Art. 17 – Auswahl des Garns bei Quadratmaschennetztüchern

REG_2008_517 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen

Netzgarn in Quadratmaschennetztüchern wird, wie in Anhang VIII gezeigt, wie folgt ausgewählt:
a)bei Netzmaterial aus Einzelgarn wird das Garn einer einzigen Seite von 20 ausgewählten Maschen gemessen, wobei in jeder Masche dieselbe Seite gewählt wird;
b)bei Netzmaterial aus Doppelgarn wird jeder Strang des Garns einer einzigen Seite von zehn ausgewählten Maschen gemessen, wobei in jeder Masche dieselbe Seite gewählt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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