ErwGr. 2

REG_2008_497 · zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro

Am 15. Oktober 2007 wurde ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (2) („Interimsabkommen“) geschlossen, das mit Beschluss 2007/855/EG des Rates (3) gebilligt wurde. Mit dem Interimsabkommen werden die den Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorzeitig in Kraft gesetzt. Das Interimsabkommen tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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