ErwGr. 3

REG_2008_465 · zur Prüf- und Informationspflicht der Importeure und Hersteller bestimmter im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe aufgeführter persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoffe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates

Die betreffenden Hersteller und Importeure sollten ebenfalls verpflichtet werden, die fraglichen Stoffe einer Prüfung zu unterziehen, einen Prüfbericht zu erstellen und die Berichte zusammen mit den Prüfungsergebnissen der Kommission zu übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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