Art. 21

REG_2008_651 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden

Die Agentur übermittelt der Kommission bis zum 5. März jeden Jahres einen vom Direktor aufgestellten und vom Lenkungsausschuss angenommenen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das Jahr n+1 mit einer allgemeinen Erläuterung sowie einen Entwurf ihres Arbeitsprogramms.
Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur umfasst:
a)einen Stellenplan mit den im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe,
b)bei Änderung des Personalbestands eine Begründung zu den Stellenanforderungen,
c)eine vierteljährliche Vorausschätzung der Kassenauszahlungen und -einzahlungen,
d)die Anzahl der in der Agentur tätigen Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen sowie ihre voraussichtliche Anzahl im Jahr n+1,
e)die voraussichtlichen zweckgebundenen Einnahmen,
f)Informationen über die Verwirklichung aller zuvor für die verschiedenen Tätigkeiten festgelegten Ziele sowie über die mithilfe von Indikatoren gemessenen neuen Ziele.
Die Ergebnisse der Bewertungen werden geprüft und dazu benutzt, die möglichen Vorteile einer Aufstockung oder Kürzung des vorgeschlagenen Verwaltungshaushalts der Agentur im Vergleich zu ihrem Verwaltungshaushalt für das Jahr n aufzuzeigen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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