ErwGr. 11

REG_2008_429 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Bei Zusatzstoffen, die bereits gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (4) für einen unbegrenzten Zeitraum zugelassen wurden, sollte dem Antragsteller, wenn keine Untersuchungsergebnisse verfügbar sind, gegebenenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden, die Wirksamkeit anhand anderer verfügbarer Unterlagen nachzuweisen, insbesondere anhand solcher Unterlagen, die eine lange Verwendungsgeschichte des Zusatzstoffs betreffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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