ErwGr. 11

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Damit die Maßnahmen der Gemeinschaft effizient durchgeführt werden, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die genehmigten Absatzförderungsprogramme mit nationalen oder regionalen Programmen kohärent sind und diese ergänzen. Um Synergien zu schaffen, sollten die Mitgliedstaaten gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen entwickeln und miteinander zusammenarbeiten können. Der Vorzug sollte kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen gegeben werden, da diese die Förderung durch die Gemeinschaft mehr brauchen als größere Unternehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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