REG_2008_416 · zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 hinsichtlich der Bewertung des Wirkstoffes Metalaxyl im Rahmen von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 erhält folgende Fassung:
„— die Frist, innerhalb deren die betreffenden Ergebnisse oder Angaben dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat und den von der Kommission gemäß Absatz 2 bestimmten Sachverständigen vorzulegen sind. Diese Frist läuft bis zum 25. Mai 2002 — für Metalaxyl jedoch bis zum 31. Oktober 2008 —, es sei denn, die Kommission legt für einen bestimmten Wirkstoff eine frühere Frist fest. Ausnahmen gelten für die Ergebnisse von Langzeitstudien, die vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat und von der Kommission während der Prüfung der Unterlagen für notwendig befunden wurden und die vor Ablauf der Frist voraussichtlich nicht abgeschlossen werden können. Dabei muss anhand der vorgelegten Angaben nachgewiesen werden, dass solche Studien in Auftrag gegeben wurden und die Ergebnisse spätestens am 25. Mai 2003 vorgelegt werden. Können der Bericht erstattende Mitgliedstaat und die Kommission solche Studien bis zum 25. Mai 2001 nicht bestimmen, so kann in Ausnahmefällen eine alternative Frist für deren Fertigstellung unter der Voraussetzung festgesetzt werden, dass der Antragsteller dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat nachweist, dass solche Studien innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung zu ihrer Durchführung in Auftrag gegeben wurden, und er bis zum 25. Mai 2002 ein Protokoll und einen Zwischenbericht zu den Studien vorlegt;
— die Frist, innerhalb deren sich die betreffenden Antragsteller gegenüber dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat und der Kommission verpflichten müssen, die verlangten Ergebnisse oder Angaben innerhalb der Frist gemäß dem ersten Gedankenstrich vorzulegen. Für Metalaxyl liegt diese Frist jedoch bei einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung.“
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