ErwGr. 15

REG_2008_452 · über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen

Die Übermittlung von Daten, die unter die Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Daten an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (9).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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