Art. 42

REG_2008_651 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden

Der Rechnungsführer kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten dem Schuldner auf dessen begründeten schriftlichen Antrag hin eine Verlängerung der Zahlungsfristen einräumen, wenn sich der Schuldner verpflichtet, für die gesamte Dauer der Fristverlängerung, gerechnet ab dem in der Lastschriftanzeige genannten Datum, Zinsen zu entrichten, und wenn er zur Wahrung der Ansprüche der Agentur eine finanzielle Sicherheit leistet, die das geschuldete Kapital, zuzüglich Zinsen, abdeckt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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