Art. 60 – Verbot von Umladungen auf See

REG_2008_40 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)

Die Mitgliedstaaten verbieten Schiffen unter ihrer Flagge im SEAFO-Übereinkommensgebiet Umladungen auf See von Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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