Art. 113a – Zusätzliche Anforderungen für die Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

REG_2008_361 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO“)

(1)Die Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist.
(2)Die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben b und c gelten auf allen Stufen der Vermarktung, einschließlich Ein- und Ausfuhr, soweit die Kommission nichts anderes festgelegt hat.
(3)Der Besitzer von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, für die Vermarktungsnormen gelten, darf diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft nur dann feilhalten, anbieten, verkaufen, liefern oder anderweitig in den Verkehr bringen, wenn sie diesen Normen entsprechen; er ist dafür verantwortlich, dass diese Normen erfüllt werden.
(4)Gemäß Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 2 und unbeschadet spezifischer Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 insbesondere über die konsistente Anwendung der Konformitätskontrollen in den Mitgliedstaaten erlassen kann, prüfen die Mitgliedstaaten in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse selektiv auf der Grundlage einer Risikoanalyse, ob die betreffenden Erzeugnisse die jeweiligen Vermarktungsnormen erfüllen. Die Kontrollen erfolgen schwerpunktmäßig auf der Stufe vor dem Abtransport aus den Anbaugebieten bei der Verpackung oder der Verladung der Ware. Bei Erzeugnissen aus Drittländern werden die Kontrollen vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durchgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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