Art. 125h – Aufhebung der Ausdehnung der Regeln

REG_2008_361 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO“)

Die Kommission entscheidet, dass ein Mitgliedstaat die von ihm nach Artikel 125f Absatz 1 beschlossene Ausdehnung der Regeln aufheben muss,
a)wenn sie feststellt, dass der Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts durch die betreffende Ausdehnung ausgeschlossen oder die Freiheit des Handels beeinträchtigt wird oder dass die Ziele von Artikel 33 des Vertrags gefährdet werden;
b)wenn sie feststellt, dass die Regeln, die auf andere Erzeuger ausgedehnt wurden, unter Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags fallen. In diesem Fall gilt die von der Kommission zu diesen Regeln getroffene Entscheidung erst ab dem Tag der entsprechenden Feststellung;
c)wenn sie aufgrund von Kontrollen feststellt, dass die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht eingehalten wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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