Art. 7 – Durchführbarkeitsstudien

REG_2008_453 · über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft

(1)Die Kommission (Eurostat) schafft die geeigneten Rahmenbedingungen für die Erstellung einer Reihe von Durchführbarkeitsstudien nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle. Diese Studien werden von Mitgliedstaaten erstellt, die Schwierigkeiten haben, Daten vorzulegen für: a) Einheiten mit weniger als zehn Arbeitnehmern und/oder b) die folgenden Wirtschaftszweige: i) öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, ii) Erziehung und Unterricht, iii) Gesundheits- und Sozialwesen, iv) Kunst, Unterhaltung und Erholung und v) Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport), Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen.
(2)Mitgliedstaaten, die Durchführbarkeitsstudien erstellen, legen jeweils innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Durchführbarkeitsmaßnahmen der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse dieser Studien vor.
(3)Sobald die Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien vorliegen, beschließt die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Maßnahmen nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.
(4)Bei den aufgrund der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien getroffenen Maßnahmen ist der Grundsatz der Kostenwirksamkeit nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 zu beachten, der eine möglichst geringe Belastung der Auskunftgebenden beinhaltet; ferner sind anfängliche Durchführungsschwierigkeiten zu berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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