ErwGr. 14

REG_2008_340 · über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

Ein Teil der von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte sollte an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abgetreten werden, um sie für die Tätigkeit der Berichterstatter in den Ausschüssen der Agentur sowie gegebenenfalls für die Wahrnehmung weiterer in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehener Aufgaben zu entschädigen. Der Verwaltungsrat der Agentur sollte nach befürwortender Stellungnahme der Kommission festlegen, wie hoch der Anteil der an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abzutretenden Gebühren und Entgelte sein darf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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