Art. 2

REG_2008_672 · zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 werden die Berichtigungskoeffizienten, die gemäß Artikel 64 des Statuts auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten mit dienstlicher Verwendung in einem der nachstehend aufgeführten Länder angewandt werden, wie folgt festgesetzt:
— Estland 83,6,
— Lettland 83,6,
— Rumänien 78,8.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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