Art. 1

REG_2008_53 · zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Weine mit Ursprung in der Republik Montenegro

(1)Für Einfuhren von im Anhang aufgeführten Weinen mit Ursprung in der Republik Montenegro in die Gemeinschaft werden Zollkontingente zum Nullzollsatz eröffnet.
(2)Der Nullzollsatz wird unter folgenden Bedingungen angewandt: a) Die eingeführten Weine werden von einem Herkunftsnachweis gemäß dem Protokoll 3 zum Interimsabkommen und zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen begleitet; b) für die eingeführten Weine werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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