ErwGr. 8

REG_2008_300 · über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002

Jeder Mitgliedstaat behält die Zuständigkeit, über den Einsatz von begleitenden Sicherheitsbeamten an Bord von bei ihm eingetragenen Luftfahrzeugen und auf Flügen von Luftfahrtunternehmen, denen er eine Genehmigung erteilt hat, zu entscheiden sowie nach Anhang 17 Nummer 4.7.7 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt und gemäß diesem Abkommen sicherzustellen, dass es sich bei diesen Begleitern um staatliche Bedienstete handelt, die speziell ausgewählt und ausgebildet sind, wobei die geltenden Sicherheitsbedingungen an Bord von Luftfahrzeugen berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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