Art. 4

REG_2008_704 · über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Protokolls fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (4) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der mauretanischen Fischereizone gefangen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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