(1)Die Einhaltung der Bestimmungen über das Produktionspotenzial in Titel V der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, einschließlich des Neuanpflanzungsverbots nach Artikel 90 Absatz 1 derselben Verordnung, wird von den Mitgliedstaaten anhand der Weinbaukartei kontrolliert.
(2)Bei der Gewährung von Neuanpflanzungsrechten nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden die Flächen vor und nach der Rodung systematisch kontrolliert. Die Kontrolle bezieht sich auf die Parzellen, für die Wiederbepflanzungsrechte beantragt wurden. Bei der Kontrolle vor der Rodung wird unter anderem überprüft, ob die betreffende Rebfläche tatsächlich vorhanden ist. Diese Kontrolle erfolgt in Form einer herkömmlichen Vor-Ort-Kontrolle. Wenn der Mitgliedstaat über eine zuverlässige, aktualisierte elektronische Weinbaukartei verfügt, kann die Kontrolle in Form der Verwaltungskontrolle durchgeführt und die Vor-Ort-Kontrolle vor der Rodung auf 5 % der Anträge (auf Jahresbasis) beschränkt werden, um die Zuverlässigkeit der Verwaltungskontrollen zu bestätigen. Wenn sich bei der Vor-Ort-Kontrolle erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet ergeben, wird die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen in dem betreffenden Jahr und dem folgenden Jahr von der zuständigen Behörde entsprechend erhöht.
(3)Die Flächen, für die eine Rodungsprämie gewährt wird, werden vor und nach der Rodung systematisch kontrolliert. Diese Kontrolle bezieht sich auf die Parzellen, für die eine Unterstützung beantragt wurde. Bei der Kontrolle vor der Rodung wird unter anderem überprüft, ob die betreffende Rebfläche tatsächlich vorhanden ist und ordnungsgemäß bewirtschaftet wird, und die bepflanzte Fläche gemäß Artikel 75 bestimmt. Diese Kontrolle erfolgt in Form einer herkömmlichen Vor-Ort-Kontrolle. Wenn der Mitgliedstaat über grafische Instrumente, die die Messung der Parzelle gemäß Artikel 75 ermöglichen, in der elektronischen Weinbaukartei und über zuverlässige aktualisierte Daten über die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Parzelle verfügt, kann die Kontrolle in Form der Verwaltungskontrolle durchgeführt und die Vor-Ort-Kontrolle vor der Rodung auf 5 % der Anträge beschränkt werden, um die Zuverlässigkeit der Verwaltungskontrollen zu bestätigen. Wenn sich bei der Vor-Ort-Kontrolle erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet ergeben, wird die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen in dem betreffenden Jahr von der zuständigen Behörde entsprechend erhöht.
(4)Die Durchführung der Rodung wird durch eine herkömmliche Vor-Ort-Kontrolle überprüft. Bei der Rodung vollständiger Rebparzellen kann diese Überprüfung durch Fernerkundung mit einer Bildauflösung von mindestens 1 m2 vorgenommen werden.
(5)Unbeschadet Absatz 3 Unterabsatz 3 und Absatz 4 wird bei Flächen, für die eine Rodungsprämie gewährt wird, mindestens eine der beiden Kontrollen nach Absatz 3 Unterabsatz 3 in Form einer herkömmlichen Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.