Art. 1

REG_2008_60 · zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 327/98 hinsichtlich der Aufteilung der Teilzeiträume eines Einfuhrzollkontingents für vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Reis im Jahr 2008

(1)Für das Jahr 2008 wird die zu dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4127 gehörende und in Anhang IX Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 aufgeführte Menge von 38 721 Tonnen vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeteilt.
(2)Die Ausfuhrlizenzen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 327/98, die im Jahr 2007 von den dort aufgeführten Drittländern erteilt wurden, können für die Beantragung von Einfuhrlizenzen für das Kontingentsjahr 2008 verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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