ErwGr. 8

REG_2008_340 · über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

Die Einreichung eines Zulassungsantrags sollte gebührenpflichtig sein. Diese Gebühr sollte aus einer Grundgebühr bestehen, die für einen Stoff, eine Verwendung oder einen Antragsteller gilt, sowie aus Zusatzgebühren für jeden weiteren Stoff, jede weitere Verwendung und jeden weiteren Antragsteller, auf den/die sich der Antrag bezieht. Auch für die Einreichung eines Überprüfungsberichts sollte ein Entgelt festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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