ErwGr. 4

REG_2008_324 · zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt

Die Kommission sollte den Zeitplan und die Vorbereitung ihrer Inspektionen mit den Mitgliedstaaten abstimmen. Die Inspektionsteams der Kommission sollten qualifizierte nationale Inspektoren einbeziehen, wenn diese zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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