Art. 3

REG_2008_338 · zur Anpassung der Polen in der Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer) für den Zeitraum 2008—2011 zuzuteilenden Fangquoten für Dorsch

(1)Polen nimmt nationale Aktionspläne für die Kontrolle und Flottenumstrukturierung, die namentlich Maßnahmen mit nachstehender Zielsetzung haben, an und führt sie durch: a) Verstärkung der Kontrolle der Fangtätigkeiten, namentlich für den Teil der Flotte, bei dem Dorsch einen wesentlichen Teil des Fangs ausmacht; b) verbesserte Durchsetzung der gemeinschaftlichen und nationalen Bestanderhaltungsvorschriften und besonders der Fangbeschränkungen; c) Anpassung der Kapazität des Flottenteils, bei dem Dorsch einen wesentlichen Teil des Fangs ausmacht.
(2)Die Kommission bewertet jedes Jahr die Durchführung der nationalen Aktionspläne gemäß Absatz 1 und erstattet dem Rat darüber Bericht. Werden Maßnahmen nicht plangemäß durchgeführt, so kann der Rat nach dem Verfahren gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 die Methode für die Abzüge gemäß Artikel 2 Buchstaben a und b ändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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