Art. 2

REG_2008_320 · zur Aufhebung des Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), mit Ursprung in der Republik Korea und zur Einstellung des Verfahrens

Die endgültigen Ausgleichszölle, die seit dem 31. Dezember 2007 gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1480/2003 entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden, werden gemäß Artikel 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (10) erstattet oder erlassen. Die Erstattung oder der Erlass der Zölle ist bei den einzelstaatlichen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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