Art. 1 – Ziele

REG_2008_300 · über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002

(1)Diese Verordnung legt gemeinsame Vorschriften für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen fest, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden. Sie bildet außerdem die Grundlage für eine gemeinsame Auslegung des Anhangs 17 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt.
(2)Die in Absatz 1 genannten Ziele sollen erreicht werden durch a) die Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Grundstandards für die Luftsicherheit; b) Mechanismen für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Grundstandards.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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