Art. 14 – Sicherheitsprogramm für Stellen

REG_2008_300 · über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002

(1)Jede Stelle, die nach dem in Artikel 10 genannten nationalen Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt Luftsicherheitsstandards anzuwenden hat, stellt ein Sicherheitsprogramm auf, wendet es an und entwickelt es fort. Dieses Programm beschreibt die Methoden und Verfahren, die die betreffende Stelle anzuwenden hat, um in dem betreffenden Mitgliedstaat die Anforderungen des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt dieses Mitgliedstaats zu erfüllen. Das Programm enthält auch Bestimmungen über die interne Qualitätssicherung, die beschreiben, wie die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren von der Stelle selbst zu überwachen ist.
(2)Auf Ersuchen ist das Sicherheitsprogramm der Stelle, die Luftsicherheitsstandards anwendet, der zuständigen Behörde vorzulegen, die gegebenenfalls weitere Maßnahmen treffen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 14 REG_2008_300 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 14 REG_2008_300 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.