ErwGr. 3

REG_2008_536 · mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen und zur Änderung dieser Verordnung

Es sind daher Maßnahmen zu ergreifen, damit Schiffe unter der Flagge eines Drittstaats nachweisen können, dass sie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 einhalten; darüber hinaus muss die Hafenstaatkontrolle gewährleistet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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