ErwGr. 6

REG_2008_299 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

Wenn aus Gründen äußerster Dringlichkeit, insbesondere wenn eine Gefahr für Mensch und Tier besteht, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden können, sollte die Kommission beim Erlass von Maßnahmen zur Festlegung, Aufnahme, Anwendung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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