Anhang II – DEFINITION DER REFERENZQUARTALE

REG_2008_377 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2009 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung, die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen und die Definition der Referenzquartale

a)Die Quartale eines Jahres beziehen sich auf die zwölf Monate des jeweiligen Jahres, wobei Januar, Februar und März das erste Quartal bilden, April, Mai und Juni das zweite Quartal, Juli, August und September das dritte Quartal und Oktober, November und Dezember das vierte Quartal.
b)Die Referenzwochen werden den Referenzquartalen so zugeordnet, dass eine Woche zu demjenigen unter a) definierten Quartal gehört, in das mindestens vier Tage dieser Woche fallen, es sei denn, dies hätte zur Folge, dass das erste Quartal des Jahres nur aus 12 Wochen besteht. Tritt dieser Fall ein, so werden die Quartale des betreffenden Jahres aus aufeinanderfolgenden Blöcken von jeweils 13 Wochen gebildet.
c)Besteht ein gemäß b) definiertes Quartal aus 14 Wochen anstatt aus 13 Wochen, so sollten die Mitgliedstaaten versuchen, die Stichprobe über die gesamten 14 Wochen zu verteilen.
d)Ist es nicht möglich, die Stichprobe so zu verteilen, dass sie alle 14 Wochen des Quartals abdeckt, so kann der betreffende Mitgliedstaat eine Woche dieses Quartals überspringen (d. h. nicht abdecken). Die übersprungene Woche sollte im Hinblick auf Erwerbslosigkeit, Beschäftigung und die durchschnittliche Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden typisch sein und zu einem Monat mit fünf Donnerstagen gehören.
e)Das erste Quartal 2009 beginnt am Montag, dem 29. Dezember 2008.
Bis Ende 2011 können die Mitgliedstaaten, die die Arbeitskräfteerhebung zusammen mit anderen Erhebungen als eine einzige Erhebung durchführen, die Referenzquartale eine Woche früher als in Absatz a, b oder e festgelegt beginnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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