Art. 3 – Dossier

REG_2008_429 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

(1)Aus dem Dossier geht in geeigneter Weise und hinreichend hervor, dass der Futtermittelzusatzstoff die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt.
(2)Die allgemeinen Anforderungen an die Erstellung und Vorlage des Dossiers sind in Anhang II geregelt. Die besonderen, im Einzelfall geltenden Anforderungen an das Dossier sind in Anhang III festgelegt. Die Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien ist in Anhang IV festgelegt.
(3)Abweichend von Absatz 2 kann der Antragsteller ein Dossier übermitteln, das nicht den in Absatz 2 aufgeführten Anforderungen genügt, sofern er für jeden Teil, der diese Anforderungen nicht erfüllt, eine entsprechende Begründung anführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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