Anschlussfinanzierungen für Zielunternehmen, die bereits Kapitalzuführungen in Form von Beihilfen erhalten haben, sogar über die allgemeinen SAFE-Harbour-Schwellenwerte und über die Wachstumsfinanzierung in einem frühen Stadium hinaus vor?
Ja nein (193) Zu Einzelheiten und Voraussetzungen vgl.
Abschnitt 4.3.7 der RKL.
(194)Vgl.
Abschnitt 5.1 der RKL.
Werden den Zielunternehmen weniger als 70 % des Gesamtbudgets der Risikokapitalbeihilfe in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln zur Verfügung gestellt?
Ja nein Werden im Rahmen der Maßnahme weniger als 50 % der von privaten Investoren bereitgestellten Mittel für Investitionen in Zielunternehmen in Nicht-Fördergebieten bzw. mindestens 30 % für KMU in Fördergebieten zur Verfügung gestellt?
Ja nein Wird im Rahmen der Maßnahme Seed-Kapital für Kleinunternehmen mit i) einer geringeren oder keiner privaten Beteiligungsfinanzierung durch private Investoren und/oder ii) vorrangig mit Kreditfinanzierungsinstrumenten anstelle von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln zur Verfügung gestellt?
Ja nein Ist die Beihilfe auf Anlageinstrumente (auf KMU einschließlich Wachstumsunternehmen spezialisierte alternative Aktienmärkte) ausgerichtet?
Ja nein Deckt die Maßnahme die Kosten, die mit einer ersten gezielten Suche nach Unternehmen verbunden sind (Scouting-Kosten)?
Ja nein Sieht die Regelung Maßnahmen und/oder Instrumente vor, die nicht unter Abschnitt 4.2 der RKL fallen (und daher erfordern, dass das fünfte Kästchen ‚Sonstiges‘ unter Abschnitt 2.1 dieses Formulars angekreuzt wird) und auf die vorstehend nicht ausdrücklich verwiesen wird?
Ja nein Enthält die Maßnahme andere Elemente, die mit einer oder mehreren der in Abschnitt 4 der RKL aufgeführten Voraussetzungen unvereinbar sind?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: Wenn Sie eine oder mehrere Fragen in diesem Abschnitt 4 mit ‚ja‘ beantwortet haben, so fahren sie bitte mit Abschnitt 5 fort, ansonsten mit Abschnitt 6. 5.
Ergänzende Angaben für die eingehende Überprüfung (195) 5.1.
Positive Auswirkungen der Beihilfe 5.1.1.
Vorliegen und Nachweis von Marktversagen (196) Bitte fügen Sie sachdienliche Belege für das Vorliegen des Marktversagens bei, das mit der Maßnahme angegangen werden soll.
Insbesondere — für Beihilfen, die Tranchen von 1,5 Mio.
EUR je Zwölfmonatszeitraum und Zielunternehmen überschreiten (öffentliche und private Investitionen zusammengenommen), — bei Anschlussfinanzierungen, — bei Finanzierungen mittlerer Unternehmen in Nicht-Fördergebieten in der Expansionsphase, — bei Beihilfen, die sich eigens auf Anlageinstrumente beziehen.
Der Nachweis muss anhand einer unabhängigen Studie erbracht werden, die zeigt, wie groß die ‚Kapitalmarktlücke‘ bezogen auf die Zielunternehmen und -wirtschaftszweige der betreffenden Risikokapitalbeihilfe ist.
Bitte fügen Sie die Studie bei.
Die einschlägigen Angaben betreffen das Angebot an Risikokapital für KMU und das von privaten Investoren beschaffte Kapital sowie die Bedeutung der Wagniskapitalbranche in der örtlichen Wirtschaft.
Die Daten sollten idealerweise für Zeiträume von drei bis fünf Jahren vor Einführung der Beihilfe und, sofern plausible Projektionen verfügbar sind, nach Möglichkeit auch für die Zukunft geliefert werden.
Folgende Angaben können zudem als Nachweis vorgebracht werden: — Entwicklung der Kapitalbeschaffung in den letzten fünf Jahren, auch im Vergleich zum entsprechenden Landes- und/oder EU-Durchschnitt, (195) Zu Einzelheiten der eingehenden Überprüfung und zum Abwägungstest siehe Abschnitt 5 (Absätze 1 bis 3) und Abschnitt 1.3 der RKL.
(196)Vgl.
Abschnitt 5.2.1 der RKL. — aktueller Geldüberhang, d. h. die Differenz zwischen dem Betrag der von privaten Investoren für Investitionen beschafften Mittel und dem tatsächlich investierten Betrag, — Anteil staatlich geförderter Investitionsprogramme an den gesamten Wagniskapitalinvestitionen der letzten drei bis fünf Jahre, — Prozentanteil der Wagniskapitalempfänger unter den Neugründungen, — Verteilung der von marktwirtschaftlich handelnden private Investoren finanzierten Investitionen auf die verschiedenen Investitionsgrößenklassen, — Zahl der vorgelegten Unternehmenspläne im Vergleich zur Zahl der Investitionen je Bereich (Investitionsbetrag, Wirtschaftszweig, Finanzierungsrunde usw.), — sonstige einschlägige Indikatoren eines Marktversagens.
Bei Beihilfen für KMU in Fördergebieten sind zusätzlich weitere aussagekräftige Belege für die regionalen Besonderheiten beizubringen, die die Gestaltung der geplanten Beihilfe rechtfertigen.
Folgende Angaben können relevant sein: — Schätzung der zusätzlichen Kapitalmarktlücke, die durch die Randlage oder sonstige regionale Besonderheiten entsteht, insbesondere bezogen auf den Gesamtbetrag des investierten Risikokapitals, die Zahl der im betreffenden Gebiet oder in kurzer Entfernung vertretenen Fonds oder Anlageinstrumente, die Verfügbarkeit qualifizierter Fondsmanager, die Zahl der Transaktionen sowie das Durchschnitts- und Mindestvolumen der Transaktionen, sofern verfügbar, — spezifische Daten zur lokalen Wirtschaft, soziale und/oder historische Gründe für eine Unterversorgung mit Risikokapital im Vergleich zum entsprechenden Durchschnitt und/oder zur Situation im betreffenden Land und/oder in der Gemeinschaft, — sonstige einschlägige Indikatoren, die auf erhöhtes Marktversagen hinweisen. 5.1.2.
Geeignetheit (197) Wurde für die Beihilfe eine Folgenabschätzung durchgeführt?
Ja nein Wenn ja, fügen Sie bitte eine Zusammenfassung oder den vollständigen Wortlauf der Folgenabschätzung bei.
Wurden Alternativen zu Beihilfeinstrumenten geprüft, um die Kapitalmarktlücke zu beheben?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: Wurden sonstige Maßnahmen getroffen, um die angebots- und nachfrageseitigen Faktoren zu beheben, die zu der Kapitalmarktlücke mit Auswirkungen auf die Zielunternehmen führen?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: Wurden die Wechselwirkungen dieser sonstigen Maßnahmen mit der geplanten Risikokapitalbeihilfe ermittelt?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: (197) Vgl.
Abschnitt 5.2.2 der RKL. 5.1.3.
Anreizeffekt und Erforderlichkeit der Beihilfe (198) Wird die Risikokapitalbeihilfe bzw. der Fonds von Fachleuten aus der Privatwirtschaft verwaltet?
Ja nein Wird die Beihilfe von unabhängigen Fachleuten verwaltet, die durch ein transparentes, nicht diskriminierendes Verfahren, vorzugsweise durch eine offene Ausschreibung, ausgewählt werden?
Ja nein Wird das Management nachweislich über Erfahrungen mit Kapitalmarktinvestitionen, im Idealfall im selben Wirtschaftszweig (in denselben Wirtschaftszweigen), und über ein für die Investition nötiges Hintergrundwissen über die einschlägigen Rechts- und Rechnungslegungsvorschriften verfügen?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: Besteht ein von der Fondverwaltungsgesellschaft unabhängiger Investitionsausschuss, dem unabhängige Fachleute aus der Privatwirtschaft mit umfangreicher Erfahrung im Zielwirtschaftszweig und vorzugsweise auch Investorenvertreter angehören, oder unabhängige Fachleute, die durch ein transparentes, nicht diskriminierendes Verfahren ausgewählt wurden, vorzugsweise durch eine offene Ausschreibung?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: Werden die Fachleute die Fondsmanager bzw. die Verwaltungsgesellschaft mit Analysen zur bestehenden Marktlage und zu den künftigen Marktaussichten versorgen und ihnen nach entsprechender Prüfung potenzielle Zielunternehmen mit guten Investitionsaussichten vorschlagen?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: Bitte geben Sie den Umfang der Beihilfe/des Fonds an.
Bitte geben Sie die geschätzten Transaktionskosten an.
Werden Business Angels (199) an Investitionen in der Seed-Phase unmittelbar beteiligt sein?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: (198) Vgl.
Abschnitt 5.2.3 der RKL.
(199)Zur Definition des Begriffs siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe s der RKL.
Bestehen andere Regelungen, um sicherzustellen, dass ein Anreizeffekt und die Erforderlichkeit der Beihilfe gegeben sind?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: 5.1.4.
Angemessenheit (200) Beinhaltet die Maßnahme (bitte gegebenenfalls mehrere Kästchen ankreuzen) allgemeine Ausschreibungen für Verwalter bzw. die Verwaltungsgesellschaft?
Bitte ausführen: eine Aufforderung zur Angebotsabgabe oder öffentliche Ausschreibung für Investoren?
Bitte ausführen: andere Regelungen, um zu gewährleisten, dass die Verwalter oder einzelne Investoren eine zu hohe Vergütung erhalten?
Bitte ausführen: 5.2.
Negative Auswirkungen der Beihilfe 5.2.1.
Verdrängung (201) Bitte fügen Sie Belege für die Gefahr der Verdrängung von Investitionen auf Ebene der Investoren, Fonds und/oder Anlageinstrumente bei.
Folgende Angaben können beispielsweise relevant sein: — die Anzahl der Wagniskapitalfirmen/-fonds/-anlageinstrumente, die im betreffenden Land oder bei regionalen Fonds im betreffenden Gebiet vertreten sind, und die Bereiche, in denen sie tätig sind, — die Zielunternehmen in Bezug auf Unternehmensgröße, Wachstumsphase und Branche, — das durchschnittliche Transaktionsvolumen und gegebenenfalls Mindestvolumen, ab dem die Fonds oder Investoren Transaktionen genauer prüfen würden, — der Gesamtbetrag des für die Zielunternehmen zur Verfügung stehenden Wagniskapitals sowie Branche und Phase, in der die Maßnahme greifen soll.
Ist der Gesamtbetrag des je Unternehmen investierten Risikokapitals begrenzt, wenn Investitionen für mittlere Unternehmen nicht auf Fördergebiete beschränkt sind und über die Start-up-Phase hinausgehen?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: (200) Vgl.
Abschnitt 5.2.4 der RKL.
(201)Vgl.
Abschnitt 5.3.1 der RKL.
Für Maßnahmen, die Anschlussfinanzierungen bereitstellen: Legt die Maßnahme besondere Beschränkungen für den maximalen Investitionsbetrag je Zielunternehmen, für die beihilfefähige Investitionsphase und/oder die Höchstlaufzeit der Beihilfe fest, wobei auch der betroffene Wirtschaftszweig und die Größe des Fonds zu berücksichtigen sind?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: Sieht die Maßnahme eine Beschränkung der Anzahl der Investitionsrunden bzw. einen Investitionshöchstbetrag je Zielunternehmen vor?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: Falls Anschlussfinanzierungen vorgesehen sind: Wurde ein maximaler Investitionsbetrag je Zielunternehmen, für die beihilfefähige Investitionsphase und/oder die Höchstlaufzeit der Beihilfe festgelegt, wobei auch der betroffene Wirtschaftszweig und die Größe des Fonds berücksichtigt wurden?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: Falls eine geringere Beteiligung privater Investoren vorgesehen ist: Erfolgt eine progressive Erhöhung der Beteiligung privater Investoren während der Laufzeit des Fonds, unter besonderer Berücksichtigung von Unternehmensphase, Sektor, vorgesehener Gewinnbeteiligung und Nachrangigkeit sowie gegebenenfalls Standort der Zielunternehmen in Fördergebieten?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: Für Beihilfen, die ausschließlich Seed-Kapital bereitstellen: Gibt es Regelungen, die dafür sorgen, dass der Staat eine angemessene, den für diese Investition eingegangenen Risiken entsprechende Rendite auf seine Investitionen erhält, insbesondere wenn die Investition des Staates in Form von eigenkapitalähnlichen Mitteln oder Kreditfinanzierungsinstrumenten erfolgt, deren Rendite z.
B. an die potenziellen Nutzungsrechte (z.
B.
Nutzungsgebühren), die aufgrund der Investition aus Rechten an geistigem Eigentum erwachsen, zu knüpfen ist?
Ja nein Wenn ja, bitte ausführen: 5.2.2.
Sonstige Wettbewerbsverzerrungen (202) Wie ist die erwartete Gesamtrentabilität der Unternehmen, in die in einem bestimmten Zeitraum investiert wird, und wie sind ihre Rentabilitätsaussichten?
Bitte ausführen: Wie ist die erwartete Konkursquote bei den Zielunternehmen der Beihilfe?
Bitte ausführen: Wie ist der maximale Gesamtumfang der Investitionstranche der Beihilfe im Verhältnis zu Umsatz und Kosten der Zielunternehmen (öffentliche und private Investitionen zusammengenommen)?
Bitte ausführen: Im Falle der Ausrichtung der Beihilfe auf bestimmte Wirtschaftszweige: Bestehen Überkapazitäten in dem Wirtschaftszweig, dem die Beihilfe zugute kommt?
Bitte geben Sie eine kurze Beschreibung der wirtschaftlichen Lage in dem Wirtschaftszweig/den Wirtschaftszweigen: Bestehen andere Regelungen, um Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen?
Bitte ausführen: 6.
Kumulierung von Beihilfen (203) Kann die aufgrund der angemeldeten Maßnahme gewährte Beihilfe mit anderen Beihilfen kombiniert werden (204)?
Ja nein Falls ja, geben Sie bitte Einzelheiten (Beihilfeart usw.) an: Der Mitgliedstaat verpflichtet sich, die betreffenden Beihilfehöchstgrenzen bzw. beihilfefähigen Höchstbeträge in den ersten drei Jahren der ersten Risikokapitalinvestition, bezogen auf den erhaltenen Gesamtbetrag, grundsätzlich um 50 % und bei Zielunternehmen in Fördergebieten um 20 % abzusenken, wenn das Kapital, das einem Zielunternehmen durch eine Risikokapitalbeihilfe nach den vorliegenden Leitlinien zur Verfügung gestellt wird, zur Finanzierung von Erstinvestitionen oder anderer Kosten genutzt wird, die nach anderen Gruppenfreistellungsverordnungen, Leitlinien, Beihilferahmen oder sonstigen Dokumenten über staatliche Beihilfen beihilfefähig sind.
Diese Absenkung findet keine Anwendung auf die Beihilfeintensitäten nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (205) oder dessen Nachfolgerahmenprogramme oder Gruppenfreistellungen in diesen Bereichen. ja (202) Vgl.
Abschnitt 5.3.2 der RKL.
(203)Vgl.
Abschnitt 6 der RKL.
(204)Zur Kumulierbarkeit von „De-minimis-Beihilfen“ siehe Artikel 2 Absatz 5 der einschlägigen Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.
Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-Minimis-Beihilfen (ABl.
L 389 vom 28.12.2006, S. 5).
(205)ABl.
C 45 vom 17.2.1996, S. 5 7.
Aufsicht (206) Der Mitgliedstaat verpflichtet sich, der Kommission Jahresberichte vorzulegen, die eine zusammenfassende Tabelle mit einer Aufstellung der Investitionen enthalten, die von dem betreffenden Fonds oder im Rahmen der Risikokapitalbeihilfe durchgeführt wurden, einschließlich einer Liste aller Unternehmen, die Risikokapitalbeihilfen empfangen haben.
Der Bericht enthält zudem eine Kurzbeschreibung der Geschäftstätigkeit von Investmentfonds mit Einzelheiten zu den geprüften potenziellen Abmachungen und den letztlich abgeschlossenen Transaktionen sowie der Wertentwicklung der Anlageinstrumente mit zusätzlichen Informationen über das durch diese Instrumente beigesteuerte Kapital. ja Der Mitgliedstaat verpflichtet sich, den vollständigen Wortlaut der Beihilferegelungen im Internet zu veröffentlichen und der Kommission die Internetadresse der Veröffentlichung mitzuteilen. ja Der Mitgliedstaat verpflichtet sich, mindestens zehn Jahre lang ausführliche Aufzeichnungen über die Risikokapitalbeihilfen zur Verfügung zu halten, die alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, dass die Voraussetzungen der RKL eingehalten wurden, insbesondere in Bezug auf die Größe der Tranche, die Größe des Unternehmens (kleines oder mittleres Unternehmen), die Entwicklungsphase des Unternehmens (Seed, Start-up, Expansionsphase), seinen Tätigkeitsbereich (vorzugsweise auf der vierstelligen Ebene des NACE-Codes) sowie Informationen über die Verwaltung der Fonds oder andere Kriterien nach den vorliegenden Leitlinien. ja Der Mitgliedstaat verpflichtet sich, diese Aufzeichnungen der Kommission auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. ja 8.
Sonstige Angaben Bitte machen Sie an dieser Stelle sämtliche sonstigen Angaben, die Sie für die Würdigung der Maßnahme(n) gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen als relevant erachten.
(206)Vgl.
Abschnitt 7.1 der RKL.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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