Art. 125c – Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

REG_2008_361 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO“)

Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse wird auf Initiative anerkannter Erzeugerorganisationen gegründet und kann die Tätigkeiten einer Erzeugerorganisation ausüben. Eine solche Vereinigung kann auf Antrag von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt werden, wenn sie
a)nach Auffassung des Mitgliedstaats imstande ist, diese Tätigkeiten wirksam auszuüben, und
b)keine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt einnimmt, soweit eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 33 des Vertrags erforderlich ist.
Artikel 125a Absatz 4 gilt sinngemäß.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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