Art. 1

REG_2008_514 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1439/95, (EG) Nr. 245/2001, (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 2014/2005, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 1918/2006, (EG) Nr. 341/2007, (EG) Nr. 1002/2007, (EG) Nr. 1580/2007 und (EG) Nr. 382/2008 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1119/79

Die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1) Unbeschadet abweichender Vorschriften in den besonderen Gemeinschaftsregelungen für bestimmte Erzeugnisse, insbesondere die in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates (*1) und ihren Durchführungsbestimmungen genannten Erzeugnisse, legt diese Verordnung die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzen, Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen — nachstehend ‚Lizenzen‘ genannt — fest, die durch Teil III Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (*2) sowie die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (*3) vorgesehen wurden oder mit der vorliegenden Verordnung eingeführt werden. (2) Eine Lizenz oder Bescheinigung ist für folgende Erzeugnisse vorzulegen: a) im Falle der Einfuhr, wenn die Erzeugnisse zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden: i) in Anhang II Teil I aufgeführte Erzeugnisse, die im Rahmen aller Regelungen außer Zollkontingenten eingeführt werden, soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, ii) Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten eingeführt werden, die anhand eines anderen Verfahrens als der Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs (‚Windhund-Verfahren‘) gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 (*4) verwaltet werden, iii) Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten eingeführt werden, die anhand des Verfahrens der Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 verwaltet werden und in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung besonders aufgeführt sind; b) im Falle der Ausfuhr: i) in Anhang II Teil II aufgeführte Erzeugnisse, ii) in Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung, auch in Höhe von Null, oder eine Ausfuhrabgabe festgesetzt wurde, iii) Erzeugnisse, die im Rahmen von Kontingenten ausgeführt werden oder bei denen eine Ausfuhrlizenz für die Zulassung zu einem Kontingent vorzulegen ist, das von einem Drittland verwaltet wird und in demselben Land für aus der Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse eröffnet wurde. (3) Für die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer i genannten Erzeugnisse gelten die in Anhang II festgesetzte Höhe und Gültigkeitsdauer der Sicherheit. Für die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii und Ziffer iii genannten Erzeugnisse gelten die in besonderen Gemeinschaftsregeln für diese Erzeugnisse festgelegten besonderen Durchführungsbestimmungen für die Gültigkeitsdauer und die Höhe der Sicherheit. (4) Für die in Absatz 1 genannte Regelung der Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen gilt Folgendes: Ist für ein nicht in Anhang II Teil II aufgeführtes Erzeugnis eine Erstattung festgesetzt worden und beantragt ein Marktteilnehmer die Erstattung nicht, so muss er für die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse keine Lizenz vorlegen. (*1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18." (*2) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1." (*3) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1." (*4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.“ "
2.Dem Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt: „(8) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3 entspricht die Gültigkeitsdauer der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen für jedes Erzeugnis derjenigen in Anhang II.“
3.Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3 entspricht die Höhe der Sicherheit der für Ein- und Ausfuhren erteilten Lizenzen für jedes Erzeugnis derjenigen in Anhang II. Im Falle der Festsetzung einer Ausfuhrabgabe kann ein zusätzlicher Betrag gelten. Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz wird abgelehnt, wenn am Tag der Antragstellung bis spätestens 13.00 Uhr keine ausreichende Sicherheit bei der zuständigen Stelle geleistet worden ist.“
4.Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
(1)Unbeschadet abweichender Vorschriften in den besonderen Gemeinschaftsregelungen für bestimmte Erzeugnisse, insbesondere die in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates (*1) und ihren Durchführungsbestimmungen genannten Erzeugnisse, legt diese Verordnung die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzen, Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen — nachstehend ‚Lizenzen‘ genannt — fest, die durch Teil III Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (*2) sowie die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (*3) vorgesehen wurden oder mit der vorliegenden Verordnung eingeführt werden.
(2)Eine Lizenz oder Bescheinigung ist für folgende Erzeugnisse vorzulegen: a) im Falle der Einfuhr, wenn die Erzeugnisse zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden: i) in Anhang II Teil I aufgeführte Erzeugnisse, die im Rahmen aller Regelungen außer Zollkontingenten eingeführt werden, soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, ii) Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten eingeführt werden, die anhand eines anderen Verfahrens als der Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs (‚Windhund-Verfahren‘) gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 (*4) verwaltet werden, iii) Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten eingeführt werden, die anhand des Verfahrens der Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 verwaltet werden und in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung besonders aufgeführt sind; b) im Falle der Ausfuhr: i) in Anhang II Teil II aufgeführte Erzeugnisse, ii) in Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung, auch in Höhe von Null, oder eine Ausfuhrabgabe festgesetzt wurde, iii) Erzeugnisse, die im Rahmen von Kontingenten ausgeführt werden oder bei denen eine Ausfuhrlizenz für die Zulassung zu einem Kontingent vorzulegen ist, das von einem Drittland verwaltet wird und in demselben Land für aus der Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse eröffnet wurde.
(3)Für die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer i genannten Erzeugnisse gelten die in Anhang II festgesetzte Höhe und Gültigkeitsdauer der Sicherheit. Für die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii und Ziffer iii genannten Erzeugnisse gelten die in besonderen Gemeinschaftsregeln für diese Erzeugnisse festgelegten besonderen Durchführungsbestimmungen für die Gültigkeitsdauer und die Höhe der Sicherheit.
(4)Für die in Absatz 1 genannte Regelung der Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen gilt Folgendes: Ist für ein nicht in Anhang II Teil II aufgeführtes Erzeugnis eine Erstattung festgesetzt worden und beantragt ein Marktteilnehmer die Erstattung nicht, so muss er für die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse keine Lizenz vorlegen.
(1)Mit dieser Verordnung werden die besonderen Durchführungsvorschriften zur Regelung der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen festgelegt, die mit der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (*5) für die in Anhang I Teil XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (*6) aufgeführten Erzeugnisse eingeführt worden ist.
(2)Soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, finden die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 und die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (*7) Anwendung.
(1)Mit dieser Verordnung werden die besonderen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen festgelegt, die mit der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (*13) für die in Anhang I Teile I und II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (*14) aufgeführten Erzeugnisse eingeführt worden ist.
(2)Soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, finden die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (*15) und (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission (*16) Anwendung.
(1)Die zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in den freien Verkehr überführten Bananen des KN-Codes 0803 00 19 , für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (*24) aufgeführt. Die Einfuhrlizenzen werden von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.
(2)Die Einfuhrlizenzanträge können in allen Mitgliedstaaten gestellt werden.
(3)Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 2220/85 der Kommission (*25) zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008. Die Gültigkeitsdauer endet jedoch spätestens am 31. Dezember des Jahres, in dem die Lizenz erteilt wurde.
(4)Die Sicherheit wird außer in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise einbehalten, wenn das Geschäft nicht oder nur teilweise innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz getätigt wird.
(5)Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 wird der Nachweis über die Verwendung der Einfuhrlizenz nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung außer in Fällen höherer Gewalt innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz erbracht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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