Art. 17

REG_2008_420 · zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2007

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird zur Anwendung von Anhang XIII Artikel 18 Absatz 1 des Statuts der Betrag der Pauschalzulage gemäß Anhang VII Artikel 4a des vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts festgesetzt auf
— monatlich 123,31 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C 4 oder C 5,
— monatlich 189,06 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C 1, C 2 oder C 3.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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