ErwGr. 3

REG_2008_665 · mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik

Die Mitgliedstaaten sollten mehrjährige nationale Programme für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Fischereidaten im Einklang mit dem mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm erstellen. Diese Programme sollten der Kommission früh genug vorgelegt werden, damit sie rechtzeitig Finanzierungsbeschlüsse für das folgende Jahr fassen kann. Die Mitgliedstaaten sollten Doppelarbeit bei der Datenerhebung vermeiden. Sie sollten über die Durchführung ihrer nationalen Programme Bericht erstatten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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